In Ungarn trat mit dem Gesetz Nr. CXXX aus dem Jahre 2016 mit 01.01.2018 eine neue Zivilprozessordnung in Kraft.

Die ZPO hat große Ziele gesetzt und will das Gerichtsverfahren an sich modernisieren und zugleich die Prozessdauer verkürzen und somit die Arbeitsbelastung der Gerichte senken.

Dazu gibt die ZPO neue Maßstäbe vor und erwartet eine ausgedehnte Vorbereitung der prozessführenden Parteien auf die Klage. Dies bedeutet, dass bereits zu der Zulässigkeit gehören Aufgaben der Parteien, die früher nur während des Prozesses erledigt worden. Dies meint vor allem, dass in der Klageschrift der Sachverhalt sehr detailliert dargestellt werden muss.

Das System der Vorbereitung des Prozesses orientiert sich mehr auf dem amerikanischen Beispiel, wo die Parteien den Sachverhalt schon vor der tatsächlichen Klage untereinander klären müssen und dem Gericht bleibt bis auf bestimmte Beweisführung nur noch die Entscheidungsfindung – wobei bisher die Gerichte manchmal jahrelang damit beschäftigt waren, den tatsächlichen Tatbestand zwischen den gegensätzlichen Erklärungen der Parteien herauszufinden. Nach der neuen Regelung wird von den Parteien erwartet, dass sie den Prozess – etwa durch rechtzeitige und eindeutige Erklärungen – unterstützen und dementsprechend auch die Fristen auf die Abgabe der Erklärungen und anderen Handlungen stark verkürzt und enger taktiert werden.

Die Parteien müssen dazu auch der Wahrheitsplicht streng gerecht werden und dadurch auch zusichern, dass Fakten und Beweise bereits im frühen Stadium des Prozesses zur Verfügung stehen.

Die sind dazu rechtlich angehalten, es genau zu äußern, welche Rechte sie verteidigen wollen und aufgrund welchen Umständen.

Es werden, die Anzahl der Klagen zu minimieren, jede form- und auch inhaltliche Fehler benutzt, die Klagen auszulesen, dazu gehört auch, dass Klageschriften, die nach der individuellen Beurteilung des Gerichtes nicht den Obigen Vorgaben entsprechen, abgewiesen werden.

Auf der anderen Seite, wenn der Kläger es schafft, die Klageschrift erfolgreich einzubringen, die Beklagte ist gesetzlich auch gezwungenermaßen und in seinem eigenen Interesse dazu verpflichtet, gegen die Klage sich inhaltlich zu währen und es reicht nicht mehr aus, wie früher, die Forderung des Klägers nur im Allgemeinen zu bestreiten, – ansonsten wird der Klage stattgegeben, ohne zu überprüfen und abzuwägen, ob die Klägerin tatsächlich im Recht ist und einfach angenommen, dass die Klägerin der Klageforderung nicht widerspricht.

In Ungarn ist eindeutig eine neue Streitkultur im Anmarsch, die sich noch ausformen muss. In der Situation, wo sowohl Kläger als auch Beklagte unter erschwerten Bedingungen prozessieren können, werden wahrscheinlich die Schlichtungsverfahren und Schiedsgerichte in den Vordergrund rücken, was jedoch auch noch auf sich warten lässt.

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