Die überdachende Besteuerung im Verhältnis Deutschland-Schweiz

Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz (DBA D-CH) beinhaltet mit Art. 4 Abs. 3 DBA D-CH - der sogenannten überdachenden Besteuerung - eine praxisrelevante Sonderregelung, die gerne übersehen wird.

Die dort vereinbarte Regelung gilt einseitig nur zugunsten Deutschlands.

Sie eröffnet Deutschland unter gewissen Voraussetzungen ein erweitertes Besteuerungsrecht, welches über die allgemeine, im DBA D-CH vereinbarte, Zuordnung von Besteuerungsrechten hinausgeht.

Aus dieser Ausweitung des deutschen Besteuerungsrechtes ergeben sich im Einzelfall weitreichende steuerliche Folgen, die – wie wohl häufig auch von der Finanzverwaltung nicht erkannt - zu teuren Überraschungen führen können.

Natürliche Person

Betroffen sein können nur natürliche Personen, keine Unternehmen

Schweizer Ansässigkeit

Die betreffenden Personen müssen in der Schweiz als ansässig im Sinne Art. 4 Abs. 2 des DBA D-CH anzusehen sein.

Deutsche ständige Wohnstätte oder deutscher Aufenthalt von mindestens 6 Monaten

Weiteres Erfordernis ist, das diese Personen zusätzlich in Deutschland entweder über eine ständige Wohnstätte verfügen oder alternativ im Besteuerungszeitraum (Kalenderjahr) einen gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens 6 Monaten haben.

Eine ständige Wohnstätte liegt vor, wenn über eine Wohnmöglichkeit nachhaltig über einen längeren Zeitraum verfügt werden kann und diese auch regelmäßig genutzt wird. Ein längerer Zeitraum liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nutzungsverhältnis mindestens 12 Monaten besteht.

Betroffen sind, neben der klassischen Doppelansässigkeit, sowohl Fälle einer Verlagerung der Ansässigkeit von Deutschland hin zu einer Ansässigkeit in der Schweiz unter Beibehaltung einer deutschen ständigen Wohnstätte oder bei mindestens 6 monatigem Inlandsaufenthalt, als auch Fälle, in denen aus der Schweiz heraus, ohne Verlagerung der Schweizer Ansässigkeit in Deutschland eine ständige Wohnstätte aufgenommen oder ein gewöhnlicher Aufenthalt von mindestens 6 Monaten im Besteuerungsjahr in Deutschland erfolgt.

Erweiterung des deutschen Besteuerungsrechtes - überdachende Besteuerung

Die überdachende Besteuerung führt für den betroffenen Personenkreis dazu, dass Deutschland, ungeachtet der allgemeinen Zuordnung der Besteuerungsrechte im DBA D-CH weitergehende Besteuerungsrechte so ausüben darf, wie sie sich aus den nationalen deutschen Besteuerungsregeln bei einer unbeschränkten Steuerpflicht ergeben.

Damit ergeben sich Überschneidungen mit den der Schweiz nach den allgemeinen Zuordnungsregeln des DBA D-CH zugeordneten Besteuerungsrechten.

Zur Vermeidung einer sonst eintretenden Doppelbesteuerung werden die der überdachenden Besteuerung unterliegenden Einkünfte im Rahmen der deutschen Besteuerung, abhängig von der Art der erzielten Einkünfte, entweder unter Progressionsvorbehalt steuerfrei gestellt oder unter Anrechnung Schweizer Steuern besteuert.

Aufgrund des bestehenden Steuersatzgefälles zwischen Deutschland und der Schweiz, ergeben sich die grössten steuerlichen Auswirkungen der überdachenden Besteuerung bei Einkünften, für die eine Anrechnung Schweizer Steuern vereinbart ist.

Insbesondere erfolgt eine Anrechnung der Schweizer Besteuerung auf die sich ergebende deutsche Steuer bei den in der Praxis häufig betroffenen Einkünften aus Kapitalvermögen oder Arbeitnehmertätigkeit.

Generell zu beachten ist, dass Deutschland im Rahmen der überdachenden Besteuerung auch ein nicht der unmittelbaren deutschen Besteuerung unterliegendes, Tarif zu versteuerndes, Einkommen im Rahmen des Progressionsvorbehaltes für die Steuersatzermittlung berücksichtigt.

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