Grundrecht

Art. 13 BV: Schutz der Privatsphäre

  1. Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
  2. Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten

Internationale amtshilfe in steuersachen

Risiken für die Betroffenen

  • Risiko, im Ausland strafrechtlich verfolgt zu werden.
  • Risiko, dass die übermittelten Daten im Ausland Bearbeitungen ausgesetzt sind, die in der Schweiz nicht erlaubt wären.
  • Risiko, dass Informationen in falsche Hände kommen und missbraucht werden, um Druck (bis Erpressung) auf die Inhaber von Vermögenswerte auszuüben.
  • Risiko, dass unwahre Informationen übermittelt werden.

Notwendigkeit des grenzüberschreitenden Auskunftsverkehrs

  • Gebietshoheit schliesst Handlungen fremder Staaten auf eigenem Territorium aus.
  • Handlungsradius endet an der eigenen Staatsgrenze.
  • Daher braucht es die grenzüberschreitende Rechts- und Amtshilfe.
  • Der ersuchende Staat hat dabei ein Wahlrecht (anders im Finanzmarktrecht; Art. 38 Abs. 6 BEHG; Art. 42 Abs. 3 FINMAG).
  • Beschaffung von Informationen über den Amtshilfeweg ist i.d.R. deutlich einfacher als auf dem Weg der Strafrechtshilfe.

Entwicklung des OECD-standards

Internationale Aspekte (1)

  • Art. 26 OECD-MA in der Fassung von 1963 enthielt die sog. kleine Auskunftsklausel: Informationen, die zur Durchführung des Abkommens und des innerstaatlichen Rechts erforderlich sind. Keine Information, welche ausschliesslich zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts erforderlich sind.
  • Update im 1977: nicht und, sondern oder! (sog. grosse Auskunftsklausel)
  • Update im 2000: Ausweitung auf Steuern jeder Art und nicht nur auf die unter das Abkommen fallenden Steuern.
  • Neufassung am 17.5.2005: Ausdehnung auf voraussichtlich erhebliche Informationen.
  • Update am 17.7.2012 im Kommentar zum OECD-MA: Ausdehnung auf Gruppenanfragen (schweizerische Idee!).

Internationale Aspekte (2)

  • OECD-Kommentar: Informationsaustausch «to the widest possible extent», ohne dass eine «fishing expedition» vorliegen würde.
  • «fishing expedition» = spekulative Anfrage, die keinen ersichtlichen Zusammenhang mit einer laufenden Nachforschung oder Ermittlung besitzt; Ersuchen ist blosser Vorwand für unzulässige Beweisausforschung.

Haltung der Schweiz (1)

  • DBA dienen der Vermeidung der Doppelbesteuerung und nicht der Bekämpfung der Steuervermeidung
  • Bis 1994: es brauche gar keine Amtshilfebestimmung zur Durchführung der DBA.
  • Lockerung im Jahr 1994: Amtshilfebestimmung ja, doch nur zur Durchführung der DBA (kleine Amtshilfe; Ausnahme: USA).
  • 2002: DBA mit Deutschland: Amtshilfe auch bei Abgabebetrug; Deutschland kann daher die Informationen nicht nur zur Strafverfolgung, sondern auch für die Nacherhebung von Steuern nutzen.
  • 2006: DBA mit Österreich, Spanien, Finnland, Grossbritannien: Amtshilfe auch bei Abgabebetrug
  • 13.3.2009: Vorbehalt zu Art. 26 OECD-MA wurde vom Bundesrat zurückgezogen, doch unter der Bedingung, dass Informationen nur auf Ersuchen übermittelt werden und Verfahrensrechte gewahrt bleiben.

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