In dem zweiten Teil unserer Artikelreihe über die Schiedsgerichtsbarkeit In Ungarn haben wir über die Regeln und Möglichkeiten des Schiedsverfahrens geschrieben, nun kommen wir zu dem eigentlich wichtigsten Fragen – wie viel kostet es und wirksam ist es eigentlich, so ein Verfahren?

Wählbares anwendbares Recht

Die Parteien haben eine sehr große Freiheit darin, welches Recht für ihre Streitigkeit anwenden möchten, weil diese Wahl nicht der Regeln des internationalen Privatrechts unterliegt.

Dies bedeutet, dass sie sich tatsächlich individuell für das Recht eines Staates entscheiden können, welche von ihnen für ihr Rechtsverhältnis am passendsten erachtet wird – dies setzt jedoch voraus, dass die Parteien sich mit diesem Recht auskennen, bzw. am Ende sich von Rechtsanwälte vertreten lassen, die sich damit auskennen müssen (Kostenfaktor).

Entscheidungsfindung – Urteil

Ein Einzelrichter spricht sein Urteil selbständig, solange ein Schiedsrat mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

Sollten die Parteien sich während des Verfahren einigen und dieser Einigung der gesetzlichen Voraussetzungen genügt, kann ebenfalls in einem Urteil gefasst werden.

Das Urteil des Schiedsgerichtes hat die Wirkung eines Urteils wie eines ordentlichen Gerichtes.

Ergänzung, Korrektur, Erläuterung des Urteils

Eine Ergänzung bzw. Korrektur des Urteils ist nur innerhalb von 30 Tagen nach Urteilsverkündung möglich.

Ebenfalls innerhalb von 30 Tagen ist es möglich, das Gericht um Erläuterung zu ersuchen.

So eine Erläuterung kann natürlich dazu beitragen, dass das Schiedsurteil durch die Parteien besser verstanden und angenommen werden kann, wenn Punkte darin zuerst für die eine oder andere Parteien zuerst nicht verständlich wären.

Anfechtung des Urteils

Eine Berufung gegen das Urteil ist nicht möglich, einziges Mittel dagegen vorzugehen ist die Gültigkeit anzufechten, innerhalb von 60 Tagen nach der Zustellung des Urteils.

Das Verfahren wird schon vor dem ordentlichen Gericht ausgetragen und die Ungültigkeit des Schiedsspruchs kann nur in bestimmten Fällen erklärt werden, nämlich, wenn z.B. der Kläger nachweist, dass die Benennung der Schiedsrichter nicht vorschriftgemäß erfolgt ist, oder sonstige erhebliche Rechtsfehler bez. der Zusammensetzung des Rates vorliegen, bzw. das Urteil sich auf Fragen erstrecket, für die die Parteien die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht vereinbart haben.

Das Schiedsgericht hat weiters aufgrund des diesbezüglichen Antrages einer Partei auch stets die Möglichkeit, den Grund der möglichen Ungültigkeit selbst zu beheben.

Neues Schiedsverfahren

Sofern das Urteil für Ungültig erklärt wird, fängt das Verfahren neu an, und zwar von der Benennung des Schiedsrichters an und gelten dafür die gleiche Verfahrensregel, die für das frühere Verfahren.

Neuaufnahme des Verfahrens bei neuen Beweisen

Sofern die Partien sich anders nicht vereinbaren als, besondere Regelung des Schiedsgerichtsgesetzes gilt, dass sofern eine Partei innerhalb von einem Jahr nach der Zustellung des Urteils sich auf Beweise oder Tatsachen beruft, welche er in dem vorangegangenen Verfahren nicht aus eigenem Verschulden nicht geltend machen könnte, die Neuaufnahme des Verfahrens beantragen kann, sofern davon er eine vorteilhafteren Urteil für sich selbst erwarten kann.

Vollstreckung des Schiedsspruches

Der Schiedsspruch ist auch in Ungarn gleichwertig mit dem Urteil des ordentlichen Gerichtes, sodass die auch z.B. vom Gerichtsvollzieher vollgestreckt werden kann.

Spezielle Regel

Rechtsnachfolge im Vertragsverhältnis

Sollte sich im Vertragsverhältnis, in dem die Schiedsgerichtsklausel aufgenommen wurde, Rechtsnachfolger eintreten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes erstreckt sich auch auf den Rechtsnachfolger.

Liquidition des Vertragspartners

Sollte der Vertragspartner, mit dem für die Streitigkeiten der Parteien die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes vereinbart wurde, später unter Liquidation stehen, es können gegen den alle finanzielle Forderungen nur noch in diesem Verfahren geltend gemacht werden.

Kosten des Schiedsgerichtsverfahren

Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahren setzen sich aus mehreren Faktoren zusammen, wie

  • Verfahrensgebühr (1% - max. HUF 250.000)
  • Registrationsgebühr
  • Honorar der Schiedsrichter
  • Sozialabgabe nach dem Honorar der Schiedsrichter zusammen

Die Kosten hängen auch davon ab, ob die Parteien sich auf einen Einzelrichter, oder auf einen Rat einigen – letztere ist deutlich kostspieliger, jedoch je höher die Streitsumme ist, sind natürlich im Verhältnis immer niedriger die tatsächlichen Kosten.

Um sich die Parteien nicht mit dem rechnen rumschlagen zu müssen – anders als bei dem Verfahren von dem ordentlichen Gericht – stellt das Schiedsgericht einen Kostenrechner zur Verfügung, die die Kosten des Verfahrens unter der Angabe des Streitwertes berechnet.

Für wen ist das Schiedsverfahren empfohlen?

Das Schiedsgericht bietet für die Parteien das besondere Fachkenntnis von erfahrenen Experten, die nicht nur in der Theorie, sondern auch in ihrer Praxis mit Fällen intensiv, über Jahrzehnte hinweg in Berührung gekommen sind.

In der heutigen Zeit sind Prozesse vor dem normalen Gericht in der Vorbereitung bereits so Zeit- und Arbeitsintensiv, dass die ggf. Mehrkosten bez. des Verfahrens mit den Mehrkosten, die die anwaltliche Arbeit verschlingt, aufwiegen können.

Die Schnelligkeit der beiden Verfahren ist auch immer noch ein Argument, welche für das Schiedsverfahren spricht - unsrer Meinung nach besteht in Ungarn eine echte Chance, dass die Schiedsverfahren wieder in die Mode" kommen.

Wollen Sie für Ihre zukünftige Vertragsverhältnisse die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren? Möchten Sie das Fachwissen eines Schiedsrichters erfahren? Kontaktieren Sie unsere Kanzlei – unser leitender Rechtsanwalt, Dr. Katona Géza ist aktiver Schiedsrichter bei dem zentralen ungarischen Schiedsgericht!

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