Mit 23.03.2020 tritt das Massnahmenpaket der Regierung in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie, das vom Liechtensteinischen Landtag aufgrund der Dringlichkeit im Eilverfahren bereits beschlossen wurde, in Kraft. Ziel der teils umfangreichen Gesetzesänderungen ist die Sicherung von Arbeitsplätzen und die Milderung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie.

Nachstehend haben wir für Sie die wichtigsten Massnahmen zusammengefasst:

Ausfallsgarantie für liquiditätssichernde Kredite: 

Da viele Unternehmen aufgrund von Umsatzeinbussen im Rahmen der COVID-19-Pandemie mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben, müssen diese durch Notkredite ihre Liquidität und wirtschaftliche Existenz sichern. Da Kredite oftmals nur gegen Sicherheiten vergeben werden, gewährt das Fürstentum Liechtenstein im Rahmen des neuen Ausfallgarantiegesetzes eine Ausfallsgarantie zugunsten der Liechtensteinischen Landesbank mit einem Gesamtvolumen von CHF 25'000'000.

Die Hürden für die Inanspruchnahme der Ausfallsgarantie für Unternehmen sind relativ niedrig. In Frage kommen Unternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein, die eine Gewerbebewilligung und eine Geschäftstätigkeit im Inland im letzten Geschäftsjahr vorweisen können (Art. 3 Abs. 1 Ausfallgarantiegesetz). Zudem muss glaubhaft dargelegt werden, wie der Betrieb durch den Kredit aufrechterhalten werden soll und wie die Verzinsung sowie die Rückzahlung geplant ist. Ausgenommen sind Unternehmen, über die in den letzten 3 Jahren der Konkurs eröffnet wurde bzw. bei welchen eine rechtskräftige Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung wegen fehlenden kostendeckenden Vermögen in den letzten 3 Jahren vorliegt (Art. 3 Abs 2 Ausfallgarantiegesetz).

Die Höhe der Garantie beträgt bis zu 20% der Gesamtlohnsumme des letzten Geschäftsjahres, maximal jedoch CHF 300'000. In Ausnahmefällen kann dieser Höchstbetrag sogar verdoppelt werden. Der Antrag ist schriftlich beim Amt für Volkswirtschaft einzubringen. Diese Massnahme gilt vorläufig bis zum 30.06.2020.

Möglichkeit der Kurzarbeit: 

Bisher gab es im Fürstentum Liechtenstein keinen Rechtsanspruch auf Ausrichtung einer Kurzarbeitsentschädigung im Falle einer Pandemie und den damit einhergehenden behördlichen Restriktionen. Mit dem Erlass der Verordnung über die Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung zum Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (COVID-19) wurde diese Möglichkeit geschaffen (siehe dazu Blogbeitrag zur Kurzarbeit).

Um eine reibungslose Auszahlung zu gewährleisten, werden der Liechtensteinischen Arbeitslosenversicherungskasse CHF 100'000'000 von der Regierung zur Verfügung gestellt.

Direkthilfen für Unternehmen: 

Betriebe, die aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen wurden, können einen Antrag auf Betriebskostenzuschuss stellen. Einzige Voraussetzung ist die bereits erfolgte Gewährung einer Kurzarbeitsentschädigung. Die Höhe des Betriebskostenzuschusses beträgt 20% des anrechenbaren Verdienstentfalles. Zusammen mit der Kurzarbeitsentschädigung ergibt sich somit ein Ersatz des anrechenbaren Verdienstentfalles von bis zu 80%.

Einzel- oder Kleinstunternehmen (im Sinne des Art. 1064 Abs. 1a PGR), die nicht berechtigt sind, Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen, jedoch vom Arbeitsausfall und damit einhergehenden wirtschaftlichen Problemen betroffen sind, erhalten auf Antrag einen staatlichen Zuschuss von maximal CHF 4'000 pro Unternehmen und Monat. Der Zuschuss muss nicht zurückbezahlt werden.

Für Institutionen, welche die genannten Hilfsmassnahmen nicht in Anspruch nehmen können, wie z.B. Kultur- oder Sportinstitutionen, werden seitens der Regierung Härtefallbeiträge angedacht, die sich noch in Ausarbeitung befinden. Ebenso verhält es sich mit der teilweisen Rückerstattung der Kosten für behördlich untersagte Veranstaltungen.

Flankierende Massnahmen: 

Gemäss Art. 80 Mehrwertsteuergesetz besteht für Unternehmen mit Liquiditätsengpässen die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen zu beantragen. Diese umfassen die Erstreckung der Zahlungsfrist und Ratenzahlung. In diesem Zusammenhang wird auch angedacht, Verzugszinsen für ausständige Steuerzahlungen zu kürzen oder auf Null zu senken. Eine Entscheidung diesbezüglich steht allerdings noch aus.

In Hinblick auf zu leistende Sozialversicherungsbeiträge (AH/IV/FAK) können gemäss Art. 32 AHVV im Rahmen gesunkener Lohnsummen aufgrund der COVID-19-Pandemie die Beiträge angepasst werden. Darüber hinaus kann ein Zahlungsaufschub beantragt werden, wenn der Beitragspflichtige (Arbeitgeber) einer Ratenzahlung zustimmt, die erste Rate sofort leistet und begründete Aussicht auf Entrichtung der weiteren Raten und künftigen Beiträgen besteht.

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