Bei Verstössen gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können die nationalen Aufsichtsbehörden (in Liechtenstein die Datenschutzstelle) Geldbussen verhängen.

Darüber hinaus räumt die DSGVO betroffenen Personen bei einem Verstoss gegen die DSGVO auch einen unabhängigen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen und/oder gegen den Auftragsverarbeiter ein.

In seiner Entscheidung C-300/21 hat der EuGH die Voraussetzungen für einen solchen Schadenersatzanspruch wie folgt konkretisiert:

  • Verstoss gegen die DSGVO;
  • nachweisbarer (materieller oder immaterieller) Schaden, sowie
  • einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Verstoss gegen die DSGVO und dem Schaden.
  • Darüber hinaus hat der EuGH ausgesprochen, dass es keine Erheblichkeitsschwelle für Ansprüche aus der DSGVO gibt.

Dieser Entscheidung des EuGH lag ein Sachverhalt betreffend die österreichische Post zugrunde. Diese hatte Informationen zu Parteipräferenzen mit Hilfe eines Algorithmus und diesem zugrunde liegender soziodemografischer Merkmale basierend auf der jeweiligen Wohnanschrift ermittelt (sogenannte Zielgruppenadressen). Diese Daten waren für Wahlwerbezwecken von Parteien gedacht. Der Kläger war nach den Feststellungen des Generalanwalts am EuGH – "erbost und beleidigt" über die Zuschreibung der ihm zugedachten Parteiaffinität. Auch, wenn die Daten nicht an Dritte weitergegeben wurden, begehrte der Kläger Schadensersatz iHv EUR 1'000.00 für seinen erlittenen immateriellen Schaden. Der EuGH sprach aus, dass unter den obigen Grundsätzen ein solcher Schadenersatz grundsätzlich zustehe.

Diese Klarstellung des EuGH ist insofern von Bedeutung, als DSGVO-Verstösse oftmals grosse Datenbestände und somit häufig eine Vielzahl von Personen betreffen. Vor diesem Hintergrund könnten sich diese schadenersatzrechtlichen Ansprüche kumulieren und in der Summe sogar die allenfalls von der Behörde verhängten Bussgelder übersteigen.

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