In Art. 336c Abs. 1 OR werden die Umstände geregelt, unter denen die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer nicht rechtmässig kündigen kann. Hier eine kurze Übersicht.

Zunächst darf dem Arbeitnehmer gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR nicht gekündigt werden, wenn es ihm ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise unmöglich ist, seine Arbeit auszuüben. Dabei gelten die folgenden Sperrfristen: im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis zum fünften Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen.

Gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. c OR darf die Arbeitgeberin ausserdem einer schwangeren Frau nicht kündigen. Hinzu kommt eine Sperrfrist von 16 Wochen nach der Entbindung.

Auch wird in Art. 336c Abs. 1 lit. a OR der Fall festgehalten, in dem der Arbeitnehmer den obligatorischen Militär-, Schutz- oder den schweizerischen Zivildienst leistet. Dauert dieser Dienst mehr als elf Tage an, darf die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer während vier Wochen vor und vier Wochen nach dem Dienst keine Kündigung aussprechen.

In Art. 336c Abs. 1 lit. d OR wird noch der Fall geregelt, in dem ein Arbeitnehmer mit der Zustimmung des Arbeitgebers an einer angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.

Wird in einem der oben genannten Fälle eine Kündigung ausgesprochen, ist diese gemäss Art. 336c Abs. 2 OR nichtig. Gültig kann aber eine Kündigung sein, wenn sie vor Beginn einer Sperrfrist ausgesprochen wurde. In einem solchen Fall wird die Kündigungsfrist aber für die Dauer der Sperrfrist angehalten und sie läuft erst nach Ablauf derselben weiter.

Eine rechtmässige Kündigung nach Beginn der Sperrfrist ist somit nicht möglich. Laut dem Bundesgericht ist es aber zulässig, eine Kündigung noch während der Sperrfrist anzukündigen, sofern diese erst nach Ablauf der Sperrfrist bei dem betroffenen Arbeitnehmer eintrifft. Massgebend ist nämlich der Zeitpunkt des Empfangs der Kündigung durch den Arbeitnehmer (BGer 4A_479/2021 vom 29. April 2022).

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