Der Betriebsrat hat kein Beteiligungsrecht, insbesondere kein Auskunftsrecht nach § 80 BetrVG im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, sofern diese durch eine im Ausland ansässige Konzernobergesellschaft aufgelegt werden.

BAG, Beschluss v. 20.03.2018 – 1 ABR 15/17

Die Beteiligten streiten über die Frage, inwieweit die Arbeitgeberin zu Auskünften über die Zuteilung von  Aktienoptionen gegenüber dem Betriebsrat verpflichtet ist. Die Arbeitgeberin ist eine Tochtergesellschaft, deren Konzernobergesellschaft in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässig ist. Bei der Muttergesellschaft besteht ein LTIP, wonach bestimmten leitenden" Angestellten Aktienoptionen zugesagt werden. Die Details der Zuteilung, insbesondere den wirtschaftlichen Rahmen und die Bezugsberechtigung, legt die Muttergesellschaft jedes Jahr im freien Ermessen neu fest. Insbesondere die Arbeitgeberin ist bei der Zuteilung nicht beteiligt und hat dementsprechend keine entsprechenden Zusagen an die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer abgegeben. Die Zuteilung erfolgt im Rahmen des jährlichen Gehaltsanpassungsprozesses über ein technisches Programm, in dessen Rahmen der jeweilige Fachvorgesetzte eine Empfehlung über die grundsätzliche Berechtigung zur Zuteilung von Aktienoptionen abgeben kann. Die Fachvorgesetzten sind aufgrund einer Spartenstrukturorganisation mitunter nicht bei der Arbeitgeberin angestellt. Der Betriebsrat war der Meinung, dass ihm zur Wahrung seiner gesetzlichen Aufgaben nach § 80 BetrVG, unter anderem zur Wahrung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, ein Auskunftsrecht darüber zusteht, inwieweit und nach welchen Parametern Aktienoptionen zugeteilt werden. Das ursprüngliche Begehren, herauszufinden, inwieweit ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besteht, hat der Betriebsrat im Verlauf des Verfahrens nicht weiter verfolgt, nachdem ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht deutlich verneint worden ist.

Nach Auffassung des BAG besteht kein entsprechendes Auskunftsrecht. In Fortschreibung der instanzgerichtlichen Rechtsprechung führt das BAG richtigerweise zum Kern der Streitigkeit aus, dass sich entsprechende Beteiligungsrechte des Betriebsrats allein gegen den Arbeitgeber richten; sofern gerade Mitarbeiterbeteiligungsprogramme alleine durch die Konzernobergesellschaft aufgelegt und durchgeführt werden, hat der bei einer deutschen Tochtergesellschaft gebildete Betriebsrat keine Beteiligungsrechte. Sofern keine Maßnahmen des lokalen Arbeitgebers vorgetragen werden, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, haftet" der lokale Arbeitgeber nicht für Maßnahmen der Konzernobergesellschaft bei der Zuteilung im Rahmen der von ihr mit den Arbeitnehmern geschlossenen Verträgen.

Folgen für die Praxis:

Nachdem zuletzt schon das LAG Hessen sowie das LAG Bremen entsprechend der Linie, welcher das BAG in dieser Entscheidung folgt, entschieden haben, ist bis auf Weiteres davon auszugehen, dass Betriebsräte keine Beteiligungsrechte im Rahmen von allein durch ausländische Konzernobergesellschaften aufgelegte und durchgeführte Mitarbeiterbeteiligungsprogramme haben. Um langwierige und mitunter auch kostspielige Verhandlungen mit einem Betriebsrat zu vermeiden, empfiehlt es sich daher zu prüfen, ob Mitarbeiterbeteiligungsprogramme (Stock Option Plans, Virtuell Share Programms oder LTIP) durch eine im Ausland ansässige Obergesellschaft aufgelegt werden können. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechungslinie stellt eine derartige Strukturierung einen erfolgsversprechenden und sicheren Weg dar.

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