Mit dem vorliegenden Newsletter soll in gebotener Kürze die Handhabung der Emissionsabgabe im Rahmen einer internationalen Sitzverlegung einer Kapitalgesellschaft in die Schweiz erläutert werden.

Gemäss Art 5 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) ist sowohl bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft als auch im Rahmen einer Kapitalerhöhung eine Stempelsteuer bzw. Emissionsabgabe zu entrichten. Die Abgabe beträgt 1% auf inländische Beteiligungsrechte, wobei eine Freigrenze von CHF 1 Million zu beachten ist. Wird eine Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von CHF 9 Millionen gegründet, schlägt die Abgabe folglich mit stolzen CHF 80'000.00 zu Buche.

Die Sitzverlegung einer ausländischen Kapitalgesellschaft in die Schweiz ist nach Schweizerischem Gesellschaftsrecht und insbesondere gemäss Art. 161 f. des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) und Art. 126 der Handelsregisterverordnung (HRegV) zulässig. Im Rahmen einer Sitzverlegung wird die Kapitalgesellschaft im Ausland nicht liquidiert und in der Schweiz neu gegründet, sondern deren Sitz wird ohne Unterbruch der Rechtspersönlichkeit mit sämtlichen Aktiven und Passiven in die Schweiz transferiert. Die Beteiligungsrechte an der Kapitalgesellschaft werden folglich weder erhöht, noch neu begründet. Sie bleiben bestehen wie sie sind und werden lediglich dem Schweizerischen Recht unterstellt. In der Konsequenz werden die Beteiligungsrechte zwar «inländisch», aber der Vorgang «internationale Sitzverlegung» wird definitionsgemäss nicht von Art. 5 Abs. 1 lit. a StG erfasst. Dies erscheint auch im Hinblick auf eine historische und systematische Auslegung des Art. 5 StG korrekt. Bis zum 1. April 1993 war die internationale Sitzverlegung in die Schweiz noch explizit mit der Begründung von Beteiligungsrechten gemäss Art. 5 Abs. 1 StG gleichgestellt und von der Emissionsabgabe erfasst.

Die Verlegung einer ausländischen Kapitalgesellschaft in der Schweiz begründet nun per se keine Emissionsabgabepflicht. Doch gilt das absolut? Man stelle sich vor, eine Kapitalgesellschaft wird in einer Offshore Jurisdiktion gegründet, nur um sie kurz darauf in die Schweiz zu verlegen; oder in einer Offshore Kapitalgesellschaft findet kurz vor deren geplanten Verlegung in die Schweiz noch eine Kapitalerhöhung statt. Kann die Emissionsabgabe mit den beschriebenen «Kniffen» eingespart bzw. umgangen werden?

Die Antwort lautet: «Nein». Gemäss Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) könnten die beschrieben Sachverhalte im Endeffekt als Steuerumgehung qualifiziert werden. Eine klare Grenze ist allerdings schwierig zu ziehen. Im Sinne einer Faustregel werden Gesellschaftsgründungen oder Kapitalerhöhungen innerhalbeines Jahres vor Zuzug in die Schweiz als mögliche Steuerumgehungstatbestände betrachtet. Eine allfällige Besteuerung erfolgt auf den Nennwert der Aktien.

Schliesslich ist in jedem Fall eine Einzelabwägung vorzunehmen. Nicht zuletzt im Hinblick auf die derzeitigen Bestrebungen zur Abschaffung der Emissionsabgabe, sollte eine Steuerumgehung im Falle einer Kapitalerhöhung vor Zuzug in die Schweiz nur ausnahmsweise angenommen werden, nämlich dann, wenn der Vorgang einzig auf die Vermeidung der Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechte inländischer Kapitalgesellschaften in der Schweiz abzielt.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.