The acquisition of shares in a real estate company by a fund manager is taxed with real estate transfer tax, also when the manager does not acquire any economic interest with these shares. This even applies in case no RETT would have been due by the fund investors if these investors would have acquired the shares directly but are required to have the shares acquired by the fund manager. This was ruled today by the Dutch Supreme Court. This article is available in German.

Bei Erwerb von Anteilen an Grundstückgesellschaften durch die KVG eines deutschen Immobilien-Spezialfonds fällt, wie am Freitag, den 9. April 2021 vom höchsten niederländischen Gericht beschlossen, auch dann niederländische Grunderwerbersteuer an, wenn die KVG selbst keinerlei wirtschaftliche Beteiligung an der Grundstückgesellschaften erwirbt.

Dies gilt auch dann, wenn bei unmittelbarem Erwerb der Anteile durch die Anleger des Fonds selbst keine Grunderwerbsteuer anfallen würde und die Anteile gezwungenermaßen durch die KVG gehalten werden.

Hintergrund

Niederländische und ausländische Immobilienfonds investieren regelmäßig in niederländische Immobilien über den Erwerb von Anteilen an einer Grundstückgesellschaft. Der Erwerb von niederländischen Immobilien unterliegt der niederländischen Grunderwerbsteuer. Hierbei wird sowohl der Erwerb von rechtlichem als auch wirtschaftlichem Eigentum besteuert.

Auch der Erwerb einer Beteiligung an einer sogenannten Grundstückgesellschaft unterliegt der Grunderwerbsteuer. Es muss dabei eine Beteiligung von zumindest ein Drittel erworben werden oder eine bestehende Beteiligung auf ein Drittel oder mehr ausgebreitet werden. Erwerbe unter dieser Schwelle sind nicht steuerpflichtig. Auch hierbei wird grundsätzlich sowohl auf ein Drittel des rechtlichen als des wirtschaftlichen Eigentums an der Beteiligung abgestellt.

Als Grundstückgesellschaft (onroerendezaakrechtspersonen; OG) kann im Prinzip jede Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit qualifizieren, deren Besitz aus mindestens 50% Immobilien im Anlagevermögen besteht, wobei 30% des Besitzes niederländische Immobilien sind. Steuergrundlage ist dabei der anteilige Wert der gehaltenen (niederländischen) Immobilie.

Wie das Kriterium des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Erwerbs einer Beteiligung von zumindest einem Drittel in Zusammenhang mit dem Erwerb durch ein deutsches Sondervermögen zu verstehen ist, war Gegenstand eines Gerichtsverfahrens.

Sachverhalt

Der Verwalter (KVG) eines deutschen Immobilien-Spezialfonds in Form eines Sondervermögens hat für Rechnung und Risikos des Sondervermögens alle Anteile an mehreren OGs erworben. Im gegenständlichen Sachverhalt handelte es sich um den Erwerb von niederländischen BVs (besloten vennootschap; vergleichbar mit deutschen GmbHs) mit Anlageimmobilien. Das Sondervermögen stellt nach deutschem Recht eine eigene Vermögensmasse ohne Rechtspersönlichkeit dar, das für gemeinschaftliche Rechnung aller Anleger investiert. Jedem einzelnen Anleger wird im gegenständlichen Fall weniger als ein Drittel der Erträge sowie des Werts der Anteile an den OGs zugerechnet.

Würden die Beteiligten in diesen Beteiligungsverhältnis die Anteile an den OG unmittelbar erwerben (d.h. ohne Zwischenschaltung des Sondervermögens), wäre keine Grunderwerbsteuer fällig. Auch das Gericht 1. Instanz Zeeland - Westbrabant und das Finanzgericht 's-Hertogenbosch zuvor entschieden, dass beim Erwerb der Anteile an den OGs durch die KVG keine Grunderwerbsteuer fällig ist, da diese keine Beteiligung" im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes erwirbt. Der Finanzstaatssekretär legte beim höchsten niederländischen Gericht Berufung gegen das Urteil 2. Instanz ein.

Rechtsfrage und Bedeutung

Die KVG hat, rechtlich betrachtet, das Eigentum an den Anteilen an den OGs erworben. Umstritten war, ob mit dem Erwerb des rein rechtlichen Eigentums im Zuge des treuhänderischen Haltens/Verwaltens bereits eine
Beteiligung" iSd Grunderwerbsteuergesetzes an den OGs erworben wird. Dies wäre notwendig, um den Steuertatbestand für die Grunderwerbsteuer zu erfüllen.

Beurteilung des Obersten Gerichtshofs

Laut dem Urteil des höchsten Gerichts qualifiziert auch der Erwerb von ausschließlich rechtlichem Eigentum an Anteilen an OGs als Steuertatbestand für die Grunderwerbsteuer.

Das Gericht argumentiert, dass der Gesetzgeber bei Einführung des Steuertatbestandes alle Anteilserwerbe an OGs, infolge deren der Erwerber wesentlichen Einfluss auf die OG erlangt, für die Grunderwerbsteuer erfassen wollte.

Das oberste Gericht ist der Auffassung, dass die Anforderung des Erwerbs einer Beteiligung" dieser Zielsetzung nicht entgegensteht. Gleiches gilt für die Erläuterungen im Rahmen der Gesetzgebung, dass eine wesentliche, wirtschaftliche Beteiligung erworben werden muss, um den Steuertatbestand zu erfüllen.

Praxisrelevanz

Das Urteil ist von großer praktischer Relevanz, da der Anwendungsbereich des Steuertatbestandes näher beleuchtet wird. Relevant ist, ob die erworbenen Anteile entsprechenden wesentlichen Einfluss in den OGs ermöglichen. Die damalige Gesetzesänderung, dass eine entsprechende Beteiligung" erworben werden muss, steht der Besteuerung eines rein rechtlichen Anteilserwerbs ohne wirtschaftliche Beteiligung nicht entgegen.

Die Einführung des Begriffs Beteiligung" statt dem Verweis auf das gezeichnete Kapital scheint daher eine Erweiterung des Steuertatbestandes zu sein. Bei der Einführung handelte sich daher nicht um eine Neuorientierung von der Besteuerung von Volleigentum zur Besteuerung von wirtschaftlichem Eigentum.

Rechtsprechung: Hoge Raad 9. April 2021, Sachverhalt 20/00859, ECLI:NL:HR:2021:504.

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