Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag kann, wenn im Vertrag selbst keine abweichende Regelung getroffen wurde, auch durch mündliche Vereinbarung beendet werden.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 10.04.2018 – 1 Sa 367/17

Der Kläger war bei der Beklagten als Geschäftsführer angestellt. Die Beklagte meldete den Kläger im April 2011 mit Wirkung Ende Februar 2011 gegenüber den zuständigen Sozialversicherungsträgern ab. Der derzeitige Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten betrieb mit dem Kläger noch eine andere Gesellschaft, in der beide Gesellschafter Geschäftsführer waren. Von dieser Gesellschaft erhielt der Kläger ab April 2011 bis 2012 Lohnabrechnungen.

Am 01.12.2011 wurde der Kläger mit Beschluss der Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer der Beklagten abberufen. Der Kläger war mit dem Patenkind des jetzigen Geschäftsführers verheiratet. Ende 2011 trennten sich die Eheleute. Im Rahmen der familienrechtlichen Auseinandersetzung gab der Kläger an, bis zum 28.02.2011 bei der Beklagten und ab Februar 2011 bei der anderen Gesellschaft beschäftigt gewesen zu sein. Am 20.03.2012 haben die Parteien zusammen mit der anderen Gesellschaft eine schriftliche Vereinbarung getroffen, aus der sich eine Beendigung des Anstellungsverhältnisses zum 28.02. bzw. 31.03.2011 ergab. Der Kläger hatte seine Zustimmung dazu nachträglich angefochten, weil er nach seinen Angaben unter Androhung von Gewalt zur Unterschrift gezwungen worden sei. Er befindet sich wegen der von ihm behaupteten Drohungen des derzeitigen Geschäftsführers der Beklagten im Zeugenschutzprogramm.

Die Beklagte behauptete, die Parteien hätten bereits im Januar 2011 vereinbart, dass der Kläger nach Februar 2011 als Geschäftsführer von der Beklagten zur anderen Gesellschaft wechseln und dort seine Tätigkeit entfalten werde. Dort sei auch das operative Geschäft angesiedelt gewesen.

Soweit der Kläger im Prozess eine als Kopie vorliegende schriftliche Arbeitsanweisung seitens der Beklagten an ihn vom 12.01.2012 vorlegte, zweifelte die Beklagte deren Echtheit an.

Der Kläger machte mit seiner Klage eine ausstehende Vergütung in Höhe von EUR 187.500,00 für den Zeitraum Januar 2012 bis März 2017 geltend. Das Arbeitsgericht hat die Klage bezüglich der Annahmeverzugsvergütung abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.

Nach Auffassung des Gerichts wurde der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Wirkung zum 28.02.2011 einvernehmlich aufgehoben. Hierfür sprächen die Sozialversicherungsabmeldung, die der Kläger ohne weiteres hingenommen hatte und die Tatsache, dass er dies vor dem Familiengericht selbst angegeben hatte.

Zudem bezweifelte das Gericht die Echtheit der vorgelegten schriftlichen Anweisung. Etwaige noch für die Beklagte erbrachten Arbeitsleistungen hätten auch auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgt sein können. Da kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand, bedurfte die einvernehmliche Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages keiner Schriftform. Der Anstellungsvertrag selber sah ein Schriftformerfordernis nur für einseitige Kündigungen vor.

Praxistipp:

Da das Schriftformerfordernis aus § 623 BGB für Kündigungen und Aufhebungsverträge nur für Arbeitsverhältnisse gilt, geht das LAG zu Recht davon aus, dass Geschäftsführeranstellungsverträge einvernehmlich auch mündlich aufgehoben werden können. Will man Streitigkeiten über die Frage, ob eine einvernehmliche Aufhebung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages erfolgt ist, vermeiden, empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung. Zudem könnte bereits im Geschäftsführeranstellungsvertrag ein Schriftformerfordernis geregelt werden.

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