Auf die Depotbanken kommen mit UCITS V neue Anforderungen zu.

Am 23. Juli 2014 hat die Europäische Union die Richtlinie 2014/91/EU zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Funktionen der Depotbank, die Vergütungspolitik und auf Sanktionen verabschiedet.

Die Richtlinie schafft einen neuen Rechtsrahmen für die Verwahrstelle eines OGAW-Fonds und bestimmt unter anderem:

  • welche juristischen Personen als Verwahrstelle geeignet sind,
  • welche zentralen Verwahrungs- und Überwachungspflichten der Verwahrstelle zuteilwerden,
  • unter welchen Bedingungen die Verwahrstelle Verwahraufgaben an einen Unterverwahrer übertragen darf,
  • den Haftungsstandard der Verwahrstelle,
  • allgemeine Vergütungsstrukturen für die OGAW-Verwaltungsgesellschaften.

Ein Ziel der neuen Richtlinie ist es klarzustellen, dass ein OGAW eine einzige Verwahrstelle bestellen sollte, die die Vermögenswerte des OGAW generell überwacht. Dies soll gewährleisten, dass die Verwahrstelle einen Überblick über sämtliche Vermögenswerte des OGAW hat und sowohl Fondsmanager als auch Anleger sich an eine einzige Anlaufstelle richten können, falls Probleme im Zusammenhang mit der Verwahrung der Vermögenswerte oder der Ausübung der Kontrollfunktionen auftreten. Die Verwahrung von Vermögenswerten umfasst im Falle, dass Vermögenswerte aufgrund ihrer Art nicht verwahrt werden können, auch die Überprüfung der Eigentumsverhältnisse sowie die Führung von Aufzeichnungen über diese Vermögenswerte.

Die Aufgaben der Verwahrstelle sind u.a. in Artikel 22 der Richtlinie geregelt. Die Investmentgesellschaft und für jeden der von ihr verwalteten Investmentfonds eine Verwaltungsgesellschaft stellen sicher, dass eine einzige Verwahrstelle bestellt wird. Die Bestellung der Verwahrstelle wird in einem Vertrag schriftlich vereinbart.

Der Vertrag mit der Verwahrstelle sollte unter anderem den Informationsaustausch regeln, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle gemäß der Richtlinie 2014/91/EU und gemäß den anderen einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihren Aufgaben für den OGAW, für den sie als Verwahrstelle bestellt wurde, nachkommen kann.

Kapitel 1 der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission vom 17. Dezember 2015 definiert und beschreibt Mindestanforderungen an den Inhalt des Vertrages zwischen der Verwahrstelle und der Investmentgesellschaft bzw. der Verwaltungsgesellschaft. Folgende Vertragselemente müssen mindestens im Vertrag geregelt werden:

(a) Eine Beschreibung der durch die Verwahrstelle zu erbringenden Dienstleistungen sowie die durch die Verwahrstelle zu implementierenden Prozesse für jede Art von Vermögenswert in die der OGAW investieren darf und die der Verwahrstelle anvertraut werden.

(b) Eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Verwahrung und die Aufsichtsfunktion durchzuführen ist, abhängig von der Art der Vermögenswerte und der geographischen Regionen in die der OGAW beabsichtigt zu investieren. Hinischtlich der Verwahrpflichten beinhaltet dies auch die Länderliste sowie den Prozess einzelne Länder der Liste hinzuzufügen oder von der Liste zu löschen. Dies sollte im Einklang mit den Anlagerestrektionen des OGAW gemäß des Verwaltungsreglements, der Statuten und dem Verkaufsprospekt sein.

(c) Die Gültigkeitsdauer und die Bedingungen für die Änderung und Beendigung des Vertrages einschließlich der Situationen, die zur Beendigung des Vertrages führen können. Des Weiteren Details bezüglich des Kündigungsverfahrens und eine Beschreibung der Vorgehensweise wie die Verwahrstelle alle relevanten Informationen an ihren Nachfolger transferiert.

