_Luxemburg, als europäisches Zentrum der Finanzwirtschaft, bietet internationalen Akteuren bekanntlich eine Vielzahl an Möglichkeiten, um ihre Wünsche in Einklang mit den regulatorischen Bestimmungen umzusetzen.

Viele der über Luxemburg strukturierten Transaktionen benötigen maßgeschneiderte Lösungen im Bereich Unternehmensführung, der Verteilung von Stimmrechten, der Ernennung von Geschäftsführern/Verwaltungsratsmitgliedern usw. sowie bei Ausschüttungen (Dividenden etc.), der Übertragung von Anteilen/Aktien oder der Erweiterung von Informationsrechten. Oft sind hierbei Ansätze nötig, welche auf der Basis des traditionellen Gesellschaftsrechts (inklusive Gesellschafterverträgen) nicht oder nur schwer umsetzbar sind. In den letzten Jahren haben die parts bénéficiaires (im Deutschen auch Genussscheine genannt, wobei die Definitionen variieren) in diesem Bereich an Bedeutung gewonnen, da sie flexible Lösungen ermöglichen.

Doch welche Möglichkeiten genau bieten parts bénéficiaires? Was genau sind parts bénéficiaires und wie und durch wen können parts bénéficiaires ausgegeben werden? Einen kurzen Überblick, der für Investoren wichtigsten Aspekte, verschaffen wir Ihnen gerne in diesem kurzen Beitrag. Hierbei ist zu beachten, dass der Fokus auf einer praktischen Darlegung der Thematik liegt und nicht auf einer theoretischen Diskussion des Themas der parts bénéficiaires.

> Was sind parts bénéficiaires?

Parts bénéficiaires sind hybride Instrumente, welche nicht zum Gesellschaftskapital gerechnet werden, aber, je nach Ausgestaltung, Eigenschaften sowohl von Aktien/Anteilen als auch von Schuldtiteln haben können. Ihre rechtliche Grundlage haben parts bénéficiaires in Artikel 430-1(1) des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften, wie abgeändert (das Gesetz von 1915"). Wie angemerkt können mit diesen sowohl die üblicherweise mit Aktien/Anteilen als auch mit Schuldtiteln verbundenen Rechte verknüpft werden. Die einzige Beschränkung ist, dass die mit den parts bénéficiaires verbundenen Rechte und/oder Pflichten bestehendes Recht nicht verletzen dürfen. Hieraus wird schon deutlich, dass die mit den parts bénéficiaires verbundenen Rechte und/oder Pflichten weit über die mit Aktien/Anteilen oder Schuldtiteln verbundenen Rechte/Pflichten hinausgehen können. Daher stellt letztlich, neben diesem Erfordernis zur Ausgabe in Einklang mit bestehendem Recht, lediglich die Fantasie der Parteien, welche die parts bénéficiaires ausgeheben, eine Beschränkung der vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten dar. Parts bénéficiaires werden daher auch als sui generis Instrumente bezeichnet, die ihren Ursprung in Belgien und Frankreich haben, in ihrer jetzigen Form jedoch nur noch in Luxemburg vorzufinden sind.

> Welche Gesellschaftsformen können parts bénéficiaires ausgeben?

Parts bénéficiaires können gemäß des Gesetzes von 1915 von den meistgenutzten Gesellschaftsformen in Luxemburg ausgegeben werden:

  • société anonyme (Aktiengesellschaft)
  • société à responsabilité limitée (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
  • société en commandite par actions (Kommanditgesellschaft auf Aktien)
  • societas europaea (Europäische Gesellschaft).

Auch wenn nicht explizit im Gesetz von 1915 genannt ist es in der Lehre anerkannt dass auch die société en commandite spéciale (Spezialkommanditgesellschaft) und die société en commandite simple (Kommanditgesellschaft) parts bénéficiaires ausgeben können. Dies entspricht auch der hiesigen Marktpraxis.

> Welches Gesellschaftsorgan ist befugt parts bénéficiaires auszugeben?

Da mit den parts bénéficiaires ähnliche Rechte und Pflichten wie mit Aktien/Anteilen oder Schuldtiteln verbunden werden können, ist eine essentielle Frage, welches Gesellschaftsorgan parts bénéficiaires ausgeben darf. Sollte die Befugnis hierfür bei der Geschäftsführung/beim Verwaltungsrat liegen, könnten hierdurch die Stimmrechte von Gesellschaftern/Aktionären relativ einfach verwässert werden.

