Die Ausweitung der Verfolgung von Bestechungsdelikten, die durch Unternehmen begangen werden, die Verschärfung der Antikorruptionsgesetze und neue lokale Compliance-Anforderungen: 2019 war ein ereignisreiches Jahr für die Antikorruptions-Compliance in Russland. Die für Unternehmen wichtigsten Entwicklungen sind nachfolgend kurz zusammengefasst.

Verfolgung größerer Delikte. Zu den Besonderheiten der russischen Strafverfolgungspraxis gehörte es bislang, dass fast nur leichte und mittlere durch Unternehmen begangene Bestechungsdelikte verfolgt wurden1. Hier scheint sich nun die überfällige Ausweitung der ordnungsrechtlichen Verfolgung auf schwerere Fälle anzudeuten: Zum einen gab es in diesem Jahr bereits zehn veröffentlichte Verurteilungen wegen schwerer oder besonders schwerer Bestechung mit Strafen in Höhe von mindestens RUB 20 Mio. (EUR 290.000) – verglichen mit lediglich vier Fällen im Jahr 2018. Zum anderen wurde dieses Jahr bereits eine Höchststrafe von RUB 50 Mio. (EUR 700.000) verhängt2 – verglichen mit einem Höchstbetrag von RUB  30,5 Mio. im Vorjahr.

Bestrafung großer Unternehmen. Auch im Hinblick auf Bestechungsdelikte, die von großen Unternehmen verübt werden, waren die russischen Strafverfolgungsbehörden bislang sehr zurückhaltend. Dies könnte sich jetzt ebenfalls ändern: Im Juli 2019 wurde mit der AO Russian Standard Bank, die nach Forbes Russia zu den 200 größten russischen Unternehmen zählt3, erstmals eine große russische Bank zur Verantwortung gezogen. Vertreter der Bank hatten versucht, auf der Krim Gerichtsvollzieher zu bestechen, um die Zwangsvollstreckung gegen säumige Schuldner zu beschleunigen. Der Bank wurde dafür eine Strafe in Höhe von RUB 26,5 Mio. (EUR 380.000) auferlegt4.

Ausländische Unternehmen im Fokus. Auch ausländische Unternehmen waren bislang von der Strafverfolgung wegen Bestechung weitestgehend ausgenommen5. Hier könnte jetzt eine politische Kursänderung stattfinden: Nach im Dezember 2019 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen kann die Dauer des Ermittlungsverfahrens im Zuge eines internationalen Rechtshilfeersuchens auf zwölf Monate verlängert werden6. Diese Verlängerung dient ausdrücklich der Verfolgung von Bestechungsfällen mit Beteiligung ausländischer Unternehmen7. Hier stellt sich nun die Frage, ob es sich nur um eine symbolische Reaktion auf ausländische Ermittlungen gegen russische Unternehmen handelt (z.B. auf die Bestrafung von MTS durch US-Behörden8) oder ob ausländische Unternehmen tatsächlich in den Fokus lokaler Ermittlungen rücken.

Verschärfte Unternehmenshaftung. Wie bereits in den vorangegangenen Jahren hat der Gesetzgeber die Antikorruptionsgesetze erneut verschärft. Insbesondere wurden durch die im Februar 2019 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen Haftungslücken bei der Unternehmensbestechung geschlossen: Bestechung ist nun auch dann strafbar, wenn sie im Interesse eines verbundenen Unternehmens erfolgt. Klargestellt wurde zudem, dass verbotene Zuwendungen an Amts- oder Entscheidungsträger Zuwendungen an von diesen benannte Dritte einschließen9. In diesem Zusammenhang positiv hervorzuheben ist, dass die im Nationalen Korruptionsbekämpfungsplan 2018-20 vorgesehene, fragwürdige Initiative zur Entschärfung der Antikorruptionsgesetze im Hinblick auf Fälle höherer Gewalt"10 bislang keine Früchte trägt.

Anforderungen an Antikorruptionsmaßnahmen. Angesichts der sich verschärfenden Haftungsrisiken für Unternehmen wird die Ausgestaltung des Compliance Management-Systems entsprechend den russischen Anforderungen immer wichtiger. Aufsetzend auf die zwingende Vorgabe des russischen Antikorruptionsgesetzes, Antikorruptionsmaßnahmen zu ergreifen11, hat das russische Arbeitsministerium im September 2019 erneut detaillierte Empfehlungen zur deren Umsetzung herausgegeben12. Die entscheidende Frage, inwieweit die Umsetzung der Maßnahmen im konkreten Bestechungsfall zu einer Haftungsbefreiung oder Milderung der Unternehmenshaftung führt, haben die Behörden und Gerichte jedoch auch 2019 unbeantwortet gelassen.

