Es ist so weit! Ab dem 1. Januar 2023 können in Frankreich ansässige Personen, die bei einem Unternehmen in Luxemburg beschäftigt sind (und umgekehrt), 34 Tage pro Jahr für Heimarbeit nutzen.

Am 7. November 2022 unterzeichneten die französische und die luxemburgische Regierung eine Zusatzvereinbarung zum Absatz 3 des Protokolls zum Abkommen zwischen den beiden Ländern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerflucht und Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (das "Abkommen"). Für das Inkrafttreten muss nun das Ratifizierungsverfahren im jeweiligen Land abgeschlossen werden. Der Schwellenwert für Heimarbeit wurde von 29 auf 34 Tage angehoben, durch Anwendung von Artikel 14 des Abkommens über Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Französische Grenzgänger können ab dem 1. Januar 2023 (wenn die Ratifizierungen abgeschlossen sind) von diesem neuen Schwellenwert profitieren.

Zur Erinnerung: Die Überschreitung des Schwellenwerts durch in Frankreich ansässige Personen, kann für luxemburgische Arbeitgeber Risiken, insbesondere steuerlicher Art, mit sich bringen wie z. B. die Gründung einer Betriebsstätte im Wohnsitzland des Heimarbeiters. Es kann vor allem eine Reihe von administrativen Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber der französischen Steuerverwaltung auslösen, auch wenn diese ab Januar 2023 im Prinzip erleichtert werden sollten. Diese Erleichterung wird Gegenstand eines späteren Newsflashs sein, sobald die Maßnahme verkündet wird.

Nachfolgend finden Sie eine Tabelle mit den verschiedenen Schwellenwerten, die für die einzelnen Länder gelten.

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Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Website  Towards a new model, die regelmäßig aktualisiert wird.

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