In dem vorliegenden Artikel versuchen wir anzusprechen was für welche Aufgaben nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften von einem Geschäftsführer erfüllt werden müssen, und welche Haftungsvorschriften für den Geschäftsführer maßgeblich sind.

Aufgaben eines Geschäftsführers

Der Geschäftsführer ist ganz allgemein diejenige natürliche Person als der Leiter der Wirtschaftsgesellschaft, der verantwortlich für die selbstständige, effektive und profitorientierte Operation der Gesellschaft ist. Der Geschäftsführer ist der Entscheidungsgeber für die Erfüllung der Aufgaben, Pflichten der Gesellschaft, leitet die Gesellschaft als Organisation im Rahmen der Rechtsvorschriften und der Beschlüsse der Gesellschafter (des Gesellschafters).

Generell vertritt der Geschäftsführer die Gesellschaft gegenüber Dritten, Gerichte und Behörden; seine Vertretungsbefugnis kann selbständig sein oder kann mit anderen Geschäftsführer oder Prokuristen (beschränkt) gemeinsam unterzeichnen. Der Gesellschafter kann seine Vertretungsbefugnis allgemein, für einen bestimmten Aufgabenbereich oder gelegentlich delegieren. Generell gesagt übt der Geschäftsführer die Berechtigung des Arbeitsgebers gegenüber der Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Bezüglich der Operation der Gesellschaft ist der Geschäftsführer verpflichtet die Gesellschafterliste und das sog. Buch der Gesellschafterbeschlüsse zu führen; der Geschäftsführer betreut die ordnungsgemäße Führung der Geschäftsbücher der Gesellschaft.

Der Geschäftsführer soll ferner Sorge für die gesetzmäßige und fristgerechte Annahme des Jahresabschlusses und die Bilanz tragen. Gegenüber der Gesellschafter der Gesellschaft ist er verpflichtet die Gesellschafterversammlung vorzubereiten und einzuberufen, Protokoll über die Sitzung zu führen.

Es ist ferner die Aufgabe des Geschäftsführers jegliche Veränderung in den Angaben der Gesellschaft, die obligatorisch im Firmenregister geführt werden, fristgerecht eintragen zu lassen.

Haftung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für Schaden, die er infolge seiner Tätigkeit oder gegebenenfalls Unterlassung der Gesellschaft verursacht hat. Die Rechtsfolgen solcher Schadenshaftung entsprechen den Folgen der kontraktuellen (vertraglichen) Verantwortung, hinsichtlich darauf, dass der Geschäftsführer im Rahmen eines Auftrags- oder gelegentlich eines Arbeitsverhältnisses als Geschäftsführer bei der Gesellschaft tätig wird. Parallel zu der Annahme des Jahresabschlusses können die Gesellschafter den Geschäftsführer von der Verantwortung für die bestimmte Dauer von der Haftung entlassen.

Generell haftet die Gesellschaft für die, vom Geschäftsführer Dritten verursachten Schaden, die der Geschäftsführer im Rahmen seiner Tätigkeit verursacht hat. Die Haftung besteht sowohl für vertragliche als auch für außervertraglichen Schaden. Der Geschäftsführer und die Gesellschaft haften solidarisch nur dann, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.

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