Erste Fälle der Selbstanzeige. Im Laufe des Jahres 2019 konnte sich erstmals die im August 2018 eingeführte strafbefreiende Selbstanzeige von Unternehmen bei Bestechungsdelikten13 bewähren. Auch wenn die öffentlich zugänglichen Gerichtsentscheidungen dazu aufgrund der bisherigen Beschränkung der Strafverfolgung auf kleinere Bestechungsdelikte nur eingeschränkt aussagekräftig sind, zeigen sie doch, dass die Selbstanzeige grundsätzlich eine Möglichkeit sein kann, um Unternehmen von der Haftung zu befreien14. Grundlegende Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit der russischen Strafverfolgungsbehörden gebieten es aber, deren Vorteile und Risiken im Einzelfall sorgfältig abzuwägen.

Vorläufig kein Hinweisgeberschutz. Endgültig gescheitert dagegen ist im Juni 2019 ein Gesetzesvorhaben, das Hinweisgeber von Korruptionsdelikten schützen sollte15. Der im Dezember 2017 in erster Lesung angenommene Gesetzesentwurf hatte hierzu umfassende Rechte der Hinweisgeber und Verpflichtungen von Arbeitgebern und Behörden vorgesehen. Zwar besteht seit August 2018 die Möglichkeit, Hinweisgebern Prämien über RUB 3 Mio. (EUR 40.000) zu zahlen16. Jedoch werden diese allein kaum genügen, um Hinweisgeber zu einer Meldung zu bewegen. Damit entfernt sich Russland bei der Korruptionsbekämpfung noch weiter von der EU mit ihrer im Oktober 2019 erlassenen Whistleblowing-Richtlinie und auch von der Ukraine, in der vergleichbare Regelungen bereits nächstes Jahr in Kraft treten werden17.

Erschwerter Datentransfer ins Ausland. Schließlich kommen auf ausländische Unternehmen, die ihre russischen Tochterunternehmen in gruppenweite Compliance-Prozesse eingebunden haben, demnächst erschwerte Bedingungen zu. Grund dafür sind die im Dezember 2019 eingeführten Bußgelder für Verstöße gegen die russischen Datenlokalisierungsanforderungen, welche bis zu RUB 18 Mio. (EUR 250.000) betragen können18. Auch Meldekanäle für Hinweisgeber aus Russland ins Ausland sowie Datenübertragungen bei internen Ermittlungen können hiervon betroffen sein. In diesen Fällen kann nun die Anpassung aktueller gruppenweiter Prozesse angezeigt sein. Weniger kritisch erscheint dagegen derzeit die Gesetzesinitiative vom Mai 2019 zur Bestrafung von Datentransfers ins Ausland, mit denen neue Russlandsanktionen gefördert werden19. Zumindest bislang sind vergleichbare Initiativen gegen die Sanktions-Compliance sämtlich gescheitert.

Footnotes

[1] Siehe Unternehmenshaftung für Korruption in Russland - Strafverfolgung und Entwicklungen 2018/2019.

[2] http://genproc.gov.ru/smi/news/archive/news-1693570/

[3] https://www.forbes.ru/profile/350749-russkiy-standart

[4] http://genproc.gov.ru/smi/news/archive/news-1658840/

[5] So wurde 2018 nur ein ausländisches Unternehmen wegen Bestechung bestraft (eine im Bergbau tätige polnische Gesellschaft). Für 2019 wurde noch keine Verurteilung veröffentlicht.

[6] http://kremlin.ru/acts/news/62183

[7] Siehe Erläuterungen zum Gesetzesentwurf Nr. 711643-7.

[8] https://www.justice.gov/opa/pr/mobile-telesystems-pjsc-and-its-uzbek-subsidiary-enter-resolutions-850-million-department

[9] Bezüglich dieser und anderer Gesetzesänderungen siehe Unternehmenshaftung für Korruption in Russland - Strafverfolgung und Entwicklungen 2018/2019.

[10] Siehe Ziff. I.1.c) des Nationalen Korruptionsbekämpfungsplans 2018-20 vom 29. Juli 2018.

[11] Gemäß Artikel 13.3 des russischen Antikorruptionsgesetzes.

[12] https://rosmintrud.ru/uploads/magic/ru-RU/Ministry-0-106-src-1568817692.8748.pdf

[13] Siehe Unternehmenshaftung für Korruption in Russland - Strafverfolgung und Entwicklungen 2018/2019.

[14] Siehe u.a. die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation vom 30. Juli 2019, Nr. 29-AD19-4.

[15] https://sozd.duma.gov.ru/bill/286313-7

[16] Gemäß Beschluss des Innenministeriums vom 6. Juni 2018, Nr. 356.

[17] Siehe Ukraine erhält umfassendes Whistleblower-Gesetz.

[18] Siehe Russian data localisation: welcome increased fines.

[19] Siehe Russische Staatsduma nimmt neue Gegensanktionen mit in die Sommerpause.

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