Im September 2020 wurde der Entwurf eines Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen ("EAG-Entwurf") in Begutachtung geschickt (siehe dazu bereits hier). Nach Einlangen von über 120 Stellungnahmen wurde dieser Begutachtungsentwurf bearbeitet und am 17.03.2021 im Ministerrat beschlossen. Die nunmehr dem Nationalrat vorgelegte Regierungsvorlage ("EAG-RV") sieht - wie auch schon der EAG-Entwurf - bedeutende Änderungen des Fördersystems für Wasserkraftanlagen vor und soll die Investitionssicherheit neuer Anlagen sowie Anlagenerweiterungen gewährleisten. Im nachfolgenden Überblick legen wir das überarbeitete Fördersystem für Wasserkraft neuerlich grob dar, wobei wir vereinzelt auch auf die Punkte eingehen, die in der EAG-RV gegenüber dem EAG-Entwurf geändert wurden:

Einleitung / Übersicht

Mit der Neufassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie im Jahr 2018 (RED II) hat sich die Europäische Union zum Ziel gesetzt, dass der Anteil der Energien aus erneuerbaren Quellen bis zum Jahr 2030 32 % des Bruttoendenergiebedarfs betragen soll. Ausgehend davon ist es Ziel der österreichischen Bundesregierung, die Stromversorgung bis zum Jahr 2030 auf 100 % (national bilanziell) Strom aus erneuerbaren Energiequellen umzustellen. Dazu soll die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen unter Beachtung strenger Kriterien in Bezug auf Ökologie und Naturverträglichkeit um insgesamt 27 TWh bis 2030 erhöht werden. Laut EAG-RV sollen davon 5 TWh auf Wasserkraft entfallen, was - verglichen mit der derzeitigen jährlichen Erzeugungskapazität von Wasserkraftanlagen - einer Steigerung von 11 % entsprechen würde. Zum Vergleich: Im Ökostromgesetz (ÖSG) war für den Zeitraum 2010 bis 2020 ein mengenmäßiges Ausbauziel von 4 TWh vorgesehen. Für PV- und Windkraft-Anlagen ist in der EAG-RV ein deutlich höheres Ausbauziel (11 bzw 10 TWh) vorgesehen. Das zeigt, dass die Wasserkraft aufgrund ihres hohen Ausbaugrads bei der Förderung von erneuerbaren Energieträgern nicht im Mittelpunkt steht. Dennoch bedeuten 5 TWh eine nicht unerhebliche Erweiterung bestehender Wasserkraftkapazitäten.

Wie auch schon im EAG-Entwurf soll die Erreichung der europäischen und nationalen Ziele in Österreich nach der vorliegenden EAG-RV einerseits durch Marktprämien und andererseits durch Investitionszuschüsse erleichtert werden. Die konkreten Regelungen sind dabei je nach Technologie unterschiedlich. Für Wasserkraftvorhaben sind jedoch aktuell - und im Unterschied zum EAG-Entwurf - nur noch Marktprämien und keine Investitionszuschüsse mehr vorgesehen. Nachfolgend wird das in der EAG-RV für Wasserkraftanlagen vorgesehene Fördermodell vereinfacht und übersichtlich dargestellt. In diesem Sinne: Wasser(kraft) marsch!

Marktprämie statt Einspeisetarif

Anstelle der bislang gewährten fixen Einspeisetarife wird in der EAG-RV zur Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen auf eine Marktprämie gesetzt, die zur stärkeren Marktintegration der Erzeugungsanlagen führen sollen. Diese Marktprämie zielt darauf ab, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom auszugleichen. Sie wird als Zuschuss für den vermarkteten und tatsächlich in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Quellen und für eine Dauer von 20 Jahren ab Inbetriebnahme der (erweiterten oder revitalisierten) Anlage gewährt. Bevor auf die Berechnung der Marktprämie eingegangen wird, folgt ein kurzer Überblick über die allgemeinen Fördervoraussetzungen:

Welche Wasserkraftanlagen sind mittels Marktprämie förderfähig?

Nach der EAG-RV ist grds die Neuerrichtung, Erweiterung sowie die Revitalisierung von Wasserkraftanlagen durch Marktprämien förderfähig.

