Fraglich war in der Sache, ob Glühwein als Traubenwein mit 0 % Verbrauchsteuersatz gilt. Laut ungarischer Legaldefinition ist der Traubenwein in Position 2204 oder 2205 einzustufender Wein, dessen Alkoholgehalt ausschließlich durch Gärung entsteht. Hauptzollamt Budapest meint, dass durch Beigabe von in Äthylalkohol aufgelösten Aromastoffen des Glühweins nicht mehr unter den Begriff des Traubenweins laut Verbrauchsteuergesetz fällt.

Ung. Curia vertrat in seinem nun schriftlich erfassten Urteil die Meinung, dass es sich um die Auslegung der Legaldefinition des nationalen Verbrauchsteuergesetzes und nicht um eine Zolltarifierungssache handelt und wies die Klage ab.

Ganz im Gegenteil vertritt EuGH in dem Glühwein Urteil (C-59/94. und C-64/94), dass es sich hier um die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung des Zolltarifs geht:

10 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifposition des Gemeinsamen Zolltarifs und der Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Es ist weiter ständige Rechtsprechung, daß bei der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs sowohl die Vorschriften zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wichtige Hilfsmittel sind, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden können (Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-395/93, Neckermann Versand, Slg. 1994, I-4027, Randnr. 5).

11 Das fragliche Getränk wäre in die Position 2205 einzureihen, wenn es weder Wasser noch Zucker enthalten hätte, da es genau der Bezeichnung "Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert", entspräche.

12 Daher ist zu prüfen, ob sich der Zusatz von Wasser und Zucker auf diese Einreihung auswirkt.

13 Die französische Regierung macht geltend, aus dem Wortlaut der Position 2205, ebenso wie aus dem der Position 2204, ergebe sich, daß diese Positionen nur reinen Wein, frei von jedem nichtalkoholischen Getränkezusatz, erfassten.

14 Diesem Argument kann jedoch nicht gefolgt werden.

15 Insoweit ist an die in Anhang I Teil I Titel I A der Verordnungen Nrn. 2658/87 und 3174/88 enthaltenen Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur zu erinnern.

16 Nach der Allgemeinen Vorschrift 2 b gilt nämlich "[j]ede Anführung eines Stoffes in einer Position ... für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen". Daraus ergibt sich, daß die Position 2205 nicht nur reinen Wein ohne Zusatz von Wasser erfasst.

17 Diese Auslegung wird durch die vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens herausgegeben Erläuterungen zur Position 2204 erhärtet. Diese schließen "Getränke auf der Grundlage von Wein der Position 22.05" von der Position 2204 aus. Die Formulierung "auf der Grundlage von Wein" bedeutet, daß die unter die Position 2205 fallenden Getränke insbesondere auch eine bestimmte Menge Wasser enthalten können.

18 Nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b hängt die Einreihung von Mischungen von dem Stoff oder Bestandteil ab, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn, wie im vorliegenden Fall, für die Einreihung der betreffenden Ware zwei Positionen in Betracht kommen, ohne daß die Vorschrift 3 a anwendbar ist.

19 Es ist klar, daß der aromatisierte Wein einem Getränk wie der in Rede stehenden Glühwein, das mehr als 50 % Wein aus frischen Weintrauben, Fruchtextrakte, Wasser und Zucker enthält, den wesentlichen Charakter verleiht. In vernünftiger Menge zugesetzt, können Wasser und Zucker den wesentlichen Charakter des aromatisierten Weines nicht verändern. Das fragliche Getränk fällt daher unter die Position 2205.

20 Dieses Ergebnis wird durch die von der Kommission herausgegebenen Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur bestätigt, wonach zur Position 2205 "sogenannter Glühwein, ein Getränk auf der Grundlage von Wein, z. B. mit Zitronen oder Orangen aromatisiert", gehört.

21 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten ist, daß die Position 2205 der Kombinierten Nomenklatur für den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnungen Nrn. 2658/87 und 3174/88 dahin auszulegen ist, daß sie ein als "Glühwein" bezeichnetes Getränk erfasst, das aus mehr als 50 % Wein aus frischen Weintrauben sowie aus Wasser, Zucker und Fruchtextrakten besteht

Autonome Verweisungen des nationalen Rechts

Für die Auslegung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ist kennzeichnend dass der EuGH eigene autonome europäische Interpretation des Gemeinschaftsrechts vornimmt die sich weitgehend von dem Verständnis rechtlicher Begriffe und Institute in den einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft löst. Die jeweiligen nationalen Rechtsvorstellung nicht zum Maßstab der Auslegung europäischer Normen erhoben werden dürfen

Auf dieser Grundlage besteht geradezu eine Vermutung für eine autonome Auslegung der verwendeten Terminologie

Beispiele lassen sich nennen wie zum Beispiel bei der Verweisung der Regeln zur Verbrauchsteuer auf den gemeinsamen Zolltarif. Der europäische Gerichtshof hat für diesen Fall entschieden, dass die Auslegung europäischer Vorschriften auch an den Gerichtshof vorgelegt werden darf, wenn das europäische Recht nicht Kraft des Handelns der Gemeinschaftsorgane sondern Kraft innerstaatlicher Erstreckungakte Anwendung findet. EuGH begründet dies mit dem Zweck des Vorlageverfahrens, eine unterschiedliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten zu vermeiden. Eine unkontrollierte Auslegung der auf Gemeinschaftsrecht verweisende Normen durch die Gerichte der Mitgliedstaaten könnte faktisch nachteilige Rückwirkungen auf die einheitliche Anwendung des echten europäischen oder des angeglichenen Rechts zeigen.

