Unter einem Trust wird ein Rechtsverhältnis verstanden, bei welchem der Settlor auf der Grundlage einer Errichtungsurkunde bestimmte Vermögenswerte auf einen oder mehrere Trustees überträgt, mit der Verpflichtung, diese Vermögenswerte getrennt von ihrem privaten Vermögen als Sondervermögen zu Gunsten der Begünstigten zu halten, zu verwalten und zu verwenden.

Der Trust kann für verschiedenste Zwecke verwendet werden:

  • Sicherstellung des Vermögensschutzes (z.B. vor Zwangsvollstreckung oder Aufteilung bei einer Scheidung)
  • Vermögensverwaltung (z.B. an Vermögensbestandteilen, an denen mehrere Personen beteiligt sind)
  • Nachlassplanung (z.B. falls nach dem Tode die Aufteilung des Hauptvermögens vermieden werden soll)

Der Trust ist vorwiegend im angelsächsischen Rechtsraum ein sehr verbreitetes Rechtsinstitut. Mit dem Inkrafttreten des Haager Trust-Übereinkommens (nachfolgend HTÜ) am 1. Juli 2007 wurden Voraussetzungen geschaffen, dass dieses Institut auch in der Schweiz zunehmend an Bedeutung gewinnen kann.

Allerdings hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV) mit dem Kreisschreiben Nr. 20, Besteuerung von Trusts, (nachfolgend ESTV-Kreisschreiben 20) vom 27. März 2008 viele diesbezügliche Bestrebungen insbesondere für einen in der Schweiz ansässigen Settlor in Frage gestellt.

Der Trust ist in der Praxis ein sehr flexibles Gebilde. Dennoch wurde insbesondere aus steuerlichen Überlegungen versucht, den Trust wie folgt in ein Schema zu pressen:

Grundsätzlich wird zwischen einem widerruflichen (revocable) oder unwiderruflichen (irrevocable) Trust unterschieden, je nachdem, ob sich der Settlor das Recht vorbehält, den Trust zu einem späteren Zeitpunkt aufzulösen und das verbleibende Vermögen wieder an sich zu ziehen. Der Irrevocable Trust wird zudem je nach Art der Begünstigung in Fixed Interest Trust, bei welchem die Leistungen im Voraus festgelegt werden, und in Discretionary Trust, bei welchem der Trustee insbesondere in Bezug auf die Ausschüttung einen grossen Ermessenspielraum hat, aufgeteilt. Der Trustee hat das zivilrechtliche Eigentum und die Begünstigten haben eine Art wirtschaftliches Eigentum.

Mit dem Beitritt zum HTÜ anerkennt die Schweiz zivilrechtlich einen nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts gültig errichteten Trust. Allerdings wird die Besteuerung von Trusts im HTÜ nicht geregelt.

Das ESTV-Kreisschreiben 20 ist in vielfacher Hinsicht fragwürdig:

Eine ausschliesslich fiskalisch motivierte Betrachtungsweise der ESTV führt beispielsweise dazu, dass sich bei einem Irrevocable Discretionary Trust eines Settlors mit Wohnsitz in der Schweiz die gleichen Steuerfolgen ergeben wie bei einem Revocable Trust. Das Ergebnis ist hier deshalb stossend, da der Settlor nach wie vor Einkünfte und Vermögen versteuern muss, denen er sich zivilrechtlich wirksam und unwiderruflich entäussert hat. Hat allerdings der Settlor im Zeitpunkt der Errichtung des Trusts seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, lassen sich interessante (auch steuerplanerische) Strukturen errichten.

Die Vorteile von Truststrukturen sind jedenfalls zahlreich. Ein Trust ist insbesondere ein geeignetes Gefäss für den Vermögensschutz, die Vermögensverwaltung und die langfristige Nachlassplanung.

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