In seiner Entscheidung vom 7. Juli 2017 hat das Russische IP-Gericht die Rechtsauffassung der G. H. MUMM ("MUMM") bekräftigt und die unterscheidungskräftige Form einer Flasche für die Eintragung als dreidimensionale Marke für Waren der Warenklasse 33 akzeptiert.

Wie in den meisten Ländern ist auch in Russland die Registrierung von Marken verboten, die die Form von Waren oder die Form der Verpackung der Waren abbilden, wenn die Form ausschließlich oder hauptsächlich durch ihren funktionalen Zweck bestimmt wird (Artikel 1483(1)(4) des Russischen Zivilgesetzbuches). Dementsprechend muss ein Antragsteller, um Markenschutz für eine Form zu erlangen, nachweisen, dass die Form von sich aus ein eigenständiges Design aufweist, das der Marke Unterscheidungskraft gibt, oder dass die Form Unterscheidungskraft durch intensive Nutzung erlangt hat.

Im Jahr 2016 hat das russische Patent- und Markenamt (Rospatent") eine internationale Registrierung der Form einer Flasche als Marke zurückgewiesen und Schutz ausschließlich für die auf der Flasche aufgebrachten figurativen Elemente gewährt. MUMM legte gegen diese Entscheidung vor der Patentkammer von Rospatent Rechtsmittel ein, mit der Argumentation, dass ein mit Lasertechnik spiralförmig an der Außenfläche der Flasche aufgebrachtes rotes Band der Form der Flasche ein einzigartiges und besonderes Erscheinungsbild gebe, das die Waren des Antragstellers von ähnlichen Waren anderer Hersteller unterscheide.

Die Patentkammer wies diese Argumentation zurück und entschied, dass die Wölbung des roten Bandes keine eigene Form einer Flasche darstelle. Daher könne ein rotes Band lediglich als ein auf der Flasche dargestelltes figuratives Element geschützt werden.

Anschließend legte MUMM gegen diesen Beschluss der Kammer vor dem Russischen IP-Gericht Rechtsmittel ein, das diese Entscheidung aufhob und feststellte, dass das neue Design für die Flasche von MUMM zu dem spezifischen Zweck entworfen worden sei, die Flasche von ähnlichen Waren anderer Hersteller zu unterscheiden. MUMM habe das rote Band per Lasertechnik auf der Oberfläche der Flasche aufgebracht, um deren Unterscheidungskraft zu steigern. Dieses rote Band sei ein einzigartiges und spezielles Element der Form der Flasche und müsse als solches als Formelement und nicht lediglich als figuratives Element geschützt werden. Da nach der Entscheidung von Rospatent die Eintragungsfähigkeit der Form einer Flasche ohne jegliche Ausnahme (wie ein geformtes rotes Band) zurückgewiesen wurde, wies das Gericht Rospatent an, seine Entscheidung noch einmal zu überprüfen. Das Präsidium des IP-Gerichts bestätigte diese Entscheidung. Interessanterweise hatte Rospatent noch während der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass ein mit Lasertechnik spiralförmig auf der Oberfläche der Flasche aufgebrachtes rotes Band tatsächlich Unterscheidungskraft besitze, und gewährte in seiner endgültigen Entscheidung vom 5. Dezember 2017 den Schutz als dreidimensionale Marke für die Form der Flasche.

In letzter Zeit wendet Rospatent hinsichtlich der Unterscheidungskraft von Flaschenformen strengere Maßstäbe an, so dass es zunehmend schwieriger geworden ist, diese als Marken eintragen zu lassen. Die nun vorliegende Entscheidung stellt einen positiven Präzedenzfall für Getränkehersteller dar, die bereit sind, ihre einzigartigen Flaschendesigns als wertvollen Vermögenswert auf einem wettbewerbsstarken Markt einzusetzen.  

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