Die ungarische Datenschutzbehörde hat eine Stellungnahme zur Anwendung und rechtlichen Bewertung der auf den Websites verwendeten Community-Module, zur rechtlichen Einholung der Einwilligung und zum Inhalt der Verpflichtungen des Website-Betreibers gefasst.

Die ungarische Datenschutzbehörde untersuchte grundsätzlich zwei Fragen:

1. Wer ist der Verantwortliche beim Einbetten von Community-Modulen?

Der Website-Betreiber ist der Datenverantwortliche für alle personenbezogenen Daten, die während der Nutzung seiner Website gesammelt und übertragen werden - einschließlich aller Daten, die von dem von ihm verwendeten Community-Module verwaltet werden.

Ein Website-Betreiber ist beispielsweise ein Datenverantwortlicher, indem er ein sogenanntes "Tracking-Pixel" in seine eigene Website einbettet, mit dem der Browser des Besuchers persönliche Informationen über den Besucher an den Social-MediaAnbieter überträgt. Die Erhebung und Übermittlung der personenbezogenen Daten der Website-Besucher an den Dienstleister wäre ohne die Einbettung des Pixels nicht möglich gewesen. Gleichzeitig hat der Dienstanbieter die Verfügbarkeit von Pixeln als Softwarecode entwickelt und bereitgestellt, mit dem der Dienstanbieter automatisch personenbezogene Daten sammeln, übertragen und auswerten kann. Infolgedessen sind der Website-Betreiber und der Social-Media-Anbieter gemeinsame Datenverantwortliche für die Erfassung und Übertragung personenbezogener Daten über Pixel.

Die Qualität des Webseiten-Betreibers als Datenverantwortlicher beschränkt sich jedoch auf die Vorgänge, in denen er die Ziele und Mittel tatsächlich definiert. Der Website-Betreiber gilt nach der Übermittlung für weitere Datenverarbeitungsvorgänge mit personenbezogenen Daten durch den Social-Media-Dienstleister nicht als Datenverantwortlicher. Die Entschließung der ungarischen Datenschutzbehörde steht im Einklang mit dem Richtlinienentwurf 8/2020 des European Data Protection Board (EDPS) zur Ausrichtung auf Social-Media-Nutzer.

2. Was sind die Anforderungen an die Zustimmung von den betroffenen Personen?

Die Verwendung des Community-Moduls erfordert die Zustimmung der Interessengruppen. Die Interessengruppen müssen individuell entscheiden können, ob sie zum Betrieb eines bestimmten Cookie-Typs beitragen möchten oder nicht. Dies ist bei Cookies möglich, bei denen der Benutzer die Website ohne Einschränkungen durchsuchen kann, auch wenn er der Installation des angegebenen Cookies nicht zustimmt. Eine freiwillige Zustimmung kann erteilt werden, wenn der Zugang zu den Diensten und Funktionen nicht von der Zustimmung zur Speicherung von Informationen auf den Endgeräten des Benutzers oder zum Zugriff auf dort bereits gespeicherte Informationen abhängig gemacht wird.

Wenn ein Website-Betreiber beispielsweise ein Skript verwendet, das verhindert, dass der Inhalt der Website sichtbar wird, mit Ausnahme der Benutzeroberfläche zum Akzeptieren und Bereitstellen von Informationen zu Cookies, sodass der Zugriff auf den Inhalt nur durch Klicken auf "Cookies akzeptieren" Button erfolgen kann, hat der Nutzer der Website keine wirkliche Wahl. Die Einwilligung ist daher ungültig, da sie den Nutzern der Website keine echte Wahl bietet.

Praktische Aufgaben basierend auf der Stellungnahme der ungarischen Datenschutzbehörde für Website-Betreiber:

  • Sie müssen genau prüfen, welche Daten mithilfe eines Community-Moduls aufgezeichnet und übertragen werden.
  • Sie müssen die entsprechenden Anweisungen zur Datenverwaltung für die Anwendung des Community-Moduls erstellen.
  • Den betroffenen Benutzern muss im Zusammenhang mit der Nutzung des Community-Moduls eine gültige Einwilligungsoption zur Verfügung gestellt werden
  • Darüber hinaus sollten Website-Betreiber die Datenschutzbedingungen des Social-Media-Anbieters im Hinblick auf die Qualität des gemeinsamen Datenverantwortlichen überwachen und die Bestimmungen des Entwurfs der EDPB-Richtlinie 8/2020 zur Ausrichtung auf Social-Media-Nutzer berücksichtigen.

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