Neu errichtete bzw erweiterte Wasserkraftanlagen sollen für die ersten 25 MW Engpassleistung mittels Marktprämie gefördert werden: Liegt die neu errichtete bzw zusätzliche Engpassleistung unter (oder bei) 25 MW, kann die Marktprämie grds für die gesamte installierte Engpassleistung in Anspruch genommen werden; liegt sie darüber, sind nur die ersten 25 MW förderfähig. (Anm: Nach dem EAG-Entwurf wären "nur" die ersten 20 MW förderfähig gewesen.)

Revitalisierungen sollen nach der EAG-RV ebenfalls durch Marktprämie - und nicht wie noch im EAG-Entwurf durch Investitionszuschuss - gefördert werden. Konkret ist in der Regierungsvorlage vorgesehen, dass revitalisierte Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) hinsichtlich der gesamten Erzeugungsleistung bzw -menge sowie revitalisierten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (nach Revitalisierung) für die ersten zusätzlichen 10 MW grds förderfähig sind.

Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen (Förderfähigkeit bis max 10 MW bei Revitalisierungen, bis max 25 MW bei Erweiterungen) bedarf es einer klaren Abgrenzung der Begriffe "Erweiterung" und "Revitalisierung": Nach der EAG-RV ist eine Erweiterung "die Erhöhung der Engpassleistung durch eine Änderung des ursprünglichen Anlagenbestands, sofern es sich um keine Revitalisierung handelt". "Revitalisierungen" sind nach der Regierungsvorlage durch folgende Voraussetzungen charakterisiert:

  • "Repowering" iSd Investition in die Modernisierung des Kraftwerks, "einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austausches von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung von Effizienz oder Kapazität";
  • Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens ohne Einrechnung wasserrechtlich bewilligter Maßnahmen zum Erhalt oder einer Verbesserung des Gewässerzustands (bei Wasserkraftanlagen bis 20 MW zusätzlich: Erhöhung der Engpassleistung bzw des RAV um mindestens 10 %; bei Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung über 20 MW offenbar jede Erhöhung der Engpassleistung bzw des RAV);
  • Zumindest gleichbleibende Engpassleistung und gleichbleibendes RAV mit Einrechnung wasserrechtlich bewilligter Maßnahmen zum Erhalt oder einer Verbesserung des Gewässerzustands;
  • Weiterverwendung von zumindest zwei der wesentlichen Anlagenteile (wie zB Turbinen, Wasserfassung, Druckrohrleitung, Triebwasserweg usw).

Bereits diese Definitionen zeigen, dass sich die Abgrenzung zwischen Erweiterungs- und Revitalisierungsprojekten im Einzelfall als schwierig erweisen könnte. Diese Unterscheidung wäre allerdings dann mit relevanten Konsequenzen verbunden, wenn bspw ein Änderungsprojekt mit ) 10 MW-Steigerung der Engpassleistung als "Revitalisierungsprojekt" anstatt als "Erweiterungsprojekt" angesehen würde (was aufgrund der bedeutenden Engpassleistung jedoch nur in wenigen Fällen relevant sein dürfte).

Sowohl bei Anlagenerweiterungen als auch bei Revitalisierungen ist weiters zu beachten, dass die Anlagenerweiterung nur dann durch Marktprämie förderbar ist, wenn (i) der Anlagenbestand nicht (mehr) gefördert wird oder aber (ii) für den Anlagenbestand ein aufrechter Vertrag mit der OeMAG vorliegt, die Anlagenerweiterung aber nicht einer Ökobilanzgruppe zugeordnet ist. Anlagenerweiterungen bzw -revitalisierungen müssen also über einen eigenen virtuellen Zählpunkt verfügen, damit eine von der Bestandsanlage gesonderte Bilanzgruppenmitgliedschaft realisiert werden kann. Alternativ können Anlagenbetreiber nunmehr binnen zwei Jahren (anstatt bisher eines Jahres) nach Inkrafttreten des EAG einen Antrag auf Wechsel der Bestandsanlage in das EAG-Förderregime stellen. Die nach dem EAG-Entwurf noch mögliche Option, unter Beibehaltung der Tarifförderung nach ÖSG für die Erweiterung einen Investitionszuschuss zu beantragen, fällt mit der EAG-RV weg.