Verbrauchsteuerrichtlinie enthält keine Regelungen auf die Besteuerung einzelner Waren, sondern nur Regelungen gelten zum innergemeinschaftlichen Verkehr mit den verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Materielle Besteuerungsregelungen enthalten die einzelnen Strukturen-Steuersatzrichtlinien

Die Strukturrichtlinie

Die Strukturrichtlinien auf Tabakwaren auf Alkohol und Mineralprodukte stellen für jede Kategorie von verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Kreis der Steuersätze fest, die dem harmonisierten Verbrauchsteuersystem unterliegen. Dabei werden alle

Steuergegenstände durch die Tarifpositionen der Kombinierten Nomenklatur bestimmt (KN-Codes)

Daneben enthalten Strukturrichtlinien obligatorischer oder fakultative Steuervergünstigungen für bestimmte verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Verbrauchsteuer auf Zwischenerzeugnisse / Ergebnis einer Harmonisierung in Österreich

In 1697 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP, allgemeiner Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz mit dem die Schaumweinsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepasst und eine Verbrauchsteuer auf Zwischenerzeugnisse eingeführt wurde (Schaumweinsteuergesetz 1995), ist im Wesentlichen festgehalten, dass die Harmonisierung der Verbrauchsteuern der einzelnen Mitgliedstaaten eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung des Binnenmarktes ist.

Die gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die mit dem Wegfall der Binnengrenzen erforderlich gewordene Annäherung der jeweiligen nationalen Verbrauchsteuervorschriften bildet ein System von Richtlinien; im Wesentlichen die SystemRL [92/12/EWG (Anmerkung: abgelöst durch die neue SystemRL 2008/118/EG)], Strukturrichtlinien und Steuersatzrichtlinien.

Die Alkohol-StrukturRL (92/83/EWG) unterscheidet fünf Kategorien von Alkohol und alkoholischen Getränken. Diese fünf - grundsätzlich - nach dem Alkoholgehalt abgestuften Kategorien sind Bier, Wein, andere gegorene Getränke, Zwischenerzeugnisse und Ethylalkohol.

Neben dem Alkoholgehalt ist für die Zuordnung zu einer Kategorie außerdem entscheidend, ob ein Getränk ohne Anreicherung (Zuckerzusatz) hergestellt wurde sowie ob der vorhandene Alkoholgehalt ausschließlich durch Gärung entstanden ist.

Je natürlicher der Alkoholgehalt entstanden ist, desto höher kann er sein, ohne dass das betreffende Getränk aus den steuerlich günstigen Kategorien (Nullmindestsatz für Weine und sonstige gegorene Getränke; die Unterscheidung erfolgt nach dem Ausgangsprodukt) herausfällt.

Bei Zwischenerzeugnissen handelt es sich um eine Restposition, in der sämtliche Getränke der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur (KN) mit einem Alkoholgehalt von 1,2% vol bis höchstens 22% vol erfasst werden, die keiner anderen Kategorie zuzuordnen sind.

Abgrenzungsprobleme treten vor allem im Hinblick auf Getränke der KN-Positionen 2204, 2205 und 2206 auf, die allen fünf Kategorien unterliegen können. Angesichts der zum Teil beträchtlichen Unterschiede in den Mindestsätzen für die einzelnen Kategorien ist eine sachgerechte und rechtsrichtige Zuordnung zu den Kategorien daher wesentlich.

Als Zwischenerzeugnisse gelten jene alkoholischen Getränke, die kein Wein, kein Schaumwein, kein Bier und auch keine anderen gegorenen alkoholischen Getränke im Sinne der genannten Richtlinie sind und die einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 22 % vol aufweisen. Es handelt sich dabei in der Regel um solche Erzeugnisse, die nach der KN zwar zu den Nummern für Traubenwein, Fruchtwein usw. zählen, jedoch weder dem Wein, noch Schaumwein noch Bier zugerechnet werden können, weil sie entweder einen zu hohen Alkoholanteil aufweisen oder ihnen Alkohol zugesetzt wurde.

Hauptsächlich gehören zu den Zwischenerzeugnissen Likörweine, aber auch aromatisierte, d.h. mit alkoholischen Aromen versetzte Weine.

Die StrukturRL spricht im dreizehnten Erwägungsgrund davon, dass die Mitgliedstaaten auf Zwischenerzeugnisse grundsätzlich einen einheitlichen Steuersatz je Hektoliter Fertigerzeugnis anwenden sollten.

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