Überblick über die Möglichkeiten eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren ausserhalb von Liechtenstein (Prospekt-Passporting)

Grundsätzlich darf ein öffentliches Angebot von übertragbaren Wertpapieren nur aufgrund eines vom jeweils lokalen Regulator gebilligten Wertpapierprospektes erfolgen.

Nachdem Liechtenstein aber nur etwa 38‘000 Einwohner hat, ist Liechtenstein oft nicht der einzige Zielmarkt vieler Emissionen.

Aus diesem Grund geben wir nachfolgend einen kurzen Überblick über die Möglichkeiten eines öffentlichen Angebots ausserhalb von Liechtenstein mit einem von der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) gebilligten Wertpapierprosekts.

  1. Passporting innerhalb der EU/EWR

Aufgrund des in der EU/EWR harmonisierten Prospektrechts ist es möglich, einen (von der FMA) gebilligten Wertpapierprospekt auch in andere EU/EWR-Staaten für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt zu verwenden.

Hierzu bescheinigt die Prospektbilligungsbehörde (in Liechtenstein die FMA) anderen europäischen Aufsichtsbehörden (beispielsweise der BaFin für Deutschland) die Billigung.

Dazu übermittelt die FMA die erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Arbeitstages ab Eingang des Antrags bzw. erfolgter Billigung an die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten sowie an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA).

Aufgrund eines solches sogenannten "Notifizierungsverfahren" ist es möglich, Wertpapiere in mehreren EU/EWR-Staaten öffentlich anzubieten und/oder zum Handel an einem geregelten Markt zuzulassen, ohne jeweils ein zusätzliches Prospektbilligungsverfahren zu durchlaufen.

  1. Passporting in einen Drittstaat

Nachdem die oben beschrieben Reglungen der EU-Prospekt-Verordnung nur innerhalb der EU/EWR Anwendung finden, stehen diese nicht für Drittstaaten zur Verfügung.

Ein mögliches Passporting / Anerkennungsverfahren des Prospekts richtet sich daher nach dem nationalen Recht desjenigen Staates, in dem das öffentliche Angebot erfolgen soll.

  1. Passporting in das Vereinigte Königreich

Da sich das Vereinigte Königreich dazu entschlossen hat, sowohl aus der EU als auch dem EWR auszuscheiden, wurde es zum Drittstaat.

Für ein öffentliches Angebot in dem Vereinigten Königreich steht daher nicht mehr das Notifizierungsverfahren nach der EU-Prospekt-Verordnung zur Verfügung. Dieses richtet sich vielmehr nun nach rein nationalem Recht des Vereinigten Königreichs.

  1. Passporting in die Schweiz

Auch die Schweiz ist ein Drittstaat und kann daher nicht von dem Notifizierungsverfahren nach der EU-Prospekt-Verordnung Gebrauch machen.

Das schweizerische Prospektrecht wurde jedoch mit Beginn des Jahres 2020 durch die Einführung des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) grundlegend erneuert und stark an internationale Standards, insbesondere das Prospektrecht der EU/EWR, angeglichen.

Aufgrund dieser Neuerung können Wertpapiere, für die ein gebilligter (in der Schweizer Terminologie: genehmigter) Prospekt aus einer anerkannten Rechtsordnung vorliegt, unter Umständen von einer vereinfachten Prospektgenehmigung in der Schweiz profitieren. Gerne können wir mit unseren Schweizer Kollegen im Detail klären, ob Ihr von der FMA gebilligter Prospekt diese Vorgaben erfüllt.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.