Einleitung

Die am 17.03.2021 veröffentlichte Regierungsvorlage des EAG-Gesetzespakets umfasst neben dem neuen Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz unter anderem auch Novellen des ElWOG und des GWG. Diese Novellen haben das Ziel, erneuerbare Energiequellen in das Energiesystem zu integrieren und die Systeminnovationen zu implementieren.

Die wesentlichen Änderungen im ElWOG sind - neben der Einführung von Energiegemeinschaften (mehr Informationen) und Wasserstoffregulierung - vereinfachter Netzzugang für gewisse Erzeugungsanlagen und regulatorische Freiräume für gewisse Innovationen.

Die Änderungen im GWG umfassen neben Änderungen und Anpassungen zur Umsetzung von EU-Richtlinien und -Verordnungen insbesondere regulatorische Freiräume für gewisse Innovationen.

Die Änderungen im Einzelnen:

Vereinfachter Netzzugang (ElWOG)

Regulatorische Sandboxes (ElWOG und GWG)

  • Bestimmungen über regulatorische Freiräume ("Sandboxes") sind sowohl im ElWOG (§ 58a) als auch im GWG (§ 78a) enthalten.
  • Grundsätzlich haben Netzbenutzer (Entnehmer und Einspeiser) für Leistungen, die von den Netzbetreibern in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten (§ 51 Abs 1 ElWOG, § 72 Abs 1 GWG). Die Regulierungsbehörde kann nunmehr auf Antrag bestimmten innovativen Forschungs- und Demonstrationsprojekten mit Bescheid Ausnahmen von den Bestimmungen betreffend Systemnutzungsentgelten gewähren.
  • Nur Forschungs- und Demonstrationsprojekte, die über eine Förderung nach dem Technologieförderungsgesetz oder im Rahmen eines äquivalenten europäischen Förderprogramms verfügen, können einen Antrag stellen. Die Projekte müssen zudem mindestens zwei der festgesetzten Ziele erfüllen.
  • Die Behörde kann mit dem Ausnahmebescheid von den Bestimmungen über Systemnutzungsentgelte im ElWOG bzw GWG oder in den Systemnutzungsentgelt-Verordnungen abweichen, das Entgelt betragsmäßig reduzieren oder eine vollständige Befreiung vom Entgelt vorsehen.
  • Zuständig ist die Regulierungskommission der E-Control (§ 12 Abs 1 Z 8 E-Control-Gesetz).
  • Der Ausnahmebescheid ist den betroffenen Netzbetreibern zur Kenntnis zu bringen. Netzbetreiber haben in diesem Verfahren keine Parteistellung gemäß § 8 AVG.

Ausblick

Die Novellen des ElWOG und des GWG sollen die notwendigen Begleitmaßnahmen zur Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien schaffen. Der vereinfachte Netzzugang und der Abbau weiterer Hürden sollen zum Ausbau der Erzeugungskapazität beitragen. Die regulatorischen Freiräume sollen die Erprobung innovativer Ideen im Bereich erneuerbarer Energien fördern und begünstigen. 

Footnotes

1     § 15 ElWOG (Grundsatzbestimmung) iVm den jeweiligen Ausführungsgesetzen (zB § 30 NÖ ElWOG, § 30 Wr ElWOG).

2     Ein Demonstrationsprojekt ist ein Vorhaben, das eine in der Union völlig neue Technologie ("first of its kind") demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt (§ 7 Abs 1 Z 7a ElWOG).

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