Alternative: D bestellt selbst das Pakettransport in Polen

Befindet sich der Akteur, der den Transport im Kettengeschäft bestellt, in der Mitte der Kette, d.h. ein Steuerzahler, der sowohl als Erwerber als auch als Veräußerer im Reihengeschäft auftritt, vermuten sowohl das ungarische Mehrwertsteuerrecht als auch das deutsche Mehrwertsteuerrecht und die gemeinschaftliche MwStSystRL, dass er den Transport wurde Käufer (Kunden) bestellt hat, aber diese Vermutung kann von den Parteien widerlegt werden.

Die Definition der Käufers- bzw Verkäufersqualität ist sehr wichtig, denn wenn der Zwischenhändler den Transport als Käufer bestellt, gilt die erste Transaktion zwischen dem polnischen Lieferant und D als bewegte Lieferung. Wenn er die Beförderung als Verkäufer bestellt, wird die letzte Transaktion zwischen D und dem Endverbraucher die bewegte Lieferung. Das heißt, im Fall einer internationalen Kettentransaktion ist der Erfüllungsort der Transaktion, an der die Beförderung beteiligt ist, unterschiedlich, wenn der Zwischenhändler die Beförderung als Verkäufer bestellt, und anders, wenn er die Beförderung als Käufer bestellt.

Lassen Sie uns untersuchen, ob sich dann der Erfüllungsort der Transaktion und damit der Mitgliedstaat ändert, dessen Mehrwertsteuerregeln anzuwenden sind: Da D eine in Deutschland eingetragene Gesellschaft ist, müssen wir auch auf das deutsche Mehrwertsteuerrecht zurückgreifen:

Wenn ein Zwischenhändler, d. H. D, den Transport bestellt, reicht dies nicht aus. Nach dem deutschen Mehrwertsteuergesetz (§ 6a Abs. 3 Satz 5 UStG-E) muss der polnische Hersteller die (eigene) polnische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben. Erst dann erkennt er das deutsche Mehrwertsteuerrecht als D, als Zwischenhändler an, der die Ware weiterverkauft. Es ist wichtig, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vor dem Versand der Ware mitgeteilt wird. Eine solche Benachrichtigung erfordert eine aktive Beteiligung, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer natürlich in der EU-Datenbank überprüft werden sollte. Bei wiederkehrenden Geschäftsbeziehungen ist es ratsam, dass der Zwischenhändlier diese Bestätigung mindestens gedruckt aufbewahrt oder im Computersystem speichert.

All dies reicht nicht aus, um den Status eines Zwischenhändlers zu erlangen. § 6a des deutschen UStG im Einklang mit Art 36a der gemeinschaftlichen MwStSystRL muss der polnische Verkäufer den polnischen Steuerbehörden zusammenfassende Erklärungen vorlegen, die richtigen Informationen enthalten.

Diese Bestimmung steht in perfekter Übereinstimmung mit der Artikel 36a Absatz 2MwStSystRL, wonach der Transportauftrag eines Zwischenhändlers nur dann berücksichtigt werden kann, wenn er dem Verkäufer zuvor die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer mitgeteilt hatte, die ihm im Versandstaat, in diesem Fall in Polen erteilte worden ist. Das deutsche Mehrwertsteuergesetz schreibt jedoch auch ferner vor, dass der Zwischenhändler eine Steuernummer in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft haben muss, wie dies bei D der Fall ist, da – wie bereits hingewiesen - D im konkreten Fall eine polnische und ungarische UID Nummer haben muss.

§ 27 Abs. 2 des ungarischen Mehrwertsteuergesetzes enthält diesbezüglich im Wesentlichen die gleichen Regelungen. In § 27 Abs. 3 ist festgelegt, dass in diesem Fall der Ort der Ausführung beider Transaktionen (der Vertrag zwischen D und dem polnischen Verkäufer und der Vertrag zwischen D und dem Endverbraucher) der Versandort ist, dh Polen.

Eine Ausnahme bildet dagegen § 29 des ungarischen Mehrwertsteuergesetzes, wenn der Verbraucher eine Privatperson ohne Steuernummer ist.

Wenn der Verbraucher eine Privatperson ist, unterliegt im Wesentlichen die erste Transaktion (zwischen dem polnischen Hersteller und D) der Mehrwertsteuer, einschließlich der polnischen Mehrwertsteuer (Standardsatz 23%), aber D kann sie in Polen zurückfordern, da er den Weiterverkauf nachweisen kann, die zweite Transaktion zwischen D und dem Endnutzer wäre es mehrwertsteuerfrei, wenn der Endnutzer eine Steuernummer hätte. Da der Endverbraucher jedoch ein privater Verbraucher ist, geht die Mehrwertsteuerbefreiung verloren. Hier stellt sich nur die Frage, in welchem Land die der Mehrwertsteuer nach der zweiten Transaktion unterliegt. Wenn in Ungarn die Regel von § 29 des Mehrwertsteuergesetzes gilt, solange D den Nettoumsatz von 35.000 EUR erreicht, muss die polnische Mehrwertsteuer in Polen erklärt und bezahlt werden. Sollte der Schwellenwert von EUR 35.000 erreicht werden, wird nach den weiteren Umsätze die ungarische Mehrwertsteuer in Ungarn erklärt und gezahlt werden,

In diesem Fall muss D natürlich die polnische und dann, nach dem Erreichen des Schwellenwertes die ungarische Steuernummer anwenden.

Wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz nicht in Ungarn hat, ist die zweite Lieferung von Waren steuerpflichtig, er muss jedoch am Versandort in D Polen die polnische Mehrwertsteuer angeben und zahlen, und die Obergrenze von 35.000 € gilt nicht mehr, es sei denn, die Mehrwertsteuergesetz des Bestimmungslandes sieht eine ähnliche Regel vor und wird hier auch, wie auf in Ungarn, natürlich eine Schwellengrenze vorgesehen.

Zusammenfassung

Wenn der Endverbraucher ein privater Verbraucher ist und der Kurierdienst vom polnischen Hersteller beauftrag wird, muss die Mehrwertsteuer immer nach der Transaktion im Bestimmungsmitgliedstaat, d.h. im dem Wohnort des Verbrauchers erlärt und mit dem dort angegebenen Mehrwertsteuersatz besteuert werden. Gemeinschaftsverkäufe in der ersten Transaktion (zwischen polnischem Hersteller und D) wird mit 0% Mehrwertsteuer besteuer.

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