In Schönherrs Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz Infocorner
werden die wesentlichen Eckpunkte des EAG-Pakets dargestellt und praxisrelevante Rechtsfragen behandelt. Bleiben Sie zudem über aktuelle Veranstaltungen und Webinare informiert.

1. Einleitung

Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz) lässt weiter auf sich warten. Bereits am 28. Oktober 2020 endete die Begutachtungsfrist, eine Regierungsvorlage hat das Tageslicht jedoch noch nicht erblickt. Eines ist aber schon gewiss: Die Hauptzielsetzung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) ist die Errichtung eines komplett neuartigen Regimes zur Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen. Die Organisation und Abwicklung dieser Förderungen sollen durch die neu zu errichtende EAG-Förderabwicklungsstelle (EAG-FAS) erfolgen. Sie wird die altbewährte Ökostromabwicklungsstelle (OeMAG) - zumindest gesetzlich - ersetzen.

2. Konzession

Die EAG-FAS soll auf Basis einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) im Rahmen eines Vergabeverfahrens nach dem Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen 2018 (BVergGKonz) erteilten Konzession betrieben werden. Diese Konzession darf nur an ein Unternehmen erteilt werden, (i) das die übertragenen Aufgaben kostengünstig erfüllen kann; (ii) das ein Anfangskapital von zumindest EUR 5 Millionen aufweist; (iii) dessen nach außen vertretungsbefugte Personen vertrauenswürdig sind (dh keine Ausschließungsgründe gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 erfüllen); (iv) dessen nach außen vertretungsbefugte Personen fachlich geeignet sind, also in ausreichendem Maß Kenntnisse von Fördermechanismen und EU-Beihilfen- und Förderrecht sowie Leitungserfahrung haben, wobei die fachliche Eignung angenommen wird, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird; (v) dessen Sitz und Hauptverwaltung in Österreich liegen und (vi) das die Neutralität, Unabhängigkeit und Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern und die effiziente Abwicklung gewährleisten kann.

Ob ein kostengünstiges Unternehmen beauftragt werden kann, wird wesentlich davon abhängen, ob sich an der Konzessionsausschreibung ausreichend viele Unternehmen beteiligen. Dies bildet ein großes Fragezeichen. "Fixstarter" ist vermutlich die OeMAG, die bis zur Vergabe der Konzession die gesetzlich normierten Aufgaben der EAG-FAS interimistisch übernehmen wird.

3. Aufgaben der EAG-FAS

Zentrale Aufgaben der EAG-FAS sind die Durchführung von Förderausschreibungen und die Vergabe von Förderungen (Abschluss eines Marktprämienvertrags) sowie die Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach dem EAG. Außerdem soll die EAG-FAS in Zusammenarbeit mit allen relevanten Förderstellen Datenabgleiche durchführen und damit zur Vermeidung und Aufklärung von Fördermissbrauch beitragen. Zu diesem Zweck wird eine EAG-Förderdatenbank eingerichtet (dazu noch näher unter Punkt "5"). Im Gegensatz zur OeMAG wird die EAG-FAS weder als Stromhändlerin tätig, noch trifft sie eine Abnahmeverpflichtung. Anlagenbetreiber sind nach dem EAG grundsätzlich selbst für die Vermarktung des erzeugten erneuerbaren Stroms verantwortlich. Die Funktionen der EAG-FAS beschränken sich daher vielmehr auf jene einer Subventionsmittlerin ("Financial Settlement").

Zu den Ausschreibungen: Ausschreibungen sind spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin auf der Website der EAG-FAS bekanntzumachen. Dort soll auch ein Leitfaden über den Ablauf des Ausschreibungsverfahrens in einer allgemein verständlichen Form zur Verfügung gestellt werden. Weiters soll die EAG-FAS ein elektronisches Ausschreibungssystem zur Einbringung von Geboten einrichten. Auch ist die EAG-FAS für die Öffnung, Prüfung der Zulässigkeit und aufsteigende Reihung der zulässigen Gebote nach der Höhe des Gebotswertes, beginnend mit dem niedrigsten Gebotswert, sowie für die Zuschlagserteilung und den Ausschluss von (Bietern und deren) Geboten und die entsprechende Dokumentation dieser Schritte zuständig. Nach Maßgabe der Reihung erteilt die EAG-FAS allen zulässigen Geboten so lange einen Zuschlag, als das Ausschreibungsvolumen nicht überschritten wird. Nach Zuschlagserteilung ist die EAG-FAS schließlich zur Veröffentlichung von Informationen zum zugeschlagenen Gebot verpflichtet.

Die EAG-FAS hat mit Bietern, die einen Zuschlag erhalten haben, und mit Förderwerbern, deren Antrag auf Förderung durch Marktprämie angenommen wurde, Verträge über die Förderung durch Marktprämie auf der Grundlage von "Allgemeinen Förderbedingungen" abzuschließen. Letztere müssen von der EAG-FAS entworfen und von der BMK mit Bescheid genehmigt werden.

Zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben kann die EAG-FAS, nach Genehmigung der BMK, Fremdmittel aufnehmen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund interessant, dass das EAG im Gegensatz zum ÖSG keine Bestimmung enthält, wonach die EAG-FAS die Vergütung von Ökostrom aliquot zu kürzen hat, wenn mit den verfügbaren Finanzmitteln nicht das Auslangen für laufende Verträge gefunden wird ("Fördermitteldeckel").

4. Rechtsstreitigkeiten - Anfechtung durch unterlegene Bieter

Das Rechtsverhältnis zwischen der EAG-FAS und Fördernehmern bzw potenziellen Fördernehmern ist privatrechtlicher Natur. Bei Erfüllen der Fördervoraussetzungen und Einreichen eines zulässigen und im Rahmen einer Ausschreibung erfolgreichen Gebots müsste unserer Ansicht nach ein gerichtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Abschluss eines Fördervertragsgegenüber der EAG-FAS bestehen (Kontrahierungszwang; vgl VfGH V 111/10).


Für Streitigkeiten zwischen der EAG-FAS und Fördernehmern, Bietern oder Förderwerbern sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Wenn sich in einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren nachträglich herausstellen sollte, dass ein Bieter zu Unrecht von der Ausschreibung ausgeschlossen wurde, stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen daran geknüpft sind. Die Antwort auf diese Frage wird in erster Linie davon abhängen, welches Begehren der Bieterklage zugrunde gelegt wurde. Zu denken ist an eine Klage auf Vertragsabschluss, dh auf Abschluss eines Marktprämienvertrags, oder eine Klage auf Schadenersatz, wobei in diesem Fall fraglich ist, ob der Vertrauensschaden oder sogar der Erfüllungsschaden geltend gemacht werden kann. Klagt der Bieter erfolgreich auf Vertragsabschluss ("Zuhaltung"), stellt sich wiederum die Frage, inwieweit das auf in der Ausschreibung erfolgreiche, aber noch nicht final kontrahierte Bieter und deren Förderzusage Auswirkungen haben kann. Der Grundsatz "pacta sunt servanda" gilt grundsätzlich nur bei abgeschlossenen Verträgen. Es ist jedenfalls bemerkenswert, dass sich im Begutachtungsentwurf zu diesen Szenarien keine Regelungen finden. Auch wenn das deutsche EEG-System nicht mit dem EAG zu vergleichen ist, weil dort eine Auktion durch die Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) vorgesehen ist, könnte Deutschland insoweit als Vorbild herangezogen werden, als im deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) die Folgen einer erfolgreichen Anfechtung des Auktionsergebnisses durch unterlegene oder ausgeschlossene Bieter einer gesetzlichen Regelung zugeführt wurden.

5. EAG-Förderdatenbank

Wie bereits unter Punkt "3" erwähnt, hat die EAG-FAS mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung eine Förderdatenbank zu führen. Dort sind Angaben über jede Anlage, die mit der EAG-FAS über einen Fördervertrag verfügt oder verfügt hat, aufzunehmen. Dazu gehören bspw Angaben zum Anlagenbetreiber, zur Art der Anlage und ihrer Engpassleistung, sowie zur Art und dem Umfang der (nach EAG) erhaltenen Förderungen.

6. Abgeltung der Aufwendungen

Die von der EAG-FAS getätigten Aufwendungen werden nach dem bereits bekannten Prinzip zur Abgeltung der Mehraufwendungen der OeMAG abgegolten (s dazu § 42 ÖSG).
 

Die Abdeckung der Aufwendungen der EAG-FAS erfolgt ua durch den Erneuerbaren-Förderbeitrag (bisher Ökostromförderbeitrag), also jenem Beitrag, der von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern, mit Ausnahme von Pumpspeicherkraftwerken und einkommensschwachen Haushalten, zu leisten ist, sowie durch die Erneuerbaren-Förderpauschale (bisher Ökostrompauschale), also jenem Beitrag in Euro pro Zählpunkt, der von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern, mit Ausnahme von Pumpspeicherkraftwerken und einkommensschwachen Haushalten, zu leisten ist.

7. Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Abwicklung der Förderungen nach dem EAG erfolgt nicht durch die OeMAG, sondern durch eine neu zu errichtende und für das gesamte Bundesgebiet eigens dafür konzessionierte EAG-FAG.
  • Das Rechtsverhältnis zwischen der EAG-FAG und den Bietern bzw Förderwerbern ist privatrechtlicher Natur.
  • Streitigkeiten sind vor den ordentlichen Gerichten und nicht vor Verwaltungsgerichten auszutragen.
  • Fraglich ist der Rechtsschutz zu Unrecht ausgeschlossener oder unterlegener Bieter. Kann auf Zuhaltung, sprich auf Abschluss eines Fördervertrags geklagt werden, sind allenfalls drohende Auswirkungen auf erfolgreiche Bieter nicht von vornherein ausgeschlossen, zumindest solange noch kein Marktprämienvertrag abgeschlossen wurde.

Originally Published by Schoenherr, February 2021

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