Die Förderfähigkeit hängt zudem von der Einhaltung ökologischer Voraussetzungen ab: Keinen Anspruch auf Förderung haben Projekte (also Neubauten, Erweiterungen und Revitalisierungen), die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken entweder mit sehr gutem ökologischem Zustand oder sehr guter Hydromorphologie auf einer durchgehenden Länge von zumindest einem Kilometer liegen.

Ebenfalls ausgeschlossen sind Projekte in Schutzgebieten (Natura 2000-Gebiete oder Nationalparks), durch die der Erhaltungszustand von Schutzgütern nach der FFH- bzw Vogelschutzrichtlinie verschlechtert wird. Bereits aus dem Wortlaut (sowie den Erläuterungen zu § 10 EAG) erhellt, dass nur solche Wasserkraftvorhaben von einer Förderung ausgeschlossen sind, die (i) einer Ausnahmebewilligung vom Gebietsschutzregime der FFH- und Vogelschutz-RL bedurften und (ii) darüber hinaus in einem Schutzgebiet liegen.

Die - bereits im EAG-Entwurf enthaltenen - ökologischen Kriterien waren erheblicher Kritik seitens der Wasserkraftbetreiber ausgesetzt, die argumentierten, dass diese Kriterien den geplanten Ausbau der Erneuerbaren verlangsamen bzw sogar blockieren würden. Diese Kritik wurde nur insofern "aufgegriffen", als eine sehr enge Gegenausnahme aufgenommen wurde, nach der einzelne, in Schutzgebieten gelegene Projekte trotz Verschlechterung des Erhaltungszustands einzelner Schutzgüter des FFH-Gebietsschutzes förderfähig sein sollen.

Eine vergleichbare Regelung für Projekte, die in "ökologisch wertvollen" Gewässerstrecken liegen, wurde nicht aufgenommen. Hier gilt daher weiterhin, dass im Einzelfall zu prüfen sein wird, ob die vorgeschriebenen Voraussetzungen eingehalten werden (was in Anbetracht der - vorsichtig formuliert - nach wie vor unpräzisen Umschreibung der Voraussetzungen weite Interpretationsspielräume zulässt).

Auch soll nach der EAG-RV keine Förderung für "elektrische Energie, die als Ergebnis des Pumpvorgangs zum Zweck der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird" gewährt werden. Der (leider etwas missglückte) Wortlaut wird schon aus verfassungsrechtlichen Überlegungen dahingehend zu verstehen sein, dass Pumpspeicherkraftwerke nur hinsichtlich der Strommengen förderfähig sind, die aus natürlichem Zufluss stammen (und nicht aus Wasser, das zuvor hochgepumpt wurde).

Die Einschätzung, ob und hinsichtlich welcher Wassermengen ein konkretes Wasserkraftprojekt förderfähig ist, ist somit anhand des Wortlauts der EAG-RV vielfach nur schwer feststellbar. Die daraus resultierenden Folgen auf die Rechtssicherheit und damit für den Ausbau der Wasserkraft liegen auf der Hand.

Schließlich enthält die EAG-RV als weitere allgemeine Voraussetzungen für eine Förderfähigkeit (i) den Anschluss an das öffentliche Elektrizitätsnetz, (ii) die Regelbarkeit durch Fernsteuerung und (iii) die Ausstattung mit einem Lastprofilzähler (bzw bei weniger als 50 kW Anschlussleistung oder 100 MWh jährlicher Einspeisung mit einem intelligenten Messgerät).

Berechnung der Marktprämie für Wasserkraftanlagen

Die Marktprämie für Wasserkraftanlagen wird für die in einem Monat (statt bisher im EAG-Entwurf: in einem Quartal) ins öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeiste Strommenge gewährt. Die Höhe der Marktprämie wird anhand der Differenz zwischen dem durch Verordnung festgelegten Wert ("anzulegende Wert") und dem monatlich errechneten Referenzmarktwert ("RMW") in Cent pro kWh berechnet. Der durch Verordnung festgelegte Wert abzüglich des RMW ergibt die Marktprämie. Das bedeutet: Je geringer der anzulegende Wert und je höher der RMW ist, desto niedriger fällt die Marktprämie aus.

