Mit Urteil vom 12. Juli 2018 hatte der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) die Klage einer Mutter gutgeheissen, welche den Zugriff auf den Facebook-Account und die dazugehörigen Chat-Protokolle ihrer verstorbenen Tochter gefordert hatte. Facebook hatte dieser in der Folge einen USB-Stick mit einer PDF-Datei übergeben. Dagegen ist die Mutter im Vollstreckungsverfahren vorgegangen und hat nun Recht erhalten. Facebook wird in diesem neuerlichen Urteil des BGH vom 27. August 2020 dazu verpflichtet, der Erbengemeinschaft Zugang zum Benutzerkonto zu geben und ihr zu ermöglichen, sich darin - mit Ausnahme der aktiven Nutzung - so zu bewegen" wie zuvor die Erblasserin selbst.

Zur Vorgeschichte des BGH-Urteils vom 27. August 2020

Dem Urteil des BGH vom 12. Juli 2018 (III ZR 183/17) lag der Tod der 15-jährigen Tochter der Gläubigerin zugrunde. Diese hatte sie sich mit Einverständnis der Eltern auf Facebook registriert und unterhielt ein eigenes Benutzerkonto. Ende 2012 verstarb die Tochter unter ungeklärten Umständen. In der Folge wurde der Facebook-Account von Facebook in den sog. Gedenkzustand versetzt. Dabei ist der Zugriff auf den Facebook-Account selbst mit den korrekten Logindaten nicht mehr möglich. Die Inhalte sind aber weiterhin vorhanden, d.h. der Account wird gerade nicht gelöscht. Zugriff auf den weiteren Inhalt des Facebook- Accounts hat jedoch niemand mehr.

Obwohl die Mutter im Besitz der Logindaten war, konnte sie aufgrund des Gedenkzustandes nicht auf den Facebook-Account der Tochter zugreifen. Die Mutter klagte deshalb gegen Facebook auf Zugriff auf den Facebook-Account und die Chat-Inhalte. Die Mutter machte geltend, der Zugriff sei notwendig, um Gewissheit über allfällige Suizidabsichten der Tochter zu erhalten und um allfällige Schadenersatzansprüche Dritter abzuwehren. In seinem Urteil vom 12. Juli 2018 hatte der BGH die Klage der Mutter, unter Verweis auf die sog. Universalsukzession, wonach die Erben in den Nutzungsvertrag zwischen der Verstorbenen und Facebook eintreten, gutgeheissen (siehe bereits MLL-News vom 1. September 2018).

Wiederaufnahme im Zwangsvollstreckungsverfahren: Nichterfüllung des Urteils durch Facebook?

Im Nachgang zum Urteil des BGH von 12. Juli 2018 hatte Facebook (Schuldnerin) der Mutter (Gläubigerin) einen USB-Stick übermittelt, der eine PDF-Datei mit mehr als 14.000 Seiten enthielt. Nach Angaben von Facebook handelte es sich dabei um eine Kopie der ausgelesenen Daten aus dem von der Verstorbenen geführten Konto. Daraufhin strebte die Gläubigerin im Zwangsvollstreckungsverfahren die Vollstreckung des ursprünglichen Urteils an und machte die Nichterfüllung der daraus resultierenden Pflichten durch Facebook geltend. Der BGH hatte daher durch Auslegung des Urteils (als Vollstreckungstitel) zu ermitteln, welche Handlungen durch diesen geboten seien und ob Facebook seinen Verpflichtungen mit der Übermittlung des USB-Sticks, den Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto der Erblasserin und den darin enthaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren, hinreichend nachgekommen war.

Wird mit einer PDF-Datei Zugriff" auf ein Benutzerkonto gewährt?

Der BGH kommt in seinen Ausführungen relativ rasch zum Schluss, dass

bereits die Auslegung des Tenors des Vollstreckungstitels erkannt hat, dass der Gläubigerin durch die Schuldnerin nicht nur Zugang zu den im Benutzerkonto vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren, sondern darüber hinaus auch die Möglichkeit einzuräumen ist, vom Benutzerkonto selbst und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen zu können, wie dies die Erblasserin konnte" (N 14).

