Sammelstiftungen eignen sich für das Einbringen von kleineren Geldbeträgen für wohltätige Zwecke unter Vermeidung der Gründung und späteren Verwaltung einer selbständigen Stiftung

Neben öffentlichen Stiftungen, Vorsorgestiftungen und steuerpflichtigen Familienstiftungen sind steuerbefreite, wohltätige bzw. karitative Stiftungen weitaus die häufigste Art von Stiftungen. Es bestehen heute etwa 12500 Stiftungen in der Schweiz. Wir beschränken uns hier auf die wohltätigen Stiftungen, die in den meisten Fällen unter der Aufsicht des Eidgenössischen Departements des Innern stehen.

Der zunehmende Wohlstand der Bevölkerung in der Schweiz führt zunehmend zur Gründung von wohltätigen Stiftungen.

Eine Stiftung zu gründen und die Steuerbefreiung zu erlangen, ist zwar in den meisten Fällen eine nicht sehr anspruchsvolle, aber doch eine aufwändige Angelegenheit wie auch die spätere Verwaltung des Stiftungsvermögens. Vermögende Spender schalten zu diesem Zwecke regelmässig Fachleute, meist Rechtsanwälte, Treuhandgesellschaften oder Banken ein. All dies erzeugt nicht unerhebliche Kosten und erfordert einen gewissen Aufwand für den Stifter und den einberufenen Stiftungsrat. Es ist daher in der Regel ratsam, von der Gründung einer Stiftung abzusehen, wenn diese nicht mindestens über ein Stiftungsvolumen von ca. CHF 1 Mio. verfügt.

Aus diesen Gründen entstand die Idee von Sammelstiftungen oder Dachstiftungen. Davon bestehen in der Schweiz lediglich sehr wenige, wie z.B. die Rütli Stiftung, die Stiftung Accentus, die Limmat Stiftung, die Stiftung Succursus oder die Stiftung Corymbo. Die Idee einer Sammelstiftung liegt darin, dass auch kleinere Beträge für wohltätige Zwecke gestiftet werden können und unter dem Schirm einer solchen Dachstiftung bei bescheideneren Kosten Unterschlupf finden. Die Sammelstiftung verfügt über eine eigene Zweckklausel sowie über ein eigenes Stiftungsvermögen. Dies nicht zuletzt deshalb, damit die Stiftung nur schon nach den Regeln des ZGB gegründet und nach den Regeln des jeweiligen kantonalen Steuerrechts steuerbefreit werden kann.

Im Einzelnen läuft dieser Vorgang wie folgt ab: Der Stifter nimmt Kontakt auf mit einem Anwalt oder dem Vertreter einer solchen Sammelstiftung, formuliert den Zweck seines beabsichtigten der Sammelstiftung zu unterstellenden Vermögens (Sondervermögen) und schliesst mit der Sammelstiftung einen Vertrag ab (Donatorenvertrag). Dieses Sondervermögen, auch unselbständige Stiftung genannt, hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, keinen eigenen Stiftungsrat, kann aber eine eigene Buchhaltung führen.

Der Stifter des Sondervermögens kann von der Verwaltung der Sammelstiftung in Zukunft jährlich Rechenschaft über die Verwendung «seines» Sondervermögens verlangen oder auch davon absehen.

Da heute noch keine rechtlichen Vorschriften über das Konstrukt der Dachstiftung bestehen, wird es angezeigt sein, dass die Vorgaben betreffend das Sondervermögen Platz haben unter der wohl sehr weiten Zweckbestimmung der Sammelstiftung.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Dachstiftungen in Zukunft eine grössere Rolle spielen dürften, da sie, wie erwähnt, für spätere Vergabungen aus kleineren Stiftungsvermögen geeignet sind, für den Stifter Kosten sparen und auch die Administration für den Stifter entfällt.

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