Die wichtigsten Fragen und Antworten zum neuen Generalkollektivvertrag

Die Sozialpartner und die Industriellenvereinigung haben sich durch den Abschluss eines Generalkollektivvertrags auf Regelungen im Zusammenhang mit Corona-Tests für Arbeitnehmer sowie dem Maskentragen am Arbeitsplatz geeinigt. Dieser Generalkollektivvertrag tritt mit dem heutigen Tag in Kraft und bringt etwas Licht in den für Arbeitgeber partiell nur schwer zu durchblickenden "Corona-Regelungsdschungel". Die wichtigsten Fragen und Antworten im Zusammenhang mit dem neuen Generalkollektivvertrag haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst:

Was ist ein Generalkollektivvertrag?

Im Gegensatz zu "gewöhnlichen" Kollektivverträgen beschränkt sich ein Generalkollektivvertrag auf die Regelung einzelner Arbeitsbedingungen. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich fachlich nicht nur auf einzelne, sondern auf die überwiegende Anzahl der Wirtschaftszweige und räumlich auf das ganze Bundesgebiet.

Wer unterliegt dem neuen Generalkollektivvertrag?

Der Generalkollektivvertrag gilt für alle im Bundesgebiet ansässigen Unternehmen, für die die Wirtschaftskammer Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, und die dort beschäftigten Arbeitnehmer. Damit unterliegen grundsätzlich alle Unternehmen dem neuen Generalkollektivvertrag, die einem der Fachverbände bzw. der Fachgruppen der Wirtschaftskammer angehören.

Nach den von der Wirtschaftskammer derzeit veröffentlichten Erläuterungen zum Generalkollektivvertrag sei es beabsichtigt, diesen zu satzen (d.h. zukünftig auch auf kollektivvertragsfreie Betriebe zu erstrecken).

Welche Rechte haben ArbeitnehmerInnen im Zusammenhang mit Corona-Tests?

Der neue Generalkollektivvertrag unterscheidet danach, ob ein negativer Antigen-Test auf SARS-CoV-2 ("Corona-Test") für das Betreten des jeweiligen Arbeitsortes gesetzlich vorgegeben oder verordnet wurde:

  • ArbeitnehmerInnen, die für ihre Tätigkeit einen negativen Corona-Test benötigen ArbeitnehmerInnen, die für ihre Tätigkeit einen negativen Corona-Test benötigen, können sich während der Arbeitszeit unter Fortzahlung des Entgelts testen lassen. Die 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung sieht Corona-Tests unter anderem für Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt, Lehrpersonal und ArbeitnehmerInnen in Bildungseinrichtungen mit unmittelbarem Kontakt mit Schülern bzw. Kindern, oder in Alten- und Pflegeheimen tätigen ArbeitnehmerInnen vor. Wenn der Corona-Test nicht im Betrieb durchgeführt werden kann, sollten sich die ArbeitnehmerInnen möglichst am Weg zur Arbeit bzw. nach Hause bei einer Teststation untersuchen lassen. Die erforderliche An- und Abreisezeit zum Corona-Test gilt dabei als Arbeitszeit.
     
  • ArbeitnehmerInnen, die für ihre Tätigkeit keinen negativen Corona-Test benötigen ArbeitnehmerInnen, die für ihre Tätigkeit keinen negativen Corona-Test benötigen, haben Corona-Tests tunlichst außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren. Ist das nicht möglich, kann der Arbeitnehmer maximal einmal pro Woche einen Corona-Test während der Arbeitszeit unter Fortzahlung des Entgelts durchführen.
Der jeweilige Test-Termin ist zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn einvernehmlich festzulegen.

ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit haben keinen Anspruch auf Freistellung zur Vornahme eines Corona-Tests.

Der Generalkollektivvertrag enthält schließlich auch ein Benachteiligungsverbot: Arbeitnehmer­Innen dürfen weder wegen der Inanspruchnahme eines Corona-Tests oder der im Generalkollektivvertrag festgelegten Ansprüche noch wegen eines positiven Testergebnisses entlassen oder gekündigt werden. Untersagt ist auch jede andere Benachteiligung (z.B. hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten oder einer Versetzung).

Welchen Einfluss hat der Generalkollektivvertrag auf bestehende Regelungen?

Bestehende, für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen (z.B. in Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge etc.) werden durch den Generalkollektivvertrag nicht berührt

Welche Regelungen trifft der neue Generalkollektivvertrag im Zusammenhang mit Maskentragen?

Sofern ArbeitnehmerInnen durch Gesetz oder Verordnung dazu verpflichtet sind, während ihrer beruflichen Tätigkeit eine Maske zu tragen, muss ihnen der Arbeitgeber durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen nach 3 Stunden Maskentragen ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten ermöglichen.

Die Maskenpflicht gilt nach der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung unter anderem in geschlossenen Räumen am Ort der beruflichen Tätigkeit, sofern nicht ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann, oder in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen und Krankenanstalten, wobei für letztere eine FFP2-Maskenpflicht gilt.

Der Generalkollektivvertrag sieht jedoch keine verpflichtende "Maskenpause" vor (etwa im Sinne einer bezahlten 10-minütigen Pause, in der keine Maske getragen werden muss). Es können auch andere "geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen" getroffen werden, sofern den ArbeitnehmerInnen dadurch ein Abnehmen der Maske für 10 Minuten ermöglicht wird (etwa durch Übernahme einer Tätigkeit, bei der ein Tragen der Maske nicht erforderlich ist). Dabei muss aber ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen sein oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden können.

Wann tritt der neue Generalkollektivvertrag in Kraft und bis wann soll er gelten?

Der Generalkollektivvertrag tritt am 25.01.2020 gemeinsam mit der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung in Kraft und soll bis zum 31.08.2021 gelten.

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