Im Zuge der COVID-19-Pandemie haben die Sozialpartner gemeinsam mit der Bundesregierung und dem AMS eine neue Form der Kurzarbeit entwickelt. Die jüngste Überarbeitung der Muster-Sozialpartnervereinbarungen zur Corona-Kurzarbeit" bringt seit 1.6.2020 auch Neuerungen zur Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes.

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Arbeitsmarktpolitisches Ziel von Kurzarbeit ist die Vermeidung von Arbeitslosigkeit und damit die weitgehende Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes. Damit einhergehend regelt § 37b Abs 2 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), dass durch die - zur Erlangung der Kurzarbeitsbeihilfe abzuschließende -Sozialpartnervereinbarung sicher-gestellt sein muss, dass während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach Beendigung der Kurzarbeit der Beschäftigtenstand aufrechterhalten wird, es sei denn, dass die regionale Organisation des AMS in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt. Dementsprechend sehen die aktuellen Muster-Sozialpartnervereinbarungen Bestimmungen zur Aufrechthaltung des Beschäftigtenstandes während der Kurzarbeit und eine Behaltefrist nach der Kurzarbeit vor.

Auf welchen Beschäftigtenstand ist abzustellen?

Während der Kurzarbeit hat der Arbeitgeber jenen Gesamtbeschäftigtenstand aller Arbeitnehmer – je nach Festlegung in der Sozialpartnervereinbarung – des Unternehmens, des Betriebes oder des Betriebsteiles aufrechtzuerhalten, der unmittelbar vor Beginn der Kurzarbeit bestanden hat, sofern nicht bereits vorher festgelegte Änderungen berücksichtigt wurden. Nach dem Ende der Kurzarbeit hingegen bezieht sich die Behaltepflicht nur auf die Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen waren; diese Behaltefrist beträgt ein Monat. Nach der ab 1.6.2020 geltenden Muster-Sozialpartnervereinbarung kann die Behaltefrist mit Zustimmung der Gewerkschaft verkürzt werden oder sogar gänzlich entfallen, wenn sich nach Abschluss der Sozialpartnervereinbarung die Verhältnisse wesentlich verschlechtern; erteilt die Gewerkschaft die Zustimmung nicht, kann sie durch Entscheidung des RGS-Regionalbeirates ersetzt werden.

Beendigung von Arbeitsverhältnissen während Corona-Kurzarbeit?

Die Regelungen zur Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes bedeuten, dass die Kündigungsmöglichkeiten beschränkt sind und den Arbeitgeber in bestimmten Fällen die Verpflichtung zur Auffüllung des Beschäftigtenstandes trifft. Als Grundregel gilt, dass Arbeitgeberkündigungen erst nach Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen werden dürfen.

Seit 1.6.2020 ist in der Muster-Sozialpartnervereinbarung ausdrücklich klargestellt, welche Beendigungen während der Kurzarbeit bzw. innerhalb der Behaltefrist keine Auffüllverpflichtung auslösen: (i) bereits vor Beginn der Kurzarbeit gekündigte Arbeitsverhältnisse, (ii) Zeitablauf eines vor Beginn der Kurzarbeit begonnenen befristeten Arbeitsverhältnisses, (iii) Arbeitnehmerkündigung, (iv) berechtigte Entlassung und unberechtigter Austritt, (v) einvernehmliche Auflösung, wenn der Arbeitnehmer zuvor vom Betriebsrat oder von der Gewerkschaft bzw. der Arbeiterkammer über die Folgen der Auflösung beraten wurde, (vi) Beendigung in Folge des Todes des Arbeitnehmers, (vii) Beendigung aufgrund eines Pensionsanspruches (unabhängig von der Beendigungsart) und (viii) Auflösung während der Probezeit. Besonders hervorzuheben ist, dass auch (ix) Kündigungen durch den Arbeitgeber zum Zweck der Verringerung des Beschäftigtenstandes keine Auffüllverpflichtung auslösen, wenn der Fortbestand des Unternehmens bzw. Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist; Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Betriebsrat – oder in Betrieben ohne Betriebsrat die Gewerkschaft – innerhalb von sieben Tagen zustimmt oder eine Ausnahmebewilligung durch den RGS-Regionalbeirat vorliegt, wenn Betriebsrat bzw. Gewerkschaft nicht zustimmen.

Kündigungen durch den Arbeitgeber aus personenbezogenen Gründen, unberechtigte Entlassungen oder berechtigte vorzeitige Austritte sowie einvernehmliche Auflösungen ohne vorherige Beratung lösen hingegen eine Auffüllverpflichtung aus.

Eine zufällige Unterschreitung des Beschäftigtenstandes aufgrund der üblichen betrieblichen Fluktuation ist unerheblich. Wird das Arbeitsverhältnis in einer Art beendet, die eine Auffüllverpflichtung auslöst, steht dem Arbeitgeber außerdem eine angemessene Zeit zur Personalsuche zur Verfügung. Die Glaubhaftmachung von Suchaktivitäten ist ausreichend (z.B. Stellenausschreibung, Nachweis der Meldung freier Stellen an das AMS).

Unklar ist noch, ob ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Behaltepflicht einen individuellen Kündigungsschutz begründet; für einen von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer ist dies zumindest während der Behaltefrist (nach Kurzarbeit) nicht auszuschließen. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen bezüglich der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes drohen aber jedenfalls – je nach Schwere der Abweichung – eine Kürzung oder gänzliche Streichung der Kurzarbeitsbeihilfe, bereits ausbezahlte Beträge sind entsprechend zurückzuzahlen.

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