Eine der drastischsten europäischen Gesetzsinitiativen steht kurz davor, den Segen der EU-Minister zu erhalten. WhistleB freut sich auf besseren Schutz von Hinweisgebern und lädt Organisationen auf ihrer Reise zu mehr Compliance dazu ein, uns einen Besuch abzustatten.

"Die Einstellung zu Whistleblowern hat sich grundlegend geändert. Das neue Gesetz erkennt den wichtigen Beitrag an, den Hinweisgeber in der Etablierung von Transparenz in Arbeitsleben und Gesellschaft leisten," sagt Karin Henriksson, Gründungsmitglied von WhistleB, einem Dienstleister für Whistleblowing-Systeme, der seit 2011 Hunderte von Europäischen Firmen und Behörden berät.

Die neue Richtlinie verpflichtet Unternehmen und andere Einrichtungen mit mehr als 50 Mitarbeitern, interne Meldekanäle aufzusetzen. Dabei schreibt das Gesetz auch vor, welche Eigenschaften diese Kanäle haben müssen, beispielsweise mit Blick auf Wahrung von Vertraulichkeit und die korrekte Bearbeitung von Fällen.

EU-Mitgliedsstaaten müssen die Direktive innerhalb der nächsten zwei Jahre, also bis September 2021, in nationales Recht umsetzen. Dabei werden auch Regelungen zum anonymen Whistleblowing beschlossen. In den meisten EU-Ländern ist davon auszugehen, dass auch anonyme Berichte akzeptiert werden.

"Wir wissen aus Erfahrung, dass Anonymität ein wichtiger Faktor ist, um Angestellte zu motivieren, eine Meldung zu machen. Es freut uns zusätzlich, dass Organisationen verpflichtet sind, Hinweisgebern Rückmeldung zu geben, und dass Whistleblower sich auch direkt an externe Stellen wenden dürfen. Hinweisgeber genießen den selben Schutz, wenn der interne Meldeweg versagt, beispielsweise als Ergebnis unzureichender Mechanismen für Kommunikation oder Follow-up," führt Karin Henriksson weiter aus.

Hauptsächlich schreibt die neue EU-Richtlinie folgendes vor:

  • Sichere Meldewege: Kanäle, die die Vertraulichkeit des Hinweisgebers und aller im Bericht genannten Personen gewährleisten. Die Kanäle müssen nicht-autorisierten Mitarbeitern den Zugang verwehren.
  • Kompetenz: Bestimmung der unparteiischen Person(en), die befugt ist (sind), Berichte weiterzuverfolgen. Dies beinhaltet Kommunikation mit dem Hinweisgeber, um weitere Informationen anzufordern oder Feedback zu geben.
  • Feedback und follow-up: Bestätigung des Eingangs von Meldungen beim Hinweisgeber innerhalb von 7 Tagen und Rückmeldung an den Hinweisgeber über die Weiterverfolgung der Meldung innerhalb von 3 Monaten. Berichte müssen sorgfältig weiterverfolgt werden, einschließlich anonymer Meldungen, sofern im Einklang mit nationaler Gesetzgebung.
  • Externe Meldungen: Klare und einfach zugängliche Informationen zur Regelung von Berichterstattungen an externe Einrichtungen.
  • Unterschiedliche Optionen: Die Kanäle müssen schriftliche und/oder mündliche Berichterstattung über Telefonleitungen oder andere Sprachnachrichtensysteme und auf Anfrage in einem persönlichen Gespräch ermöglichen.

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