In den letzten Jahren wurde das Arbeiten im Homeoffice sowohl für Arbeitnehmerinnen als auch für Arbeitgeber immer beliebter. Das wirft neue Fragen im Zusammenhang mit Steuern auf. Die steuerrechtlichen Konsequenzen durch das Arbeiten von Zuhause.

Das Home-Office als Betriebsstätte?

Wenn steuerrechtlich eine Betriebsstätte vorliegt, wird die Arbeitgeberin am Ort, wo sich das Homeoffice befindet, steuerpflichtig und muss für einen Anteil des Unternehmensgewinns dort Steuern bezahlen. Eine Betriebsstätte im interkantonalen Steuerrecht erfordert eine feste und dauerhafte Einrichtung, in der ein wesentlicher Teil der Geschäftstätigkeit stattfindet. Das Homeoffice erfüllt diese Kriterien normalerweise aber nicht. Es fehlt an Beständigkeit, Wesentlichkeit und Verfügungsmacht. Das Homeoffice wird nicht als feste Einrichtung wahrgenommen, und die dortige Arbeit hat normalerweise keine wesentlichen geschäftlichen Auswirkungen. Die fehlende Beständigkeit und die geringe quantitative Bedeutung des Arbeitens von Zuhause aus führen dazu, dass nicht von einer Betriebsstätte die Rede sein kann. Auch fehlt es der Arbeitgeberin an einem Recht auf Nutzung der Räume, weil es sich dabei nicht um Büros des Unternehmens handelt.

Die tatsächliche Verwaltung

Der Ort der tatsächlichen Verwaltung von juristischen Personen ist entscheidend für die steuerliche Zugehörigkeit zu einem Kanton (BGE 45 I 190). Dieser Ort hängt von der Führung der laufenden Geschäfte ab. Bei großen Unternehmen bleibt der Ort der tatsächlichen Verwaltung auch durch das Arbeiten im Homeoffice normalerweise unverändert, da die meisten Geschäftstätigkeiten von festen Standorten aus geleitet werden. Bei kleineren Unternehmen kann das Homeoffice des maßgeblichen Entscheidungsträgers den Ort der tatsächlichen Verwaltung jedoch beeinflussen. Die Auswirkungen sind aber von der Unternehmensgröße und -struktur abhängig. Grundsätzlich führt das Arbeiten aus dem Homeoffice eines Mitarbeitenden in der Regel aber nicht zu einer Verschiebung der tatsächlichen Verwaltung.

Arbeiten von Zuhause - Zweitwohnungseigentümer oder Wochenaufenthalter

Der steuerrechtliche Wohnsitz von natürlichen Personen ist von persönlichen, familiären und gesellschaftlichen Beziehungen abhängig. Typische Zweitwohnungseigentümer haben ihren Lebensmittelpunkt weiterhin am Erstwohnsitz. Das Homeoffice am Zweitwohnsitz kann die Beziehungen stärken, führt aber dadurch nicht zwangsläufig zur Verlagerung des Lebensmittelpunkts.

Ähnliche Überlegungen gelten auch für Wochenaufenthalter, wobei der Wochenendaufenthalt normalerweise als vorrangig betrachtet wird, solange er regelmäßig ist und persönliche Beziehungen bestehen. Homeoffice-Tage am Wochenendort können den Ort der tatsächlichen Verwaltung aber beeinflussen. Es gilt grundsätzlich, immer die Gesamtumstände zu berücksichtigen.

Insgesamt ist also zu sagen, dass die steuerlichen Auswirkungen des Homeoffice im interkantonalen Kontext sehr komplex und von vielen unterschiedlichen Faktoren abhängig sind. Einheitliche Regelungen gibt es nur spärlich und eine endgültige Beurteilung ist immer auf der Grundlage der individuellen Umstände und der jeweiligen Unternehmens- oder Personengrösse zu fällen. Es ist empfehlenswert, die steuerrechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit dem Homeoffice vorgängig abzuklären.

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