Haben Sie Forderungen gegen einen ungarischen Schuldner? Das wird bei uns vollgestreckt! Sobald Sie die Hürde des Erlangens eines vollstreckbaren Titels genommen habe, z.B. nach einem erfolgreichen Mahnverfahren, werden die Gerichtsvollzieher aktiv, die neben den Landgerichten arbeiten und die Angelegenheiten nach Wohnort/Sitz des Schuldners betreuen.

1. Einleitung/Prinzipien der Zwangsvollstreckung

Der Gerichtsvollzieher hat also im Besitz einer ordnungsgemäßen vollstreckbaren Urkunde die Vollstreckungsmassnahmen einzuleiten. Der Gerichtsvollzieher weitet diese auf die Vermögensgegenstände des Schuldners aus, die durch den Gläubiger gewünscht worden, da hat er jedoch das Regel einzuhalten, dass sofern aus anderen Quellen die Schulden in absehbarer Zeit – welche jedoch gesetzlich nicht festgelegt werden kann – eingetrieben werden können, er das Immobilenvermögen des Schuldners nicht antasten darf, auch, wenn die ursprünglichen Schulden z.B. aus Hypotheken stammen.

Nach der allerletzten Aufforderung zur Zahlung des Schuldners fängt er seine Arbeit an. Die bevorzugte" Maßnahmen eines Gerichtsvollziehers sind die Pfändung der Bankkonten und die Vollstreckung auf Arbeitslohn, sowie Pfändung von PKWs und LKWs, weil diese am einfachsten zu bewerkstelligen sind – kommt genug rein, verschwenden die oft erst gar keine Energie dafür, z.B. persönliche, bzw. Einrichtungsgenstände aufzuspüren und zum Geld zu machen.

Aber der Reihe nach – was wird hier vollgestreckt und wie?

2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung

2.1. Bankkonten

Bankkonten leer zu räumen ist der schnellste und einfachste Schritt. Was nicht natürliche Personen betrifft, gibt es keinen Mindestbetrag, der von der Vollstreckung frei ist und alle Bannkonten werden gleichermaßen von der Maßnahme betroffen.

Private Personen werden bis zu einem Betrag, der dem 50% des 4fachen des Mindestbetrages der Altersrente betrifft, verschont (das ist heute ein Betrag von ca. 2x EUR 80) und zusätzlich sind Beträge verschont, welche in die zusätzliche Rentenversicherung bereits einbezahlt sind.

2.2. Arbeitslohn

Nach der Grundregel können 33% des Lohnes gepfändet werden (in Ausnahmefällen 50% z.B. bei Unterhaltsschulden sogar 50%), dies gilt aber für Personen, die einen höheren Einkommen erzielen, d.h., je mehr Geld jemand verdient, desto grösser ist der Anteil, der vollgestreckt wird. Dies bedeutet, dass sofern nach Abzug des 33%es mehr als der 5fache des Mindestbetrages der Altersrente übrig bleibt (das ist heute ein Betrag von ca. 5x EUR 80) kann bis dahin das Geld eingetrieben werden, was auch bedeuten kann für den Einzelnen, dass z.B. von einem Lohn der mehreren Tausend Euro sein kann, bloß 400 Euro übrig bleiben.

Für den ordnungsgemäßen Abzug haftet der Arbeitgeber, für die Zahlenmäßigkeit und auch für die Pünktlichkeit des Abzuges, sodass für nicht genau berechneten Abzüge muss der im Nachhinein gerade stehen.

2.3. Kraftfahrzeuge

Der Gerichtsvollzieher hat selbstverständlich Zugriff auf jegliche amtliche Register, sodass er in Sekunden feststellen kann, ob ein Schuldner als Eigentümer eines Kraftfahrzeuges gilt. Die Pfändung nimmt er jedoch nicht persönlich vor, sondern fertigt ein Protokoll an, in dem die Pfändung festgestellt wird und dies wird an die Behörde weiterleitet, welche den Register führt. Nachher sendet er seinen Pfändungsbeschluss an den Schuldner, der sich grundsätzlich danach auf die Versteigerung des Wagens gefasst werden muss. In der Regel wird dem, bis der Wagen aus dem Verkehr gezogen wird eine Schonfrist von 30 Tagen gewährt, in dem er jedoch extrem aufpassen muss, dass der Wagen z.B. durch Unfall nicht geschädigt wird, da die gepfändete Vermögengegenstände nicht beschädigt werden dürfen, auch wenn diese im Besitz des (noch) Eigentümers bleiben.

In dem nächsten Teil setzen wir die Serie mit den anderen Zwangsvollstreckungsmassnahmen sowie mit den möglichen Rechtsmitteln in dem Verfahren fort

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