Zudem ergebe sich aus der erbrechtlichen Herleitung des Anspruchs der Erben unmittelbar, dass diese nicht schlechter gestellt werden dürfen als die Erblasserin, deren Rechte im Wege der Universalsukzession auf die Erbengemeinschaft übergegangen sind. Daher sei der Erbengemeinschaft als (neuer) Vertragspartnerin der identische Zugang zum Benutzerkonto zu gewähren wie der Erblasserin selbst.

Facebook brachte im Verfahren verschiedene Argumente vor, wonach die Gläubigerin einerseits gar keinen eigentlichen Zugriff auf das Benutzerkonto verlangt habe und andererseits Zugriff" nicht zwingend eine eigentliche Log-in Berechtigung umfasse.

Der BGH weist diese Argumente von Facebook zurück. Die Frage, ob die Übergabe eines USB-Sticks einen direkten" Zugriff auf einen Account gewähren könne, lässt der BGH im Ergebnis offen. Denn im vorliegenden Fall sei dies klar nicht erfüllt. Dies wäre allenfalls dann denkbar, wenn (N 39)

(.) durch die auf dem Stick befindlichen Dateien das Benutzerkonto vollständig und originalgetreu abgebildet werden würde einschliesslich nicht nur der Darstellung seiner Inhalte, sondern auch der Eröffnung aller Funktionalitäten - mit Ausnahme derer, die seine aktive Weiternutzung betreffen - und der (deutschen) Sprache, in der das Benutzerkonto zu Lebzeiten der Erblasserin vertragsgemäss geführt wurde."

Auf dem USB-Stick befand sich jedoch unstreitig nur eine einzige PDF-Datei (von 14.000 Seiten), deren Inhalte zum Teil - im Unterschied zum Benutzerkonto selber - in englischer Sprache gehalten sind. Dies könne einem direkten Zugriff" nicht gleichgestellt werden.

Der BGH betont zudem wiederholt, dass aufgrund der Universalsukzession ausser Frage stehe, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Verstorbenen und der Schuldnerin mit seinen Rechten und Pflichten auf die Erben übergegangen sei. Diese hätten daher einen Primärleistungsanspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto der Erblasserin (N 27).

Datenschutz und Zugriffsrecht

Da das vorliegende Urteil in einem Vollstreckungsverfahren gefällt wurde, wurden keine materiellen Fragen des Datenschutzes mehr behandelt. Der BGH weist lediglich nochmals daraufhin, dass datenschutzrechtlich ein berechtigtes Interesse am Zugriff und der damit verbundenen Verarbeitung von Personendaten vorliege, da das Vertragsverhältnis im Rahmen der Universalsukzession von der Erblasserin auf die Erben übergegangen sei (N 30 ff.; vgl. dazu MLL-News vom 1. September 2018).

Ist das Vollstreckungsergebnis verhältnismässig?

Ein zentrale Fragestellung wird sodann auch am Schluss des Urteils behandelt. Dabei wird dem Einwand von Facebook, was durch eine Zugriffserteilung gerichtlich von ihr verlangt werde, sei unverhältnismässig oder gar technisch nicht umsetzbar, vom BGH eine klare Absage erteilt.

Zunächst macht Facebook geltend, es gebe aktuell keinen read only"-Zugang. Zudem sei das Netzwerk aktuell so aufgebaut, dass bei der Kontonutzung automatische Prozesse ausgelöst würden und Freunden" und anderen Nutzern automatisierte Mitteilungen zugesandt würden, dass der betreffende Nutzer wieder aktiv sei. Dies könne gemäss Facebook bei den Betroffenen zu traumatischen Erfahrungen führen. Die Verpflichtung, einen nur lesenden Zugang zu schaffen stehe ausser Verhältnis" und es sei nicht sicher, ob dies technisch eingerichtet werden könne. Ebenso wenig könne der Gedenkzustand aufgehoben werden. Dies würde den vertraglichen Bestimmungen, die mit der Erblasserin vereinbart wurden, widersprechen und wiederum eine Benachrichtigung der anderen Nutzer auslösen.

