Ich habe ein Start-up (GmbH) gegründet und möchte meine Mitarbeiter/innen als Dank für ihr Engagement, aber auch als zusätzlichen Anreiz, sie in meinem Team zu behalten, am (künftigen) Unternehmenserfolg beteiligen. Welche Möglichkeiten bieten sich dabei an?

Monetäre Anreize für Mitarbeiter/innen können auf verschiedene Arten umgesetzt werden (z. B. durch Umsatzboni, Genussrechte, Gewährung von GmbHAnteilen oder Anteilsoptionen). Gerade bei Start-ups ist die Gewährung von virtuellen Anteilen (sogenannten Phantom Shares") oft beliebt, da die finanziellen Mittel für die Anwerbung bzw. Bindung von Fachkräften an das Unternehmen vor allem in der Anfangsphase meist knapp sind.

  • Phantom Shares im Überblick

Bei virtuellen Anteilen erhalten Mitarbeiter/innen einen Anteil am Unternehmenserfolg, ohne dabei formell Gesellschafter der Gesellschaft zu sein. Dazu schließt (meist) die Gesellschaft einen Vertrag mit den jeweiligen Mitarbeiter/innen ab, der diesen (wirtschaftlich) eine gesellschafterähnliche Position gewährt. Je nach vertraglicher Ausgestaltung (die unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Grenzen grundsätzlich frei festgelegt werden kann), partizipieren Mitarbeiter/innen meist am Erlös, der bei einem Verkauf (oder der Liquidation) des Start-ups erzielt wird. Dabei ist es wichtig, bereits vorab konkret zu vereinbaren, in welchen Fällen und in welcher Höhe eine Vergütung zufließen soll. Manchmal wird z. B. vorgesehen, dass die Anteile zunächst nicht in voller Höhe gewährt werden, sondern man sich diese erst durch eine gewisse Dauer der Unternehmenszugehörigkeit oder der Erreichung vorab definierter Meilensteine dazuverdienen" kann (sogenannte Vesting"-Klauseln).

Auch die (nachgebildete) Teilnahme an Dividenden kann auf Wunsch vorgesehen werden. Oft empfiehlt es sich, ein einheitliches Mitarbeiterbeteiligungsprogramm festzulegen, damit die Bedingungen für alle Mitarbeiter/innen transparent und nachvollziehbar sind.

  • Vorteile gegenüber der Gewährung echter Geschäftsanteile

Ein Vorteil von Phantom Shares gegenüber der Gewährung echter" GmbH-Anteile ist, dass für die Einräumung der Anteile kein Notariatsakt errichtet werden muss. Auch die Mitsprache-, Auskunfts- und Kontrollrechte von virtuellen Anteilsinhabern können grundsätzlich frei festgelegt werden (im Gegensatz zu echten" Gesellschaftern, denen zwingend ein Stimmrecht und bestimmte Informations- und Einsichtsrechte zukommen). Der Entscheidungsfindungsprozess im Unternehmen wird durch die Gewährung virtueller Anteile daher in der Regel nicht berührt, was im täglichen Geschäftsbetrieb oder bei künftigen Finanzierungsrunden hilfreich sein kann.

  • Erleichterungen durch die Austrian Limited/ Flexkap?

Die derzeit in Planung befindliche Austrian Limited" bzw. Flexkap" soll auch für Mitarbeiterbeteiligungen Vereinfachungen vorsehen. Dabei sollen unter anderem (echte) Anteilsübertragungen ohne Notariatsakt, stimmrechtslose Anteile und steuerliche Begünstigungen ermöglicht werden. Welche Neuerungen der Gesetzgeber jedoch konkret vorsehen wird, bleibt mit Spannung abzuwarten.

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