Der Aktienkauf ist in der Schweiz die bedeutendste Form des Unternehmenskaufs. Die gesetzliche Regelung ist jedoch in vielfacher Hinsicht unzureichend, weil es im Kaufrecht keine besonderen Bestimmungen zum Aktienkauf gibt. Deshalb müssen in einem Aktienkaufvertrag bestimmte Punkte zusätzlich geregelt werden.

Mit einem Aktienkauf ist es einfach möglich, die Kontrolle an einem Unternehmen zu erwerben, ohne dass die einzelnen Vermögenswerte, Schulden und Verträge des Unternehmens übertragen werden müssen. Rechtlich betrachtet bildet beim Aktienkauf nur die Aktie den Kaufgegenstand, nicht jedoch das Unternehmen an sich. Ohne zusätzliche Regelungen hat der Verkäufer deshalb den Kaufvertrag erfüllt, wenn er der Käuferin das Eigentum an den Aktien verschafft. Neben dem Eigentum an den Aktien sind für die Käuferin indessen die Verhältnisse im Unternehmen von grösster Bedeutung. Wenn das Unternehmen zusätzliche Schulden hat, aufgrund von Verletzungen von Rechten eingeklagt wird oder wichtige Kunden verloren hat, resultiert daraus ein Minderwert des Unternehmens. Deshalb ist es für die Käuferin elementar, dass ihr der Verkäufer im Aktienkaufvertrag auch bestimmte Verhältnisse im Unternehmen zusichert. Diese können diverse Themen umfassen wie z. B. Aktien und Aktienkapital, finanzielle Aspekte, Tochtergesellschaften, Sachanlagen, immaterielle Werte, Produkte und Dienstleistungen, Verträge, arbeitsrechtliche Angelegenheiten/ Sozialversicherungen, Steuern und Abgaben, Compliance, Rechtsstreitigkeiten und Verfahren, Versicherungen und Geschäftsunterlagen.

In der Praxis wird im Kaufvertrag oft vereinbart, dass der Verkäufer der Käuferin nur für jene Verletzungen von Zusicherungen haftet, welche eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle überschreiten und der Käuferin im Kaufvertrag oder Datenraum nicht offengelegt wurden. Auf diese Weise hat der Verkäufer einen Anreiz, der Käuferin alle relevanten Umstände offenzulegen, was der Käuferin ihrerseits hilft, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen. Werden Mängel erkannt, können diese beim Kaufpreis berücksichtigt werden. Falls ein bestimmtes Risiko, z. B. eine mögliche Nachbesteuerung, identifiziert wird, kann der Verkäufer im Kaufvertrag zu einer Schadloshaltung verpflichtet werden, sollte sich dieses Risiko realisieren. Im Kaufvertrag sollte zudem geregelt werden, was bei Verletzungen von Zusicherungen gilt. Auch diesbezüglich ist die gesetzliche Regelung für Unternehmenskäufe ungeeignet, weil sie der Käuferin eine strenge Prüfungs- und Rügeobliegenheit auferlegt. Da Verletzungen von Zusicherungen betreffend das Unternehmen oft nicht sofort erkannt werden und die Käuferin nach dem Kauf regelmässig mit anderen Themen befasst ist, sollten angemessene Fristen und ein geeignetes Verfahren im Kaufvertrag vereinbart werden. Zudem kann vorgesehen werden, dass ein Teil des Kaufpreises für potenzielle Ansprüche der Käuferin bis zum Ablauf der Verjährungsfrist hinterlegt wird.

Weiter sollte sich die Käuferin im Kaufvertrag zusichern lassen, dass das Unternehmen seit dem jüngsten Abschluss im normalen Geschäftsbetrieb weitergeführt wurde. Dies ist deshalb besonders relevant, weil häufig ein Festpreis für die Aktien basierend auf dem jüngsten Abschluss vereinbart wird. In diesem Fall hat der Verkäufer zudem zu garantieren, dass seit diesem Abschluss keine nicht offengelegten Ausschüttungen oder geldwerten Leistungen vom Unternehmen an den Verkäufer oder ihm nahestehende Personen entrichtet wurden. Weitere relevante Punkte können ein Konkurrenz- und Abwerbeverbot für den Verkäufer sein. Der Verkäufer hat zudem regelmässig zu bestätigen, über keine Ansprüche gegen das Unternehmen mehr zu verfügen. Im Gegenzug wird im Kaufvertrag üblicherweise vereinbart, dass dem ausscheidenden Verkäufer sowie seinen Vertreterinnen und Vertretern die Entlastung für ihre Tätigkeit erteilt wird. Für Verkäufer, die die Aktien im Privatvermögen halten, kann es schliesslich wichtig sein, sich vertraglich vor einer indirekten Teilliquidation des Unternehmens und den damit verbundenen Steuerfolgen zu schützen. Werden diese Punkte im Aktienkaufvertrag berücksichtigt, können elementare Lücken in den gesetzlichen Bestimmungen zum Unternehmenskauf geschlossen werden.

Originally published 2023 Oktober

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