Der anzulegende Wert in Cent pro kWh wird durch Verordnung der BMK im Einvernehmen mit der BMLRT auf Basis eines oder mehrerer Gutachten festgelegt werden. Öffentliche Ausschreibungen sind - im Gegensatz zu anderen Technologien - nicht vorgesehen.

Nach dem in der EAG-RV vorgesehenen Verfahren ist der anzulegende Wert von der BMK und der BMLRT auf Basis des bzw der Gutachten(s) nach den folgenden Grundsätzen zu bemessen:

  • Der anzulegende Wert hat sich an den Kosten zu orientieren, die für den Betrieb einer kosteneffizienten, dem Stand der Technik entsprechenden Anlage erforderlich sind;
  • Die Kosten haben Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital für die Investition zu umfassen. Dabei ist ein Finanzierungskostensatz anzuwenden, der sich aus einem gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatz für Eigen- und Fremdkapital unter Zugrundelegung einer Normkapitalstruktur sowie der Ertragsteuer bestimmt. Eine marktgerechte Risikoprämie für das Eigen- und Fremdkapital, die Rahmenbedingungen des Kapitalmarkts sowie ein risikoloser Zinssatz sind zu berücksichtigen;
  • Erlöse aus der (allfälligen) Vermarktung von Wärme sowie von Herkunftsnachweisen sind zu berücksichtigen;
  • Im Unterschied zum EAG-Entwurf ist in der EAG-RV vorgesehen, dass eine Differenzierung nicht nur anhand der Engpassleistung der geförderten Anlage, sondern auch zwischen (i) Neuerrichtung, (ii) Neuerrichtung unter Verwendung eines Querbauwerks, (iii) Erweiterung und (iv) Revitalisierung zulässig ist. Dadurch soll auch innerhalb der Technologieform "Wasserkraft" die Förderung an die tatsächlichen Stromerzeugungskosten und damit den Förderungsbedarf angepasst werden können. Dabei ist jedoch zu beachten, dass (selbst nach den Erläuterungen) bei dieser Differenzierung nur auf die Stromerzeugungskosten bzw den Förderbedarf abzustellen ist. Somit ist denkbar, dass bspw (teure) Neuerrichtungen an energiewirtschaftlich weniger attraktiven Standorten stärker zu fördern sind als billigere Revitalisierungen.

Der anzulegende Wert ist für jedes Kalenderjahr gesondert zu bestimmen, wobei unterjährige Anpassungen zulässig sind. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gilt der letztgültige anzulegende Wert weiter. Die Verordnung zur Festlegung des anzulegenden Wertes wird für die Ausbaugeschwindigkeit ganz maßgeblich sein: Wird der anzulegende Wert zu niedrig angesetzt, wird sich das Interesse von Investoren voraussichtlich in Grenzen halten.

Die zweite Variable zur Berechnung der Marktprämie - der RMW - wird landesweit ermittelt: Für die Ermittlung ist grds das Handelsergebnis für den Stundenpreis der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung für die für Österreich relevante Gebotszone heranzuziehen. Die landesweite Marktwertberechnung soll die Optimierung des gesamten Stromsystems fördern.

Der RMW wird für jede Technologie gesondert berechnet ("technologiespezifischer Marktwert"). Der Grund dafür ist, dass bei der Erzeugung aus volatilen (wetterabhängigen) Quellen das teilweise hohe Angebot zu sinkenden Preisen und damit Erlösen führt. Das Heranziehen des RMW sollte zu einer Reduktion der Finanzierungskosten führen, weil technologiespezifische Erlösunsicherheiten verringert werden.

Die Berechnung und Veröffentlichung des RMW soll nach der EAG-RV durch die E-Control am Beginn jedes Monats (statt im EAG-Entwurf: am Beginn jedes Quartals) für den vergangenen Monat erfolgen.

