Wird ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber eingestellt, gelangt das in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG bestimmte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift regelmäßig nicht mehr zur Anwendung.

BAG, Urteil vom 21. August 2019, 7 AZR 452/17

Die Klägerin war zunächst vom 22.10.1991 bis zum 30.11.1992 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung zum 15.10.2014 wurde sie erneut angestellt. Der Vertrag wurde sachgrundlos befristet und sollte nach einer Verlängerung zum 30.06.2016 enden. Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung geendet habe.

Dar Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das LAG gab der Klage hingegen statt. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.

Das BAG hielt die Befristung ohne Sachgrund für wirksam.

Nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Mit Entscheidung vom 06.06.2018 hatte das Bundesverfassungsgericht die vom BAG im Jahr 2011 geänderte Rechtsprechung, wonach eine sachgrundlose Befristung zulässig ist, wenn die Vorbeschäftigung bereits drei Jahre zurückliegt, für verfassungswidrig erklärt. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgericht können und müssen die Fachgerichte jedoch durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich der Norm einschränken, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar sei, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit des Beschäftigten nicht bestünde und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich sei, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Das BVerfG bildete hierfür drei Fallgruppen: Die Vorbeschäftigung liegt sehr lange zurück, die Vorbeschäftigung war ganz anders geartet oder die Vorbeschäftigung war von sehr kurzer Dauer.

Das BAG hat nunmehr entschieden, dass ein Fall der ersten Kategorie gegeben ist, wenn die bisherige Beschäftigung bei der erneuten Einstellung bereits 22 Jahre zurücklag. Besondere Umstände, die trotzdem die Anwendung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG gebieten würden, lagen nicht vor.

Praxistipp:

Die Entscheidung schafft Klarheit. Liegt eine Vorbeschäftigung bereits 20 Jahre oder länger zurück, ist davon auszugehen, dass eine erneute sachgrundlose Befristung zulässig wäre. Bei einer kürzeren Unterbrechung sollte von einer sachgrundlosen Befristung hingegen abgesehen werden.

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