In einer neueren Entscheidung des BGH (Urteil vom 8. Januar 2019 – II ZR 364/18) hat dieser die Rechtssicherheit bei Transaktionen erhöht, in denen eine GmbH ihr gesamtes Vermögen an einen Dritten veräußert. Dies gilt zum Beispiel im Falle der Veräußerung ihres einzigen Grundstücks durch eine Objekt-GmbH.

§§ 179a, 179, 130 AktG regeln, dass der Vorstand zur Veräußerung des gesamten Vermögens der Aktiengesellschaft eines beurkundungspflichtigen Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung bedarf. Das Fehlen eines solchen Beschlusses führt zunächst zur schwebenden Unwirksamkeit, bei endgültiger Ablehnung der Zustimmung durch die Hauptversammlung zur endgültigen Unwirksamkeit der schuldrechtlichen Veräußerungsverträge.

Lange war strittig, ob § 179a AktG analog auch auf die GmbH anzuwenden sei und ob die Veräußerung des gesamten Vermögens einer GmbH daher eines entsprechenden beurkundungspflichtigen Beschlusses bedürfe. Häufig wurde aus Gründen der Rechtssicherheit ein solcher Beschluss beurkundet.

Der BGH hat nun klargestellt, dass eine solche Analogie bei der GmbH unzulässig sei. Allerdings bedürfe es dennoch eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses, der allerdings nicht beurkundet werden muss. Fehlt ein solcher Zustimmungsbeschluss, so ist das Rechtsgeschäft im Verhältnis zum Erwerber grundsätzlich wirksam. Gegebenenfalls liegt ein Verstoß des Geschäftsführers der GmbH im Innenverhältnis vor, der nur nach den Grundsätzen des Missbrauchs der Vertretungsmacht zur Unwirksamkeit der schuldrechtlichen Verträge führen kann; dies zum Beispiel dann, wenn dem Käufer ein Missbrauch der Vertretungsmacht bekannt war oder er sich ihm aufdrängen musste.

In der Praxis bedeutet dies, dass bei der Veräußerung des einzigen Grundstücks einer Objekt-GmbH ein zustimmender Gesellschafterbeschluss auch weiterhin erforderlich ist. Der Erwerber sollte sich vor Unterzeichnung des Erwerbsvertrages einen solchen Beschluss vorlegen lassen.

Im Falle der Veräußerung des gesamten Unternehmens durch eine operativ tätige GmbH gilt das gleiche, allerdings kann hiermit ein Verstoß gegen den Unternehmenszweck und somit eine Satzungsdurchbrechung verbunden sein, so dass der Beschluss aus diesen Gründen beurkundungspflichtig ist.

Im Ergebnis hat die Entscheidung des BGH zu einer Verbesserung der Rechtssicherheit und einer spürbaren Verringerung der Transaktionskosten geführt, da klargestellt wurde, dass der Gesellschafterbeschluss zumindest wegen § 179a AktG nicht beurkundet werden muss. Dessen ungeachtet bedarf es jedoch weiterhin einer Prüfung des Einzelfalls, ob eine Beurkundung des Beschlusses aus anderen Gründen erforderlich ist.

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