I. Einleitung Das Bundesgericht hatte im vorliegenden zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil eine von der Klägerin und Beschwerdeführerin geltend gemachte Täuschung (E. 3.1– 3.4.3) sowie einen Grundlagenirrtum (E. 3.4.4) im Zusam­menhang mit einer Streitigkeit aus einem Software-Integra­tionsvertrag verneint.

Daneben prüfte es, ob der von der Klägerin und Be­schwerdeführerin nebst Täuschung erklärte Rücktritt vom Projektierungsvertrag sowie von der später abgeschlos­senen Zusatzvereinbarung «unverzüglich» im Sinne von Art. 107 Abs. 2 OR erfolgt ist (E. 4). Ferner äusserte es sich zu der in der Lehre unterschiedlich beantworteten Frage, ob auch bei Anwendung von Art. 108 Ziff. 1 OR eine «unver­zügliche» Erklärung über das weitere Schicksal des Ver­trags hätte erfolgen müssen (E. 4.3). In prozessualer Hin musste das Bundesgericht sich sodann erstmals zu der in der Lehre ebenfalls umstrittenen Frage äussern, ob das angerufene Handelsgericht auch für eine konnexe Wider­klage der Beklagten gegen die nicht im Handelsregister ein­getragene Klägerin und Widerbeklagte zuständig ist (E. 2). Diese Urteilsbesprechung wird sich im Folgenden auf die beiden letztgenannten Themen Leistungsverzicht und sach­liche Zuständigkeit bei Widerklage beschränken.1

II. Sachverhalt und Prozessgeschichte Im Jahr 2011/2012 schrieb die Stadt U. (Klägerin, Wider­beklagte, Beschwerdeführerin, «Kundin») die Gesamter­neuerung ihres Internetauftritts im Rahmen eines Sub­missionsverfahrens öffentlich aus. Die A. AG (Beklagte, Widerklägerin, Beschwerdegegnerin, «Unternehmerin») reichte zusammen mit ihrer Offerte, welche auf der Soft­warelösung B. («Software») beruhte, ein umfangreiches Dossier ein, welches insbesondere das ausgefüllte, auf Selbstdeklaration basierende Formular «Erfüllung Anfor­derungen/Funktionen» enthielt.

In der Folge plausibilisierte die Kundin unter Beizug eines externen Beraters («Berater») die Angaben der Un­ternehmerin. Nachdem die Unternehmerin den Zuschlag erhalten hatte, unterzeichneten die Parteien am 9./10. Au­gust 2012 einen Projektierungs-Vertrag («Vertrag»). Am 31. Oktober/11. November 2013 schlossen die Parteien zu­sätzlich eine «Vereinbarung Entschädigung Zusatzaufwen­dungen» («Zusatzvereinbarung») ab. Aufgrund von Diffe­renzen setzte die Kundin der Unternehmerin mit Schreiben vom 24. Januar und 25. März 2014 Nachfrist an. Die letzte Nachfrist lief am 1. Juli 2014 ab. Die Unternehmerin sand­te der Kundin am 20. August 2014 eine E-Mail, in welcher sie diese anfragte, ob sie für die Fertigstellung personelle Ressourcen für September und Oktober reservieren solle. Die Kundin vertröstete die Unternehmerin betreffend den Entscheid über das weitere Vorgehen auf die Woche des 22. September 2014 und zog ohne Wissen der Unterneh­merin eine Beraterin als Expertin bei. Aufgrund deren Ein­schätzung erklärte die Kundin mit Schreiben vom 22. Sep­tember 2014 schliesslich unter Berufung auf Täuschung, Terminverzug und Kostenüberschreitung den sofortigen Rücktritt vom Vertrag und von der Zusatzvereinbarung.

Mit Klage vom 17. April 2015 beantragte die Kun­din dem Handelsgericht des Kantons Zürich («Handels­gericht»), die Unternehmerin sei zu verpflichten, ihr CHF 513'305.27 zuzüglich Zins zu 5 % zu bezahlen. Sie sicht forderte damit die von ihr an die Unternehmerin geleisteten Zahlungen zurück und machte überdies Schadenersatzan­sprüche geltend. Die Unternehmerin beantragte ihrerseits, die Klage sei abzuweisen, und verlangte widerklageweise, die Kundin sei zur Bezahlung der restlichen vertraglich geschuldeten Pauschalrate von CHF 10'000 nebst Zins zu 5 % sowie zu Schadenersatz in Höhe von CHF 32'205.75 nebst Zins zu 5 % zu verpflichten. Das Handelsgericht wies die Hauptklage mit Urteil vom 9. Februar 2017 ab und verpflichtete die Kundin, der Unternehmerin CHF 10'000 nebst Zins zu 5 % zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Widerklage ab.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragte die Kundin dem Bundesgericht unter anderem, der angefochtene Ent­scheid sei aufzuheben, die Klage sei gutzuheissen und die Widerklage sei abzuweisen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Footnote

1 Vgl. zum Thema der absichtlichen Täuschung Markus Vischer/ Dario Galli, BGer 4A_141/2017: Opfermitverantwortung bei der zivilrechtlichen absichtlichen Täuschung, AJP 2017, 1393 ff.

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