Das Gesetz von 1915 hält diesbezüglich keine eindeutigen Bestimmungen vor. Ebenso sieht das Gesetz von 1915 nicht explizit eine Art von autorisiertem Kapital für parts bénéficiaires vor. Dies ist bekanntlich ein Mechanismus der in vielen Ländern existiert und auf der Basis dessen Gesellschafter/Aktionäre, vereinfacht gesagt, die Befugnis zur Ausgabe von Aktien/Anteilen bis zu einer festgelegten Höchstzahl an die Geschäftsführung/Verwaltungsrat delegieren. In der Praxis wird davon ausgegangen, dass die Gesellschafter/Aktionäre befugt sind parts bénéficiaires auszugeben. Ebenso ist es Markttpraxis, dass in vielen Strukturen, in denen parts bénéficiaires ausgegeben werden, Gesellschafter/Aktionäre die Befugnis zur Ausgabe von parts bénéficiaires an die Geschäftsführung delegiert haben. Hierbei wird in manchen Strukturen ein autorisiertes Kapital für parts bénéficiaires nachgebildet, aber in vielen Strukturen ist die Geschäftsführung/Verwaltungsrat auch per Satzung befugt parts bénéficiaires auszugeben, ohne dass diese Befugnis an eine Art autorisiertes Kapital geknüpft wäre.

> Ist für die Ausgabe von parts bénéficiaires eine Änderung der Satzung erforderlich?

In diesem Zusammenhang sind mehrere Aspekte von Bedeutung. Das Gesetz von 1915 gibt vor, dass die Rechte, welche mit parts bénéficiaires verbunden werden können, in der Satzung aufgeführt werden müssen. Es ist aber nicht selten der Fall, dass die zuvor genannten Rechte auch Gegenstand einer nicht veröffentlichen Gesellschafter- bzw. Aktionärsvereinbarung sind, in der diese Rechte weiter detailliert werden. Ebenso geben nicht alle parts bénéficiaires-Strukturen die Anzahl der ausgegebenen parts bénéficiaires wieder (dies ist für die Ausgabe von Aktien/Anteilen in den Satzungen zwingend anzugeben). Das heißt eine Änderung der Satzung ist vor allem dann nötig, wenn in der Satzung noch keine Bestimmungen zur Ausgabe von parts bénéficiaires und den diesbezüglichen Voraussetzungen vorgesehen sind.

> Gegen welche Art von Einlage können parts bénéficiaires ausgegeben werden?

Parts bénéficiaires können gegen Bar-, Sach-, aber auch Dienstleistungseinlagen ausgegeben werden. Durch die Dienstleistungseinlagen sind parts bénéficiaires deutlich flexibler zu gestalten als Anteile/Aktien. Ordinäre Dienstleistungseinlagen gegen Anteilen sind zwar auch bei einer société à responsabilité limitée möglich, aber die Anteile sind in einer sociétés à responsabilité limitée nicht frei übertragbar. Diese Beschränkung besteht nicht für parts bénéficiaires. Auch sind Dienstleistungseinlagen in anderen Gesellschaftsformen, wie beispielsweise der société anonyme möglich.
Daher ermöglichen parts bénéficiaires gerade im Bereich von Start-up Unternehmen mangels flexibler Einlage und aber auch fehlenden Übertragungsregelungen flexible Beteiligungsformen.

> Welche Rechte können mit parts bénéficiaires verbunden werden?

1. Stimmrechte

Ein wichtiger Grundsatz im Luxemburger Gesellschaftsrecht ist, dass eine Aktie/Anteil eine Stimme gewährt.

Da parts bénéficiaires keine Aktien/Anteile sind, unterliegen diese dem eine Aktie/Anteil, eine Stimme" Prinzip nicht. Bei parts bénéficiaires sind daher im Ergebnis Mehrstimmrechte möglich. Das heißt, dass zum Beispiel ein parts bénéficiaire prinzipiell fünf Stimmrechte einräumen kann. Nimmt man hinzu, dass parts bénéficiaires in der Regel durch eine relativ geringe Bareinlage ausgegeben werden, zum Beispiel 0,01 EUR, kann durch parts bénéficaires relativ simpel die Kontrolle über eine Gesellschaft gesichert werden.

Es gibt auch Strukturen in Luxemburg, welche mit parts bénéficiaires einen absoluten Stimmrechtsanteil verbunden haben. Dies bedeutet, dass den Eigentümern der parts bénéficiaires, unabhängig von der Anzahl an ausgegebenen Aktien/Anteilen, immer ein gewisser Prozentsatz der Stimmrechte in den Gesellschafterversammlung bzw. Aktionärsversammlungen vorbehalten bleibt.

