Unternehmen, die von 16.3.2020 bis zum Ende der COVID-19-Maßnahmen, längstens jedoch bis 15.9.2020, Umsatzeinbußen von zumindest 40 % haben, können einen Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds beantragen. Abhängig von der tatsächlichen Höhe des Umsatzausfalls werden bis zu 75 % der Fixkosten ersetzt:

  • 40 - 60 % Ausfall: 25 % Ersatzleistung
  • 60 - 80 % Ausfall: 50 % Ersatzleistung
  • 80 - 100 % Ausfall: 75 % Ersatzleistung

Ursprünglich sah die Regelung der Bundesregierung vor, dass der Fixkostenzuschuss erst nach Vorliegen des Jahresabschlusses für das laufende Geschäftsjahr beantragt werden kann. Da dies für zahlreiche Unternehmen aber wohl zu spät wäre, wird der Fixkostenzuschuss nun in drei Tranchen ausbezahlt, wobei die Auszahlung der ersten Tranche bereits jetzt beantragt werden kann und kurzfristig fließen soll. Die Antragstellung für die zweite Tranche ist ab 19.8.2020, jene für die dritte Tranche ab 19.11.2020 möglich. Der Antrag auf eine Ersatzleistung aus der ersten Tranche von maximal EUR 12.000 kann vom Unternehmen selbst gestellt werden. Alle anderen Anträge müssen von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.