Die meisten Unternehmen haben mittlerweile ihre 4. MWST-Quartalsabrechnung 2017 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingereicht, doch damit sind die mehrwertsteuerlichen Abrechnungspflichten des Jahres 2017 noch nicht vollständig erfüllt. Der Steuerpflichtige hat das gesamte Jahr im Rahmen der sog. Finalisierung mehrwertsteuerlich abzustimmen.

Korrektur von Mängeln in den Abrechnungen

Art. 72 Abs. 1 MWSTG schreibt vor, dass die steuerpflichtige Person Mängel in den eingereichten MWST-Abrechnungen, die sie im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses feststellt, spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren muss, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.

Was bedeutet das für mein Unternehmen?

Aus dem oben erwähntem Artikel ergeben sich – etwas einfacher formuliert – die folgenden Pflichten:

  • Steuerpflichtige Personen haben ihre MWST-Abrechnungen mit dem Jahresabschluss abzustimmen (sog. Finalisierung).
  • Unternehmen, deren Geschäftsjahr per 31. Dezember 2017 endete, müssen die festgestellten Differenzen mit der Berichtigungsabrechnung (Formular 550 Jahresabstimmung") bis 31. August 2018 korrigieren. Differenzen zu Gunsten der ESTV sind direkt auf ihr Konto zu überweisen. Guthaben der Steuerpflichtigen werden zurückerstattet.
  • Werden bei der Abstimmung keine Mängel festgestellt, muss keine zusätzliche Abrechnung eingereicht werden.

Umsatz- und Vorsteuerabstimmung

Die ESTV kann – vor allem im Rahmen einer Revision – zusätzliche Unterlagen von der steuerpflichtigen Person verlangen. Dazu gehören u.a. die beiden Abstimmungen im Rahmen der Finalisierung:

  • Aus der Umsatzabstimmung muss hervorgehen, wie die MWST-Abrechnungen mit dem Jahresabschluss in Übereinstimmung gebracht werden. Insbesondere soll aufgezeigt werden, wie sämtliche Einnahmen gemäss Jahresrechnung auf steuerbare, von der Steuer ausgenommene und befreite Umsätze oder auf Umsätze aus Leistungen im Ausland aufzuteilen sind. Die steuerbaren Umsätze sind zudem den verschiedenen Steuersätzen zuzuordnen.
  • Bei der Vorsteuerabstimmung soll aufgezeigt werden, dass die verbuchten mit den deklarierten Vorsteuern abgestimmt wurden. Dies kann mit Hilfe der Vorsteuerkonten oder sonstiger Aufzeichnungen dokumentiert werden. Ferner ist es empfehlenswert, eine Plausibilitätskontrolle der geltend gemachten Vorsteuern mit der Buchhaltung durchzuführen. Im Rahmen der Vorsteuerabstimmung sind zudem allfällige Vorsteuerkorrekturen zu prüfen.

Woran muss ich denken?

Hat das Unternehmen nach Ablauf von 240 Tagen seit Ende des Geschäftsjahres keine Berichtigungsabrechnung abgeliefert, geht die ESTV davon aus, dass die eingereichten MWST-Abrechnungen vollständig und korrekt sind und die Steuerperiode finalisiert ist. Ab diesem Zeitpunkt ist es grundsätzlich möglich, dass ein Unternehmen aufgrund von fehlerhaften Abrechnungen zu Lasten der ESTV wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht wird.

Erkennt das steuerpflichtige Unternehmen allfällige Mängel der MWST-Abrechnungen erst in einem späteren Zeitpunkt, ist natürlich trotz Ablauf der erwähnten Frist eine Korrektur vorzunehmen, solange die Steuerforderungen der entsprechenden Steuerperiode noch nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind. Die Korrektur von weiter zurückliegenden Steuerperioden kommt einer Selbstanzeige gleich. Sofern die ESTV noch keine Kenntnis von den Mängeln hatte, wird – auch im Wiederholungsfall – von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn das Unternehmen die ESTV bei der Festsetzung der geschuldeten oder zu erstattenden Steuer unterstützt und sich ernstlich um die Bezahlung der Steuer bemüht.

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