Die Verordnung des Bundesrates vom 25. März 2020 (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung) tritt am 26. März 2020 in Kraft. Mit dieser Hilfe im Umfang von CHF 20 Mia. wird bezweckt, Unternehmen ausreichend Liquidität zur Verfügung zu stellen, damit sie trotz der Corona-bedingten Umsatzeinbussen ihre laufenden Fixkosten decken können. Ab dem 26. März 2020 können Kreditgesuche gestellt werden. Am besten erfolgt dies bei der Hausbank. Im Sinne einer zeitlich begrenzten Massnahme ermöglicht der Bundesrat auch der PostFinance, Kredite bis CHF 0.5 Mio. zu gewähren, da zahlreiche KMU nur über eine Kontoverbindung zur PostFinance verfügen. Das Kreditantragsformular wird ab dem 26. März 2020 auf https://covid19.easygov.swiss/ verfügbar sein. Dort sind auch weitere Informationen und Erläuterungen verfügbar.

Betroffene Unternehmen können Überbrückungskredite im Umfang von höchstens 10 % des Jahresumsatzes bis maximal CHF 20 Mio. beantragen. Dabei sind gewisse Minimalkriterien zu erfüllen, insbesondere muss das beantragende Unternehmen erklären, dass es aufgrund der Corona-Pandemie wesentliche Umsatzeinbussen erleidet. Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs darf sich das Unternehmen nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden. Ebenso wenig darf das Unternehmen bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport und Kultur erhalten haben.

Kredite bis CHF 0.5 Mio. werden unbürokratisch innert kurzer Frist ausbezahlt und zu 100 % vom Bund abgesichert. Der entsprechende Zinssatz wurde auf aktuell 0 % festgelegt.

Kredite, die den Betrag von CHF 0.5 Mio. übersteigen, werden zu 85 % vom Bund abgesichert. Die kreditgebenden Banken beteiligen sich somit mit 15 %. Solche Kredite betragen maximal CHF 20 Mio. pro Unternehmen und setzen eine umfassende Bankenprüfung voraus. Der Zinssatz beträgt aktuell 0.5 % auf dem vom Bund abgesicherten Darlehen. Unternehmen mit mehr als CHF 500 Mio. Umsatz fallen indes nicht unter dieses Programm.

Aufgrund des Zweckes der Solidarbürgschaft gelten gewisse Einschränkungen. Der Kredit darf insbesondere nicht dazu dienen, neue Investitionen ins Anlagevermögen zu tätigen, die nicht Ersatzinvestitionen sind. Während der Dauer der Solidarbürgschaft ist die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen ausgeschlossen. Ebenso ist die Gewährung an Aktivdarlehen und die Refinanzierung von Aktivdarlehen ausgeschlossen bzw. stark eingeschränkt.

Die gewährten Kredite sind grundsätzlich innerhalb von 5 Jahren vollständig zu amortisieren, in Härtefällen ist gegebenenfalls eine Verlängerung um 2 Jahre möglich.

Bis zum 31. März 2022 werden Überbrückungskredite bis CHF 0.5 Mio. bei den Berechnungen von Kapitalverlust und Überschuldung nach Obligationenrecht nicht als Fremdkapital berücksichtigt.

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