Für diese Ausführungen scheint der BGH wenig Verständnis zu haben. Der BGH hält zunächst fest, die Schuldnerin habe nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit vorgetragen, dass es technisch nicht möglich sei, einen read only"-Zugang zu schaffen. Dies ist jedoch gemäss BGH gar nicht ausschlaggebend. Denn die Einrichtung eines read only"-Zugangs sei nur eine von mehreren Handlungen, mittels derer die Schuldnerin ihre Verpflichtung aus dem Vollstreckungstitel erfüllen könne. Dies könne auch durch die Aufhebung des Gedenkzustandes erfüllt werden. Sollte der Gläubigerin dadurch ein über den titulierten Anspruch hinausgehender Zugang gewährt werden, der es ihr faktisch ermöglichen würde, das Benutzerkonto auch aktiv weiterzunutzen, sei dies vollstreckungsrechtlich unbedenklich. Die Gläubigerin wäre zu einer solchen weitergehenden Nutzung des Kontos aufgrund des Vollstreckungstitels nicht berechtigt. Sofern die Schuldnerin der Auffassung sei, dass die Gläubigerin zu einer derartigen Nutzung auch materiell-rechtlich nicht berechtigt sei, könne sie von ihr immer noch Unterlassung verlangen. Schliesslich könne auch die von der Schuldnerin als traumatisch bezeichnete Benachrichtigung anderer Nutzer durch eine einfache Umbenennung des Benutzerkontos verhindert werden.

Es bleibt damit offen, wann der BGH technische Massnahmen zur Anspruchsgewährung als unverhältnismässig erachten würde. Das Urteil legt jedoch nahe, dass der BGH dieses Argument nicht ohne weiteres gelten lassen wird.

Rechtslage in der Schweiz?

Auch im Schweizerischen Erbrecht gilt der Grundsatz der Universalsukzession (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Die Erben treten in die Rechte und Pflichten der Erblasser ein. Art. 560 Abs. 2 ZGB erwähnt hierfür exemplarisch die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte, den Besitz sowie die persönlichen Schulden. Die Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsvertrag zwischen Facebook und einer verstorbenen Person durch die Erben ist daher im Lichte von Art. 560 Abs. 1 ZGB auch nach schweizerischem Recht möglich.

Höchstinstanzliche Urteile gibt es zu dieser Frage in der Schweiz noch nicht. Ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2016 (zusammengefasst in MLL-News vom 25. Juli 2017) sollte aber beachtet werden. Das Obergericht des Kantons Zürich äusserte sich zur Frage, ob die Erben durch die erbrechtliche Universalsukzession vertragsrechtliche Informationsansprüche erhalten können. Es unterschied dabei zwischen einem erbrechtlichen Auskunftsanspruch und einem (infolge Universalsukzession) ererbten vertraglichen Informations- bzw. Auskunftsanspruch. Das Obergericht sah für einen erbrechtlichen Auskunftsanspruch keinen Raum. Dies auch deshalb, weil für einen solchen Anspruch zusätzlich zu einem allenfalls ererbten vertraglichen Anspruch kein Bedarf bestünde. Ein ererbter vertraglicher Anspruch wurde vom Obergericht im konkreten Fall ebenfalls abgelehnt. E contrario hält das Obergericht damit aber fest, dass vertragliche Informations- und Auskunftsansprüche infolge Universalsukzession vom Verstorbenen auf die Erben übergehen können und von diesen dann auch geltend gemacht werden könnten.

Der Entwurf zum revidierten Datenschutzgesetz statuierte in Art. 16 Abs. 1 E-DSG noch die kostenlose Einsicht in die Daten einer verstorbenen Person. Im Gesetzgebungsverfahren wurde diese Norm jedoch gestrichen. Der soeben erst verabschiedete finale Gesetzestext des revidierten Datenschutzgesetzes beinhaltet damit keine Regelung mehr für die Bearbeitung von Daten verstorbener Personen (vgl. zur Revision des Datenschutzgesetzes z.B. MLL-News vom 19. Oktober 2020).

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Thema des digitalen Nachlasses" zwar nicht Gegenstand der im Parlament hängigen Erbrechtsrevision ist. In der Botschaft zum Gesetzesentwurf bekräftigt der Bundesrat jedoch, den hierzu eingereichten parlamentarischen Vorstoss von Ex-Nationalrat Schwaab (14.3782 Richtlinien für den digitalen Tod") in einer nachfolgenden Revision des Erbrechts zu behandeln.

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