In Ungarn werden Kontrollmaßnahmen durch die Katastrophenschutzbehörde vorgenommen. Die Katastrophenschutzbehörde existiert unter diesem Namen seit dem Jahre 2000, mit der Verschmelzung der bisher getrennt existierenden Feuerwehr und den Zivilschutz erfüllenden Organisationen. Zur Zeit erfüllt der Katastrophenschutz Aufgaben auf drei Hauptgebieten: Feuerwehr, Zivilschutz und Industriesicherheit.

In Ungarn nimmt die Katastrophenschutzbehörde seit 2001 an der behördlichen Kontrolle der Beförderung gefährlichen Güter auf dem Straßenverkehr teil. Organisatorisch gesehen ist der Katastrophenschutz in Ungarn dreischichtig, was bedeutet dass die niedrigsten Stellen die örtlichen Dienststellen sind (mit Behördenabteilungen und Feuerwehrhauptquartieren), als Behörde zweiter Instanz stehen die Katastrophenschutzbehörden auf Komitatsebene, und die oberste Behörde ist der Staatliche Katastrophenschutz‐Hauptdirektorat.

Um der ordnungswidrigen Beförderungen aufzudecken, werden unbezettelte Fahrzeuge durch die Katastrophenschutzbehörde stichprobenartig überprüft und zudem die Ladung, die Fahrtdokumentation und das Fahrzeug genauer kontrolliert. Während der Kontrolle wird in dem zentralen Geldbußenregister nachgeprüft, ob der Fahrzeugfahrer oder der Fahrzeugbetreiber unbezahlte Geldbußenschulden hat.

Während der Kontrolle der Beförderung gefährlicher Güter auf dem Straßenverkehr wird ein Protokoll vor Ort über die festgestellten Ordnungswidrigkeiten und Verstöße aufgenommen. In dem Protokoll sollen der Tatbestand, die Umstände der Entdeckung und die Beweise niedergelegt werden. Das Personal des unter Kontrolle genommenen Fahrzeugs hat das Recht, Erklärungen abzugeben. Eine Ausfertigung der während der Prüfung aufgenommenen Kontrollnotiz und des Protokolls müssen dem Fahrzeugfahrer ausgehändigt werden. Steht das Fahrzeug oder der Container unter Zollverschluss, muss die Kontrolle in der Anwesenheit eines Repräsentanten der Zollbehörde durchgeführt werden.

Das Fahrzeug und der Fahrer kann von einer wiederholten Kontrolle befreit sein, wenn dieser nachweist, dass die Beförderung bereits einer Kontrolle unterzogen wurde. Als Beweis dafür muss er eine Urkunde mit dem selben Inhalt wie die Kontrollnotiz vorlegen. Diese Urkunde muss durch eine zur ADR‐Prüfung berechtigten Behörde eines der EU‐Mitgliedsstaaten ausgefertigt/unterzeichnet sein. Auch bei Nichtvorlage einer solchen Urkunde kann, muss aber nicht von der Überprüfung des Fahrzeugs abgesehen werden. Soll eine Kontrolle trotz Vorlage der erforderlichen Urkunde vorgenommen werden, muss lediglich die Notiz nur über die neuen Ordnungswidrigkeiten aufgenommen werden, die von der ausländischen Urkunde abweichen.

Die die Kontrolle durchführenden Dienststellen bestimmen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Stellen, an denen die Überprüfung der Beförderung der gefährlichen Güter durchgeführt werden kann bzw. an denen sichergestellt ist, dass dort während dieses Zwangshalts das Fahrzeug ohne Gefährdung der Umwelt bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer halten kann. Die Kosten der Anfahrt und des Aufenthalts sowie z.B. die Mautgebühr, Parkgebühren oder das Umpacken der Ware fallen dem Lieferanten zur Last.

Während der Kontrolle können auch von der Ladung Proben genommen werden, sollte sich aus den Unterlagen und Dokumentation die Identität der Ware nicht erschließen lassen, aber eine Gefährlichkeit sehr wahrscheinlich sein. Fehlende Unterlagen oder der Verdacht, dass die in den Unterlagen aufgeführte Ware mit der transportierten Ware nicht identisch ist, können einen solchen Anlass zur Entnahme einer Probe geben.

Im Falle der Kontrolle ist die Katastrophenschutzbehörde verpflichtet, den Tatbestand bzw. Umstand vor Erlass seines Beschlusses zu klären. Zur Klärung gehört, dass die Beteiligten der Kontrolle aufgefordert werden, die Fragen der Behörde zu beantworten bzw. eine Erklärung zu der Person des Verantwortlichen abzugeben. Die Beteiligten haben das Recht auf Akteneinsicht und können eine Stellungnahme abgeben.

Sollten die an dem Verfahren beteiligten Personen unrichtige Angaben machen, müssen sie mit einer Geldbuße rechnen. Aufgrund dieser Stellungnahmen und des vor Ort aufgenommenen Protokolls erlässt die erstinstanzliche Katastrophenschutzbehörde seinen Beschluss. Eine Verfahrensgebühr wird bei von Amts wegen eingeleiteten Verfahren nicht berechnet. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach der Größe bzw. Risikokategorie der Ordnungswidrigkeit. Die Geldbuße kann bei wiederholter Verletzung derselben Pflicht und bei Verletzung anderer Vorschriften wiederho

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