Die weltweite Verbreitung von COVID-19 (Coronavirus) und die Massnahmen des Bundesrates haben mehrere Fragen im Zusammenhang mit dem Migrationsrecht aufgeworfen. Dieses Briefing soll einen kurzen Überblick über die aktuelle Situation (Stand: 6. April 2020) und die relevanten Änderungen im Bereich des schweizerischen Migrationsrechtes geben.

Da die Beurteilung der notwendigen migrationspolitischen Massnahmen durch die Behörden zu ständigen Aktualisierungen und Änderungen der Rechtslage führt, sind die aktuellen Informationen regelmässig zu überprüfen.

A. Einreiseverbot

  • Für alle Risikoländer und –regionen gilt ein grundsätzliches Einreiseverbot
  • Als Risikoländer und -regionen gelten aktuell alle Staaten mit Ausnahme des Fürstentums Liechtenstein
  • Ausnahmen vom Grundsatz der Einreiseverweigerung - soweit sie die ordentlichen Einreisevoraussetzungen erfüllen – gelten für:
    • Personen mit Schweizer Staatsbürgerschaft;
    • Personen mit einem schweizerischen Aufenthaltstitel, einem Visum, einer Grenzgängerbewilligung oder einer Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung;
    • Inhaber einer kantonalen Meldebestätigung nach erfolgter Online-Meldung für freizügigkeitsberechtigte Personen aus EU/EFTA-Staaten, welche aus beruflichen Gründen vorübergehend in die Schweiz einreisen;
  • Inhaber eines Warenlieferscheines im Rahmen eines gewerblichen Waren-transports;
  • Durchreisende;
  • Personen in einer Notsituation bzw. Personen, welche zwingend auf eine Einreise angewiesen sind. Beispiele hierfür sind:
    • Todesfall eines in der Schweiz lebenden engen Familienmitglieds;
    • wenn eine in der Schweiz begonnene medizinische Behandlung nicht aufgeschoben werden kann, weil sonst das Leben der betroffenen Person gefährdet wäre;
    • Ehepartner und minderjähriges Kind(er) ausländischer Staatsangehörigkeit eines Schweizer Staatsangehörigen, die wegen der aktuellen Situation von ihrem bisherigen Wohnsitz im Ausland zusammen mit dem Schweizer Staatsangehörigen in die Schweiz zurückkehren möchten (Evakuation);
    • dringende offizielle Besuche im Rahmen internationaler Verpflichtungen der Schweiz;
    • die Einreise von Besatzungsmitgliedern öffentlicher Transportmittel wie Eisenbahn, Busse, Trams, Linien- und Charterflüge, Ambulanzflüge, etc.;
  • Einreise im öffentlichen Interesse, insbesondere für Spezialisten im Gesundheitsbereich;
  • Personen, die aufgrund von eingestellten Flügen in den internationalen Transitzonen der Flughäfen gestrandet sind.

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