Wenn Unternehmer ihre AG verkaufen und der Unternehmenswert massgeblich durch eine Liegenschaft geprägt ist, stellt sich die Frage, ob eine Betriebs- oder eine Immobiliengesellschaft veräussert wird. Diese Unterscheidung ist wesentlich: Verkauft ein Unternehmer eine Betriebsgesellschaft, erzielt er meist einen steuerfreien Kapitalgewinn. Qualifiziert sich die verkaufte AG dagegen als Immobiliengesellschaft, unterliegt der Gewinn grundsätzlich der Grundstückgewinn- und der Handänderungssteuer.

Das Bundesgericht musste sich kürzlich mit einem Ehepaar befassen, das sämtliche Aktien einer AG verkauft hatte. Die AG betrieb in der eigenen Liegenschaft ein Wohn- und Pflegheim (2C��1044/2014). Noch am Tag des Erwerbs gliederte die Käuferin den Heim-betrieb aus und veräusserte diesen weiter. Zurück blieb die AG mit der Liegenschaft. Die Steuerverwaltung Thurgau erfasste den Gewinn beim Ehepaar mit der Grundstückgewinnsteuer. Ausserdem erhob sie bei der Käuferin die Handänderungssteuer (2C��1040/2014).

Die Steuerverwaltung argumentierte, dass das Ehepaar eine Immobiliengesellschaft verkauft habe. Der Veräusserung einer Liegenschaft gleichgestellt seien nämlich Rechtsgeschäfte, die wie eine Veräusserung wirkten. Der Verkauf der Aktien einer Immobiliengesellschaft, welche dem Käufer eine umfassende Verfügungsmacht bezüglich der Liegenschaft verschaffe, unterliege deshalb der Grundstückgewinn- und der Handänderungssteuer.

Das Bundesgericht erwog, dass eine wirtschaftliche Handänderung bei der (harmonisierten) Grundstückgewinnsteuer nicht leichthin angenommen werden dürfe. Es sei auf die tatsächliche Tätigkeit der AG im Zeitpunkt der Veräusserung abzustellen. Sofern ein Betrieb vorliege, könnten auch bis zu 90% der Aktiven aus Immobilien bestehen, ohne dass eine wirtschaftliche Handänderung vorliege, solange die Liegenschaft die Grundlage für die eigentliche Tätigkeit des Unternehmens sei. Das Ehepaar habe einen operativen Heimbetrieb veräussert. Die Trennung von Betrieb und Liegenschaft durch die Käuferin sei nicht schädlich. Der erzielte Gewinn unterliege somit nicht der Grundstückgewinnsteuer.

Anders dagegen die Beurteilung bei der (nicht harmonisierten) Handänderungssteuer. Die fehlende Harmonisierung führt zu einer lediglich beschränkten Möglichkeit der Prüfung durch das Bundesgericht. Zudem sind keine bundesrechtlichen Vorgaben zu beachten. Damit stand es dem Kanton Thurgau (trotz Betrieb) frei, eine Immobiliengesellschaft anzunehmen und die Handänderungssteuer zu erheben.

Rechtlich sind die beiden Entscheide zwar korrekt, aber schwierig nachvollziehbar. Unternehmern ist zu empfehlen, die Steuerfolgen eines Unternehmensverkaufs im Voraus zu klären.

Previously published by Neuö Zürcör Zäitung

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.