Am 16.09.2020 wurde der mit Spannung erwartete Entwurf des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) in Begutachtung geschickt. Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 schafft der Entwurf neue Rahmenbedingungen für den Ausbau erneuerbarer Energien in Österreich. Der gegenständliche Beitrag gibt einen ersten Überblick. Details folgen in Schwerpunktbeiträgen und in unserer virtuellen Veranstaltungsserie.

Wesentliche Punkte im Überblick

Der Entwurf des EAG enthält zahlreiche beihilfenrechtlich relevante Regelungen und muss daher von der Europäischen Kommission genehmigt werden bevor es in Kraft treten kann. Insbesondere in Bezug auf das Förderinstrument der administrativen Marktprämie, die nicht wettbewerblich im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen, sondern durch Verordnung festgelegt werden soll, ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Davon abgesehen kann es im Rahmen des Begutachtungsverfahrens noch zu wesentlichen Änderungen kommen.  

  • Der Entwurf des EAG enthält zahlreiche beihilfenrechtlich relevante Regelungen und muss daher von der Europäischen Kommission genehmigt werden bevor er in Kraft treten kann. Insbesondere in Bezug auf das Förderinstrument der administrativen Marktprämie, die nicht wettbewerblich im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen, sondern durch Verordnung festgelegt werden soll, ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Davon abgesehen kann es im Rahmen des Begutachtungsverfahrens noch zu wesentlichen Änderungen kommen.  
  • Technologieübergreifende Ausschreibungen neuer Kraftwerkskapazitäten (dh alle oder mehrere Technologien werden zusammen ausgeschrieben) sind derzeit nicht geplant. Die technologiespezifischen Ausschreibungen beschränken sich auf Photovoltaik und Biomasse. Wind- und Wasserkraft sowie kleinere Biomasseanlagen und Biogas sollen durch eine administrative Marktprämie gefördert werden.  
  • Auch beim sogenannten "anzulegenden Wert", das ist jener Wert, der im Rahmen der Berechnung der Marktprämie zum jeweiligen Marktwert bzw Marktpreis in Bezug gesetzt wird, gibt es technologiespezifische Unterschiede (Referenzmarktwert bei Biomasse und Biogas vs. Referenzmarktpreis bei anderen Technologien).  
  • Ist der Referenzmarktpreis oder Referenzmarktwert größer als der anzulegende Wert, hängt es von Anlagengröße, Anlagentyp und dem konkreten Ausmaß der Überschreitung ab, ob der Anlagenbetreiber zur teilweisen Rückvergütung verpflichtet ist.       
  • Spannende Fragen wird auch der im Gesetzesentwurf beschriebene Prozess zur administrativen Festlegung des "anzulegenden Wertes" nach sich ziehen. Das EAG enthält zwar allgemeine Wertbestimmungsgrundsätze, diese geben aber naturgemäß einen Bewertungsspielraum, was sich bereits daran zeigt, dass die zuständige Ministerin "eines oder mehrere" Gutachten zur Wertbestimmung einholen kann. Dasselbe gilt für die Festlegung von Höchstpreisen für wettbewerbliche Ausschreibungsverfahren.  
  • Die Förderung von erneuerbarem Gas (zB Wasserstoff) hat in den Gesetzesentwurf keinen Eingang gefunden und wird – ausweislich der Gesetzesmaterialien – in einem späteren Gesetzespaket behandelt werden.   
  • Im Unterschied zu anderen Staaten müssen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren alle erstinstanzlichen Projektgenehmigungen vorliegen. Dies erhöht zwar bei Ausschreibungen im Fall der Zuschlagserteilung die Realisierungswahrscheinlichkeit, gleichzeitig könnte aber die Finanzierung der Projektentwicklung erschwert werden, weil in dieser Phase nicht vorhersehbar ist, ob bzw wann und zu welchem Preis ein Zuschlag und damit eine Förderung des Projekts erteilt wird.  
  • Der finanzielle Abschlag von 30% für Freiflächen-Photovoltaik ist höher als erwartet und könnte einen wesentlichen Startvorteil für Gebäude-PV-Anlagen bringen. Dies entspricht der allgemeinen Zielsetzung des EAG, wonach die Steigerung des Photovoltaik-Anteils insbesondere durch Dachanlagen ("1 Million Dächer") erreicht werden soll.    
  • Der vergünstigte Netztarif (Ortstarif) und die Reduktion des Erneuerbaren Förderbeitrags für die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften werfen – zumindest langfristig gesehen – spannende Fragen betreffend kostenverursachungsgerechte Tarifierung auf. Für die geplanten Vergünstigungen könnten andere Marktteilnehmer zur Kasse gebeten werden. In diesem Zusammenhang spielt auch die vergleichsweise weiträumige Abgrenzung von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (Netzebene 5 bzw Sammelschiene im Umspannwerk) eine wesentliche Rolle. Sie lässt – zumindest theoretisch – relativ große EEGs zu.        
  • In terminlicher Hinsicht: Das EAG soll im ersten Quartal des Jahres 2021 in Kraft treten. Mit dem EAG alleine ist es aber noch nicht getan. Für die Durchführung von PV-Ausschreibungen müssen noch gesonderte Ausschreibungstermine und Höchstpreise durch VO der BMK festgelegt werden. Dies kann erst nach Inkrafttreten des EAG erfolgen.      

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