Bis einschließlich 2017 werden verheirateten nicht in Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen die Steuerklasse 2 gewährt, wenn mehr als 50% des berufsbedingten Einkommens Ihres Haushaltes in Luxemburg versteuert wird. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, wird Ihnen die weniger steuergünstige Klasse 1a zugeteilt.

Desweiteren, können sie auf Antrag mit in Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen gleichgestellt werden, wenn mindestens 90% des Gesamtbetrags ihrer inländischen als auch ihrer ausländischen Einkünfte in Luxemburg versteuert werden. Für in Belgien Steuerpflichtige liegt der Schwellenwert bei 50% des berufsbedingten Einkommens Ihres Haushaltes.

Ab dem 1. Januar 2018 werden alle nicht in Luxemburg ansässige verheiratete Steuerpflichtige automatisch der Steuerklasse 1 zugeordnet. Jedoch, können diese auf Antrag von der Steuerklasse 2 profitieren, wenn verschiedene Bedingungen erfüllt sind. Die betreffenden Steuerpflichtigen wurden diesbezüglich schriftlich von der Steuerverwaltung kontaktiert. Wir verweisen hierzu auf unsere Ausführungen (vgl. KPMG Tax-Newsletter).

Für die betroffenen Personen stellen sich u.a. folgende Fragen :

Werde ich durch die neue Steuerreform doppelt betraft ?

Die neue Steuerreform löst keine Doppelbesteuerung aus. Ausländische Einkünfte von in Luxemburg nichtansässigen Steuerpflichtigen werden nicht in Luxemburg besteuert. Im Fall einer Zusammenveranlagung beider Ehepartner, werden diese ausländische Einkünfte jedoch zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen, der auf die luxemburgischen steuerpflichtigen Einkünfte angewandt wird. Bedingt durch die ausländischen Einkünfte und die steuerlich absetzbaren Ausgaben, kann sich dieser Steuersatz erhöhen oder verringern.

Wie wird das home office ab 2018 steuerlich behandelt ?

Diesbezüglich hat sich nichts verändert. Für nichtansässige Steuerpflichtige werden die Arbeitstage im Home Office weiterhin als im Ausland erbrachten Arbeitstage angesehen.

Was passiert, wenn ich nicht schriftlich von der Luxemburger Steuerverwaltung kontaktiert wurde?

Es ist ratsam, die Initiave zu ergreifen und die Steuerverwaltung telefonisch zu kontaktieren oder wenn möglich, den Antrag zur Wahl der Besteuerungsoptionen (Einzelveranlagung mit oder ohne Einkommensaufteilung /Zusammenveranlagung) online über deren Internetportal zu stellen.

Muss ich zusätzlich zu dem Antrag zur Wahl der Besteuerungsoptionen noch einen Antrag auf eine Lohnsteuerkarte für Nichtansässige stellen ?

Durch Übermittlung des spezifischen Antrags zur Wahl der Besteuerungsoptionen an die Steuerverwaltung, sollte sich ein Antrag auf eine Lohnsteuerkarte für Nichtansässige erübrigen. Die luxemburgische Steuerverwaltung hat bislang keine Stellung dazu genommen.

Was passiert bei Änderung meiner familiären und/oder finanziellen Situation in 2018 ?

Durch Einreichung einer persönlichen Luxemburger Einkommensteuererklärung können Änderungen der Steuerklasse/der Besteuerungsoption erreicht bzw. einen ggf. zu hohen oder zu niedrigen Steuereinbehalt korrigiert werden. Es sei aber darauf hingewiesen, dass die in Luxemburg vorgegebene gesetztliche Abgabefrist auf den 31. März des Jahres N+1 festgesetzt ist.

Woher weiss ich welche Besteuerungsoption die Beste für mich wäre?

Durch Verwendung eines Steuerrechners bzw. Simulators können Sie herauszufinden, wie viel Steuern bei den verschiedenen Veranlagungsformen anfallen könnten.

Interessierte können dies mithilfe unserer neuen Steuer App tun. Die App ermöglicht eine Übersicht der Steuerlast, der in Frage kommenden steuerlichen Abzüge sowie der potenziellen Steuereinsparungen für die Steuerjahre 2017 oder 2018 . Es werden keine persönliche Informationen gespeichert, so dass Sicherheit und Datenschutz gewährleistet sind.

Hier gelangen Sie zur Steuer App.

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The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.