Gemäß dem 1. COVID-19 Gesetz (und geändert durch das 3. COVID-19 Gesetz) wurde die 2008 gegründete Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) damit betraut, selbst oder durch Tochtergesellschaften finanzielle Maßnahmen zu erbringen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.

Soeben wurden Informationen zur Ausgestaltung der Überbrückungsgarantien bekannt, welche eine der finanziellen Unterstützungsmaßnahmen durch die Bundesrepublik Österreich sind.

COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH

Die Unterstützungsmaßnahmen werden über eine Tochtergesellschaft der ABBAG, die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), im Auftrag des Bundesministers für Finanzen abgewickelt. Die Überbrückungsgarantien im speziellen werden durch die COFAG in Zusammenarbeit mit der Oesterreichischen Kontrollbank AG abgewickelt.

Die COFAG ist eine öffentliche Stelle iSd CRR, sodass Risikopositionen ihr gegenüber mit 0% gewichtet werden können. Siehe dazu auch den Erlass der FMA: https://www.fma.gv.at/download.php?d=4463

Volumen

Der Gesamtrahmen für sämtliche finanzielle Unterstützungsmaßnahmen wird bis zu EUR 15 Mrd betragen. Gedeckt werden sollen insbesondere Zahlungsverpflichtungen, die Unternehmen aufgrund von Umsatzausfällen nicht selbst tragen können.

Instrumente

Die Unterstützung soll in Form von

  • Zuschüssen und rückzahlbaren Vorschüssen (bis TEUR 800);
  • Haftungen, insbesondere Überbrückungsgarantien (90% verhältnismäßige Haftung); und
  • Direktkrediten

erfolgen.

Aktuell sind lediglich Details betreffend Überbrückungsgarantien öffentlich bekannt.

Antragsberechtigte für Überbrückungsgarantien

Antragsberechtigt sind vorerst große Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich. Aus den öffentlich zugänglichen Informationen ergibt sich aber, dass in Zukunft wohl auch KMUs antragsberechtigt sein sollen. Ausgenommen sind gemäß den Mitteilungen der Kommission vom 19.3.2020 und 3.4.2020 ( https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020XC0320(03)&from=DE und  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020XC0404(01)&qid=1586352102953&from=EN) u.a. Unternehmen, die sich bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gem. Gruppenfreistellungsverordnung (VO 651/2014) befanden. Das bedeutet u.a., dass kein Insolvenzgrund vorliegen darf, kein Verlust des halben Grund-/Stammkapitals eingetreten sein darf und folgende Finanzkernzahlen eingehalten sein müssen: Gearing (Verhältnis Fremdkapital zu Eigenkapital) unter 7,5 und Zinsdeckungsverhältnis (Verhältnis EBITDA zu Zinsaufwendungen über 1,0).

Verwendungszweck der garantierten Kredite

Die garantierten Kredite sollen zur Deckung von Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens im Betrachtungszeitraum vom 1.3.2020 bis 30.9.2020 (dieser kann im Einzelfall abweichen und bis zu 12 Monate betragen), die in Folge von COVID-19 vom Unternehmen nicht selbst getragen werden können. Diese Zahlungsverpflichtungen sind beispielsweise Zahlungen aus dem operativen Geschäftsbetrieb, Steuern und Abgaben. Bloße Umschuldungen sind nicht förderbar; die Finanzierung im Betrachtungszeitraum fälliger Kreditraten/Zinsen ist aber möglich. Nicht finanzierungsfähig sind weiter Investitionen, Dividendenzahlungen/Aktienrückkäufe und Boni.

Höchstbeträge und Laufzeiten

Höchstbetrag für die Unterstützungsmaßnahme ist entweder:

  • die doppelte jährliche Lohnsumme; oder
  • 25% des Jahresumsatzes; oder
  • EUR 120 Millionen.

Die Laufzeit beträgt höchstens 5 Jahre.

Pricing

Entsprechend den Mitteilungen der Kommission vom 19.3.2020 und 3.4.2020 sind Haftungsentgelte und Zinsen, abhängig von der Größe des begünstigten Unternehmens und der Laufzeit gestaffelt wie folgt:

Garantien Garantieprämien
KMU1 große Unternehmen2
bis 31.12.2020 25 bps 50 bps
länger als 31.12.2020, aber weniger als 2 Jahre 25 bps 50 bps
ab 2 Jahren, aber weniger als 4 Jahre 50 bps 100 bps
ab 4 Jahren und bis zu 5 Jahren 100 bps 200 bps

Anträge

  • Antragstellungen erfolgen über die Hausbank.
  • Auf die Erteilung von Unterstützungen besteht kein Rechtsanspruch.

Gerne stehen wir für Fragen kurzfristig zur Verfügung.

Footnotes

1. Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz EUR 50 Mio. bzw. Bilanzsumme EUR 43 Mio. nicht überschreitet.

2. Unternehmen, die ab 250 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz EUR 50 Mio. bzw. deren Bilanzsumme EUR 43 Mio. überschreitet.

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