Auf den 1. Januar 2021 tritt die revidierte Handelsregisterverordnung in Kraft. Im Rahmen der Revision wird das Instrument der sogenannten Registersperre gestrichen. Die Registersperre war bis anhin ein einfaches und sehr effektives Mittel, um Eintragungen im Handelsregister vorläufig zu verhindern. Aufgrund ihres erheblichen Missbrauchspotenzials stand die Registersperre aber auch immer wieder in der Kritik. Mit dem Wegfall der Registersperre ab dem 1. Januar 2021 wird eine Eintragung im Handelsregister zukünftig nur noch mittels (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahme verhindert werden können.

Die Registersperre gemäss Art. 162 f. HRegV

Gemäss Art. 162 Handelsregisterverordnung (HRegV) nahm das Handelsregisteramt eine Eintragung ins Tagesregister auf Einspruch Dritter (die nicht Aktionäre sein müssen) vorläufig nicht vor. Ein solcher Einspruch musste nicht begründet werden. Damit die Eintragung weiterhin unterblieb, musste der Einsprecher dem Handelsregisteramt innert zehn Tagen nachweisen, dass beim Gericht ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme eingereicht worden war. Danach blieb die Registersperre meist bis zur rechtskräftigen Ablehnung eines entsprechenden Gesuchs bestehen.

Unter dem bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Recht konnte ein Einsprecher somit ohne grossen Aufwand eine Eintragung im Handelsregister verhindern, bis das zuständige Gericht über ein entsprechendes Gesuch um vorsorgliche Massnahmen entschieden hatte.

Wirkten bei einer sogenannten "Ketteneinsprache" (Einsprache durch eine weitere Person kurz vor Ablauf der zehntägigen Klagefrist des ersten Einsprechers, allenfalls mehrmals nacheinander) mehrere Personen zusammen, konnte die Eintragung ohne Begründung sogar noch länger blockiert werden. Die Registersperre war somit ein sehr effektives Instrument, welches aber auch erhebliches Missbrauchspotenzial barg. Dies insbesondere im Zusammenhang mit Beschlüssen, die eine schnelle Eintragung bzw. Umsetzung erfordern (z.B. Kapitalerhöhungen im Rahmen von Sanierungsbestrebungen).

Revision der Handelsregisterverordnung

Die Änderungen betreffend das Handelsregister im Obligationenrecht hatten zur Folge, dass auch die HRegV teilrevidiert werden musste. In diesem Zusammenhang wurde entschieden, die in der Praxis umstrittene und häufig kritisierte Registersperre zu streichen. Dieser Schritt wurde vor allem damit begründet, dass seit dem Inkrafttreten der ZPO mit Art. 262 lit. c ZPO eine gesetzliche Grundlage besteht, um Registerbehörden vorsorglich anzuweisen, eine bestimmte Handlung bzw. Eintragung vorzunehmen oder zu unterlassen. Da eine vorsorgliche Massnahme auch ohne Anhörung der Gegenpartei (d.h. superprovisorisch) angeordnet werden kann, lasse sich ein vergleichbarer Rechtsbehelf auf Verordnungsstufe sachlich nicht mehr begründen. Für eine Streichung der Art. 162 und 163 HRegV spreche zudem, dass sich die Handelsregisterbehörden nicht mehr mit heiklen Fragen rund um die Registersperre wie z.B. Umfang der Sperre, Kettensperren oder gültige Prosequierung beschäftigen müssen.

Situation ab dem 1. Januar 2021

Mit dem Wegfall des Instituts der Registersperre kann eine Eintragung im Handelsregister nur noch (aber immerhin) mittels vorsorglicher Massnahme verhindert werden.

Hierfür muss die Gesuchstellerin gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO glaubhaft machen, dass (i) ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und (ii) ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Zudem muss eine angeordnete Massnahme verhältnismässig sein. Bei besonderer Dringlichkeit (die wiederum von der Gesuchstellerin zu zeigen ist) kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme auch sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen.

Es wird also auch in Zukunft möglich sein, eine Eintragung ins Handelsregister vorläufig zu verhindern – bei besonderer Dringlichkeit auch ohne Anhörung der betroffenen Gesellschaft. Welchen Massstab die Gerichte bei solchen Gesuchen anwenden werden, wird sich zeigen müssen. Sicher ist aber bereits jetzt, dass (im Gegensatz zur Registersperre) immer eine Begründung notwendig sein wird. Zumindest rein querulatorische Blockierungen von Eintragungen werden damit in Zukunft erschwert. Zudem besteht für die Gesellschaft für den Fall eines drohenden (superprovisorischen) Massnahmengesuchs die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht eine Schutzschrift nach Art. 270 ZPO zu hinterlegen.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.