Die am 1. August 2011 in Kraft getretene BVG-Strukturreform bringt gewichtige rechtliche Änderungen für Pensionskassen und Vermögensverwalter, die Vorsorgegelder verwalten. Die obersten Organe von Pensionskassen stehen in der Pflicht, die Zusammenarbeit mit Vermögensverwaltern, Verwaltung, Revisionsstellen und Experten zu überprüfen und neu zu fassen. Ab 1. Januar 2014 dürfen nur noch regulierte Vermögensverwalter Vorsorgevermögen verwalten. Gleichzeitig ist eine Revision des Kollektivanlagengesetzes (KAG) in die Vernehmlassung geschickt worden. Die geplanten Änderungen werden ebenfalls weitreichende Auswirkungen auf schweizerische Vermögensverwalter, auf den Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen in der Schweiz und auf Depotbanken haben. Die Einführung ist auf Mitte 2012 vorgesehen.

Die BVG-Strukturreform ist am 1. August 2011 in Kraft getreten. Ziel der Reform ist es, Transparenz und Governance bei der Führung und Vermögensverwaltung von Vorsorgeeinrichtungen zu stärken. Eine neue Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge nimmt am 1. Januar 2012 ihre Arbeit auf. Für die Anpassung ihrer Organisation, Reglemente, Verträge und namentlich Vermögensverwaltungsverträge besteht für die Vorsorgeeinrichtungen eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2012. Dies entbindet deren oberste Organe jedoch nicht von der sofortigen Prüfung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit der internen und externen Verantwortlichen und Vermögensverwalter, denn diese Bestimmungen sind bereits am 1. August 2011 in Kraft getreten.

Schliesslich hat das EFD im Juli einen Entwurf zur Revision des Kollektivanlagengesetzes (KAG) in die Vernehmlassung geschickt. Das revidierte KAG soll vor dem Hintergrund der AIFM-Richtlinie der EU Mitte 2012 in Kraft treten. Die Änderungen des KAG werden grosse Auswirkungen auf die schweizerischen Vermögensverwalter, auf den Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen in der Schweiz und auf Depotbanken haben. Unter anderem sollen neu zwingend auch Vermögensverwalter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen dem KAG und damit der Bewilligungspflicht der FINMA unterstehen. Der bisher unregulierte Bereich des Vertriebs ausländischer Kollektivanlagen an qualifizierte Anleger in der Schweiz oder von der Schweiz aus soll reguliert werden.

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