Wichtig: Die EAG-RV sieht (wie schon der EAG-Entwurf) einen Mechanismus zur Vermeidung von Überkompensation vor. Ergibt sich bei der Berechnung der Marktprämie (anzulegender Wert minus RMW) ein Wert kleiner als null, wird die Marktprämie für Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung unter 20 MW mit Null festgesetzt. Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung ab 20 MW haben, sofern der RMW den anzulegenden Wert um mehr als 40 % übersteigt, 66 % des übersteigenden Teils an die EAG-Förderabwicklungsstelle zurückzuzahlen. Damit enthält das Marktprämienmodell Elemente eines Differenzkontrakts.

Wie funktioniert das Antragsverfahren?

Anträge auf Förderung durch Marktprämie sind bei der EAG-Förderabwicklungsstelle über das von der EAG-Förderabwicklungsstelle einzurichtende elektronische Antragssystem einzubringen. Die Anträge sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu behandeln. Es gilt also auch nach der EAG-RV das aus dem ÖSG bekannte "first come, first served"-Prinzip.

Anträge haben ua Informationen zum Förderwerber, die installierte Leistung, die erwartete Jahreserzeugungsmenge, den Standort, eine Projektbeschreibung und einen Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan zu enthalten. Außerdem muss im Antrag ein Nachweis enthalten sein, dass für die Neuerrichtung, Erweiterung oder Revitalisierung der Anlage alle erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen der jeweils zuständigen Behörde(n) erteilt wurden. Sämtliche Genehmigungen müssen daher bereits vor Antragstellung vorliegen. Unvollständige Anträge sind (unter Rangverlust) nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragsteller von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen ist.

Förderungen durch Marktprämie werden nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden jährlichen Vergabevolumens gewährt. Das Vergabevolumen für Wasserkraftanlagen beträgt grds jährlich mindestens 75.000 kW. Findet der (vollständige) Antrag Deckung im Vergabevolumen, schließt der (bzw schließen die) Förderwerber grds einen Vertrag mit der EAG-Förderabwicklungsstelle und wird das konkrete Projekt für 20 Jahre mittels Marktprämie gefördert.

Anträge, die nicht bedeckt werden können, gelten als zurückgezogen und müssen im Folgejahr neu eingebracht werden. Es werden keine Wartelisten gebildet. Auch wenn die Wasserkraftanlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Förderantrags in Betrieb genommen wird, gilt der Antrag als zurückgezogen und der Fördervertrag als aufgelöst. Die Frist zur Inbetriebnahme kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle zweimal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegt, dass die Ursache(n) für die nicht fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegt (bzw liegen). Das durch die Auflösung des Vertrags freiwerdende Vergabevolumen ist dem Vergabevolumen im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.

Achtung: Anders als bisher besteht hinsichtlich des erzeugten Stroms grds keine Abnahmeverpflichtung einer zentralen Stelle ("OeMAG"); es erfolgt eine Direktvermarktung durch den Erzeuger. Betreiber von Kleinanlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen mit einer Engpassleistung unter 500 kW haben allerdings die Möglichkeit, sich einen Stromhändler durch den Bilanzgruppenkoordinator ("BKO") zuweisen zu lassen. Bei Zuweisung durch den BKO sind Stromhändler zum Vertragsabschluss verpflichtet.

Wechselmöglichkeit für nach dem ÖSG geförderte Bestandsanlagen

Wasserkraftanlagen, für die ein aufrechter Fördervertrag auf Grundlage des ÖSG besteht, können durch Marktprämie gefördert werden, wenn binnen zwei Jahren (statt bisher im EAG-Entwurf binnen eines Jahres) nach Inkrafttreten des EAG ein Wechselantrag gestellt wird. Die Höhe der Marktprämie bemisst sich in diesen Fällen anhand der Restlaufzeit gemäß ÖSG, der maximalen Förderdauer von 20 Jahren gemäß EAG und der durch die Marktprämie abzudeckenden Investitions- und Betriebskosten. Nähere Vorgaben können durch Verordnung der BMK festgelegt werden, was aufgrund der Unbestimmtheit der gesetzlichen Vorgaben wünschenswert und sinnvoll erscheint. Schließt die EAG-Förderabwicklungsstelle mit dem Anlagenbetreiber einen Vertrag über die Förderung durch Marktprämie ab, erlischt der bestehende Fördervertrag mit der OeMAG.

