Die Antwort Russlands auf die letzten US-Sanktionen befindet sich immer noch im Entwicklungsstadium. Allerdings scheint der russische Staat inzwischen Abstand zu nehmen von extremen Maßnahmen wie der zuvor vorgeschlagenen strafrechtlichen Haftung für Sanktionsbefolgung (siehe unseren Newsletter vom 21. Mai 2018). Auf einen eher moderaten Ansatz lassen die jüngsten Gegenmaßnahmen schließen:

  1. Überlegungen der Staatsduma zur Einführung einer ordnungsrechtlichen Haftung für Sanktionsbefolgung anstelle einer strafrechtlichen Haftung,
  2. das Inkrafttreten eines Rahmengesetzes für Gegenmaßnahmen gegen die Vereinigten Staaten und andere "unfreundliche Staaten",
  3. die Erhöhung von Einfuhrzöllen auf bestimmte Waren aus den Vereinigten Staaten zur Bekämpfung erhöhter US-Zölle,
  4. die Verlängerung des Einfuhrverbots von 2014 für Agrarprodukte aus den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union.

1. Fortlaufende Erwägung von Blockadegesetzgebung

Das von der Staatsduma am 15. Mai 2018 in erster Lesung angenommene Blockadegesetz sieht eine strafrechtliche Haftung von bis zu vier Jahren Freiheitsentzug vor für natürliche Personen, die ausländische Sanktionen befolgen und dadurch die gewöhnliche Geschäftstätigkeit russischer Personen beeinträchtigen. Zudem sollen vorsätzliche Handlungen russischer Staatsangehöriger, mit denen die Einführung ausländischer Sanktionen gefördert wird, mit bis zu drei Jahren Freiheitsentzug geahndet werden.

Während die strafrechtliche Haftung für die Förderung der Einführung ausländischer Sanktionen wahrscheinlich kommen wird1, scheint die Initiative zur Einführung einer strafrechtlichen Haftung für die Befolgung von Sanktionen an Rückhalt zu verlieren. Insbesondere hat der russische Präsident erklärt, dass Russland seine ausländischen Partner für die Befolgung der Russlandsanktionen nicht bestrafen wird – diese Frage wäre entschieden.2 Auch die Staatsduma scheint nicht mehr länger auf eine strafrechtliche Haftung zu drängen und nur noch die weniger strenge Form der ordnungsrechtlichen Haftung anzustreben.3 Bislang wurde für eine solche ordnungsrechtliche Haftung aber noch kein Gesetzesentwurf vorgelegt. Diese Entwicklungen deuten darauf hin, dass eine mögliche künftige Haftung für Sanktionsbefolgung wohl weit weniger streng ausfallen wird als ursprünglich gefordert.

2. Neues Rahmengesetz für Gegenmaßnahmen

Mit dem am 4. Juni 2018 in Kraft getretenen Föderalen Gesetz Nr. 127-FZ "Über Maßnahmen (Gegenmaßnahmen) als Reaktion auf unfreundliche Handlungen der Vereinigten Staaten [...]" hat der russische Präsident nun eine weitere Handhabe, um umfangreiche wirtschaftliche Gegenmaßnahmen gegen die Vereinigten Staaten und andere "unfreundliche" Staaten, die die Russlandsanktionen unterstützen, zu treffen. Im Gegensatz zu Maßnahmen gemäß dem Föderalen Gesetz Nr. 281-FZ "Über besondere wirtschaftliche Maßnahmen" vom 30. Dezember 2006 (siehe nachfolgend Ziff. 4) sind Gegenmaßnahmen nach diesem Gesetz auch ohne zeitliche Beschränkung möglich. Einfuhrverbote können gegen sämtliche Waren verhängt werden, die aus unfreundlichen Staaten stammen oder von Unternehmen dieser Staaten hergestellt werden. Ausgenommen hiervon sind allein lebenswichtige Waren, die in vergleichbarer Form nicht in Russland hergestellt werden.

Der Erlass von Gegenmaßnahmen steht weiterhin im alleinigen Ermessen des russischen Präsidenten. Bislang wurden Gegenmaßnahmen nach diesem Gesetz aber weder erlassen noch vorgeschlagen.

3. Erhöhung der Einfuhrzölle auf bestimmte US-Waren

Mit Regierungsverordnung Nr. 788 vom 6. Juli 2018 wurden die Einfuhrzölle auf bestimmte Arten aus den Vereinigten Staaten stammender Waren auf Sätze von 25% bis 40% angehoben. Hierzu gehören Gütertransportmittel, Straßenbautechnik, Öl- und Gasausrüstung, Metallverarbeitung- und Felsbohrausrüstung sowie Glasfasern. Die neuen Zollsätze gelten ab dem 6. August 2018.

Mit dieser Maßnahme soll der bereits zum 23. Mai 2018 erfolgten Erhöhung von US-Einfuhrzöllen auf Stahl (auf 25%) und Aluminium (auf 10%) aus Russland und anderen Staaten begegnet werden. Es handelt sich daher nicht um eine Gegenmaßnahme nach dem neuen Rahmengesetz (siehe vorstehend Ziff. 2) sondern um eine Maßnahme auf Grundlage der Prinzipien der Welthandelsorganisation (WTO), des Abkommens über die Eurasische Zollunion und des Föderalen Gesetzes Nr. 164-FZ "Über die Grundlagen der staatlichen Regulierung der Außenhandelstätigkeit".

4. Verlängerung des Einfuhrverbots für Agrarprodukte

Gemäß Präsidialerlass Nr. 420 vom 12. Juli 2018 und Regierungsverordnung Nr. 816 gleichen Datums wurde des Einfuhrverbot für Agrarprodukte, Rohstoffe und Lebensmittel aus den Vereinigten Staaten, Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und anderen Unterstützerstaaten der Russlandsanktionen um den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 verlängert.

Dieses Einfuhrverbot wurde erstmals am 7. August 2014 für die Dauer eines Jahres verhängt und seitdem regelmäßig verlängert. Es beruht auf dem Föderalen Gesetz Nr. 281-FZ "Über besondere wirtschaftliche Maßnahmen", das den russischen Präsidenten dazu ermächtigt, auf unfreundliche Handlungen ausländischer Staaten, die die Interessen der Russischen Föderation gefährden, mit dem Ergreifen zeitlich befristeter Maßnahmen zu reagieren.

Footnotes

[1] z.B. https://www.gazeta.ru/politics/2018/06/19_a_11807005.shtml?updated

[2] z.B. https://www.rbc.ru/business/26/05/2018/5b0872619a7947339498aedc?story=5af980859a7947b069a0a9d3

[3] z.B. https://www.vedomosti.ru/politics/news/2018/07/10/775124-volodin-sanktsii

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