Ebenso sind in der Praxis Fälle zu sehen, in denen sich die Stimmrechte proportional zur Dauer des Haltens der parts bénéficiaires oder der Anteile/Aktien aufbauen. Je länger Anteilseigner ihre Anteile/Aktien halten, desto mehr zusätzliche Stimmrechte erhalten diese durch die parts bénéficiaires. Dies stellt vor allem einen Anreiz für langfristige Investitionen dar.

Interessant an parts bénéficiaires ist aber auch, dass in Bezug auf diese flexibel bestimmt werden kann, wann Stimmrechte entstehen oder erlöschen. So kann zum Beispiel festgelegt werden, dass bei jeglicher Übertragung der parts bénéficiaires durch den Eigentümer an einen Dritten die verbundenen Stimmrechte erlöschen. Hiermit kann auf effektive Art und Weise der Anreiz einer Übertragung der parts bénéficaires ausgeschlossen werden oder generell gesichert werden, dass ein gewisser Einfluss auf die Gesellschaft nur von der/den Person(en) ausgeübt wird/werden kann, für welche dies originär vorhergesehen war.

Oft werden parts bénéficiaires auch als Mittel dafür eingesetzt Einfluss auf bestimmte Entscheidungen nehmen zu können oder diesbezügliche Rechte zu bewahren, um zum Beispiel die Befugnis zur Ernennung der Geschäftsführer/Verwaltungsratsmitglieder zu gewähren oder nicht aus der Hand zu geben. Das heißt in dem Fall, dass parts bénéficiaires nur dann ein Stimmrecht geben, wenn die Gesellschafter- bzw. Aktionärsversammlung über die Ernennung der Geschäftsführer/Verwaltungsratsmitglieder abstimmen. Parts bénéficiaires können in diesem Zusammenhang zum Beispiel das Recht gewähren einen Geschäftsführer/Verwaltungsratsmitglied zu ernennen. Hierdurch können parts bénéficiaires eine attraktive Möglichkeit sein, um zum Beispiel gewissen Parteien (zum Beispiel Gläubigern) einen Einfluss auf die Unternehmensführung der Gesellschaft zu ermöglichen.

2. Finanzrechte

Mit parts bénéficiaires können natürlich auch finanzielle Rechte verbunden werden, so wie das Recht auf eine Dividende etc. Auch wenn parts bénéficiaires keine Aktien/Anteile sind, müssen auch bei diesen die diesbezüglichen Luxemburger Kapitalausschüttungsbestimmungen beachtet werden.

3. Informations- und andere Rechte

Es können aber mit parts bénéficiaires auch andere Rechte verbunden werden. Eine Möglichkeit sind zum Beispiel Informationsrechte. Eigentümer von Aktien/Anteilen haben unter Luxemburger Recht nur ein beschränktes Recht Informationen zu der Gesellschaft zu erhalten, in welcher diese Aktien/Anteile halten. Eine Möglichkeit ist, Gesellschaftern/Aktionären zusätzliche Rechte in den Satzungen oder durch eine Aktionärs- bzw. Gesellschaftervereinbarung einzuräumen.

Ungeachtet des Umstands, dass es nach Luxemburger Recht kompliziert sein kann, vor einem Gericht diese Informationsrechte durchzusetzen, sind die bei Aktien/Anteilen bestehenden Möglichkeiten nur bedingt auf sehr spezifische Szenarien zuzuschneiden. In einem Szenario in dem ein Gläubiger nur für eine bestimmte Dauer das Recht haben soll einen Geschäftsführer zu ernennen und bestimmte Informationspflichten zu erhalten, können parts bénéficiaires einen effektiveren Lösungsansatz darstellen.

Fazit: Grundsätzlich können mit parts bénéficiaires als einer flexiblen und einfachen Strukturierungsoption des Luxemburger Marktes eine Vielzahl von Rechten verbunden werden, welche so nicht über Anteile/Aktien geregelt werden können. Wie oben angemerkt, begrenzen lediglich das zwingende Luxemburger Recht und die Fantasie der Parteien, welche die parts bénéficiaires ausgeben, die vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass diese bei der originären Strukturierung der Gesellschaft schon bedacht und die gesellschaftsrechtlichen Dokumente entsprechend aufgesetzt werden.

Für weitergehende Informationen lesen Sie den Artikel: T. Biermeyer, J. Yansenne, Beneficiairy units under Luxembourg law – an empirical legal study of the market practice, Bulletin Droit & Banque n° 68 (2021).

Originally published 14 July 2021

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.