(d) Eine Beschreibung der Verschwiegenheitspflichten der Parteien in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften.

(e) Eine Beschreibung der Verfahren, wie die Verwahrstelle alle relevanten Informationen an die Verwaltungsgesellschaft oder die Investmentgesellschaft übermittelt, die diese benötigt, um ihre Aufgaben zu erfüllen und es der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft ermöglicht eine aktuelle und genaue Übersicht über die Konten des OGAW zu haben.

(f) Eine Beschreibung der Verfahren, wie die Verwaltungsgesellschaft oder die Investmentgesellschaft alle relevanten Informationen an die Verwahrstelle übermittelt oder sicherstellt, dass die Verwahrstelle Zugriff auf alle Informationen, einschliesslich Informationen von, von der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft bestellten, Drittparteien hat, die diese benötigt, um ihre Aufgaben zu erfüllen.

(g) Eine Beschreibung der anzuwendenden Verfahren im Falle einer geplanten Änderung des Verwaltungsreglements, der Statuten oder des Verkausfprospektes einschliesslich der Situationen in der die Verwahrstelle zu informieren ist.

(h) Eine Beschreibung aller relevanten Informationen bezüglich des Verkaufs, der Zeichnung, der Rücknahme, der Emission, Stornierung und des Rückkaufs von Anteilen des OGAW die zwischen der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft, einer im Namen des OGAW handelnden Drittpartei und der Verwahrstelle ausgetauscht werden müssen.

(i) Eine Beschreibung aller relevanten Informationen bezüglich der Erfüllung der Pflichten und Aufgaben der Verwahrstelle die zwischen der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft, einer im Namen des OGAW handelnden Drittpartei und der Verwahrstelle ausgetauscht werden müssen.

(j) Im Falle, dass eine der Vertragsparteien vorsieht eine Drittpartei zur Ausführung von Teilen ihrer Aufgaben zu bestellen, die Verpflichtung regelmässig Details über die bestellte Drittpartei und auf Anfrage Informationen über die Auswahlkriterien zur Bestellung der Drittpartei sowie die Verfahren zur Überwachung der ausgelagerten Funktionen, zur Verfügung zu stellen.

(k) Informationen über die Pflichten und Aufgaben der Vertragsparteien hinsichtlich der Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

(l) Informationen über alle im Namen der Investmentgesellschaft oder der im Namen des OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffneten Bankkonten und eine Beschreibung der Verfahren wie die Verwahrstelle über alle neu eröffneten Bankkonten informiert wird.

(m) Eine Beschreibung des Eskalationsprozesses der Verwahrstelle, einschliesslich der Identifizierung der bei der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft zu kontaktierenden Personen bei Eintreten eines solchen Eskalationsfalles.

(n) Die Verpflichtung der Verwahrstelle darüber zu informieren, dass die Trennung von Vermögenswerten nicht mehr ausreichend ist, um im Falle der Insolvenz des Dritten, die vom Dritten verwahrten Vermögenswerte des OGAW nicht an die Gläubiger des Dritten ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden.

(o) Eine Beschreibung der Verfahren, die gewährleisten dass die Verwahrstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Möglichkeit hat die Qualität der ihr durch die Verwaltungsgesellschaft oder Investmentgesellschaft zur Verfügung gestellten Informationen zu prüfen.

(p) Die Beschreibung der Verfahren, die es der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft ermöglicht die Leistung der Verwahrstelle hinsichtlich ihrer Aufgaben zu prüfen.

Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht der einzelnen Mitgliedsstaaten ist für den 18. März 2016 vorgesehen. Es ist also erforderlich die Verträge zeitnah an die neuen Anforderungen anzupassen. Auf der ALFI Konferenz vom März 2016 hat Frau Delcourt (CSSF) die Verwahrstellen aufgefordert, die Verträge so schnell wie möglich anzupassen. Die CSSF wird eine Bestätigung der Anpassung der Verwahrstellenverträge anfordern.

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