Bei der Gründung von Gesellschaften in Liechtenstein sind - unabhängig von der Rechtsform - bestimmte Substanzanforderungen zu beachten. Diese Substanzanforderungen haben sowohl gesellschafts-, als auch steuerrechtliche Auswirkungen.

Für die spezifischen Anforderungen an die Substanz in Liechtenstein muss zwischen einer operativ tätigen Gesellschaft und einer Holding-Gesellschaft unterschieden werden.

Operative Gesellschaft

Operative Gesellschaften sind etwa eine Bäckerei, ein VT-Dienstleister oder eine Bank.

All diesen Unternehmen ist gemeinsam, dass sie e ine spezialgesetzliche Bewilligung für die operative Tätigkeit in Liechtenstein benötigen. Diese kann etwa für die Bäckerei oder eine Unternehmensberatung eine Gewerbebewilligung, für den VT-Dienstleister eine TVTG-Registrierung oder für die Bank eine Banklizenz sein.

Abhängig von der konkreten Bewilligung und dem Geschäftsmodell werden unterschiedliche Anforderungen an die Substanz gesellt.

So ist beispielsweise bei einer einfachen Gewerbebewilligung (neben der fachlichen Eignung des gewerblichen Geschäftsführers) ein Shared-Office vor Ort und zumindest ein Geschäftsführer mit einer Mindestbeschäftigung erforderlich. Bei einer Registrierung als z.B. VT-Dienstleister oder einer Bewilligung als Bank oder Vermögensverwaltungsgesellschaft und einem entsprechend komplexeren Geschäftsmodell können die Substanzanforderungen durchaus höher sein. Dies insbesondere betreffend die Anzahl und Funktion der Mitarbeiter und der Büroräumlichkeiten.

Aus steuerrechtlichen Gründen sollte durch die entsprechende Substanz in Liechtenstein sichergestellt werden, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung (Ort, an dem sich der Mittelpunkt der unternehmerischen Oberleitung befindet) in Liechtenstein liegt.

Holding-Gesellschaft

Eine Holding-Gesellschaft erbringt keine operative Tätigkeit, sondern hat ausschliesslich den Zweck das eigene Vermögen der Gesellschaft zu halten und zu verwalten.

Aus diesem Grund benötigt die Gesellschaft für ihre Tätigkeit keine spezialgesetzliche Bewilligung und folglich kein Büro und keinen gewerblichen Geschäftsführer. Vielmehr muss ein Treuhänder (oder eine vergleichbare Person) Mitglied der Verwaltung der Holding-Gesellschaft sein. Die Substanzanforderungen werden durch den Einsitz des Treuhänders in der Verwaltung der Gesellschaft erfüllt, indem der Sitz der Gesellschaft dem Sitz des Treuhänders entspricht.

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