Investitionszuschüsse?

Neben der Förderung von Wasserkraftanlagen durch Marktprämien enthielt der EAG-Entwurf die (bereits im ÖSG vorgesehene) alternative Möglichkeit, bestimmte (Kleinwasserkraft-)Anlagen durch Investitionszuschüsse zu fördern. Diese Möglichkeit wurde durch die EAG-RV nunmehr sowohl für Neuanlagen als auch für Revitalisierungen komplett gestrichen, sodass Wasserkraftanlagen nur noch durch Marktprämie förderbar sind.

Zusammenfassung / Ausblick

Der Begutachtungsentwurf des EAG ("EAG-Entwurf") wurde aufgrund etlicher Stellungnahmen überarbeitet. Die aktuell veröffentlichte EAG-Regierungsvorlage ("EAG-RV") sieht nunmehr folgendes Fördersystem für Wasserkraftanlagen vor:

  • Wasserkraftanlagen sollen nach der EAG-RV nur noch durch Marktprämien und nicht mehr durch Investitionszuschüsse förderfähig sein.
  • Die EAG-RV enthält ökologische Kriterien als Fördervoraussetzungen. Grds gilt, dass die Einhaltung der ökologischen Voraussetzungen im Rahmen der Förderentscheidung und im Einzelfall zu prüfen sein wird. Aufgrund von Interpretationsspielräumen, die auch in der EAG-RV nicht restlos ausgeräumt wurden, könnte sich diese Einzelfallprüfung durchaus als schwierig erweisen.
  • Im Rahmen der Marktprämie sollen nach der EAG-RV grds die ersten 25 (statt bisher im EAG-Entwurf die ersten 20) MW von Neubau- und Erweiterungsvorhaben gefördert werden können. Zusätzlich sind nun auch revitalisierte Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) sowie revitalisierte Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (nach Revitalisierung) für die ersten zusätzlichen 10 MW durch Marktprämie förderfähig. Das jährliche Vergabevolumen für Wasserkraftanlagen beträgt mindestens 75 MW.
  • Findet ein vollständiger Förderantrag nach dem "first come, first served"-Prinzip Deckung im Vergabevolumen und erfüllt das Projekt sämtliche Förderkriterien, wird mit der EAG-Förderstelle ein Vertrag über die Förderung dieses Projekts über 20 Jahre ab Inbetriebnahme und mittels Marktprämie geschlossen.
  • Die für Wasserkraftprojekte vorgesehene Marktprämie ist darauf gerichtet, die Differenz zwischen Produktionskosten von Strom und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom auszugleichen. Sie ergibt sich aus der Differenz zwischen dem "anzulegenden Wert" und dem technologiespezifischen "Referenzmarktwert".
  • Der "anzulegende Wert" (als Minuend bei der Ermittlung der Marktprämie) soll im Fall von Wasserkraftanlagen administrativ auf Basis von Gutachten (und nicht wettbewerblich im Rahmen von Ausschreibungen) ermittelt werden. Eine Differenzierung nach der Engpassleistung der geförderten Anlage ist dabei zulässig, was dazu führen kann, dass Groß- und Kleinwasserkraft unterschiedlich stark gefördert werden. Ebenfalls zulässig ist nach der EAG-RV eine Differenzierung zwischen Neuerrichtung, Neuerrichtung unter Verwendung eines Querbauwerks, Erweiterung und Revitalisierung. Maßgeblich sind dabei die spezifischen Stromerzeugungskosten und somit der Förderbedarf.
  • Der "Referenzmarktwert" (als Subtrahend bei der Ermittlung der Marktprämie) wird technologiespezifisch anhand des Handelsergebnisses für den Stundenpreis der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung ermittelt.
  • Nach der EAG-RV besteht allerdings keine Abnahmeverpflichtung der Förderstelle im Rahmen der Marktprämie, es gilt daher das Prinzip der Direktvermarktung.

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